{"id":"bgbl1-1950-24-1","kind":"bgbl1","year":1950,"number":24,"date":"1950-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_24.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Aufstellung und Ausführung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1949 sowie über die Haushaltsführung und über die vorläufige Rechnungsprüfung im Bereich der Bundesverwaltung (Haushaltsgesetz 1949 und Vorläufige Haushaltsordnung)","law_date":"1950-06-07T00:00:00Z","page":199,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["199\nBundesgesetzblatt\n1950                  Ausgegeben zu Bonn am 14. Juni t 950                                         1 Nr. 24\nTag                                                 Inhalt:                                                  Seite\n7. 6. 50    Gesetz über die Aufstellung und Ausführung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungs-\njahr 1949 sowie über die Haushaltsführung und über die. vorläufige Rechnungsprüfung im\nBereich der Bundesverwal\\ung (Haushaltsgesetz 1949 und Vorläufige Haushaltsordnung)                 199\n7. 6. 50    Gesetz über die Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes über Notmaßnahmen auf dem\nGebiet der ElektriziWls- und Gasversorgung (I:nergienotgesetzJ            . . . . .                204-\n13. 6. 50   Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen .                            204\n7. 6. 50   Anordnung über die dPutschen FlaggPn .      . ... , . ,      ,  • • • •  • •                        205\nGesetz\nüber die Aufstellung und Ausführung des Bundeshaushaltsplans für das Rt.:ehnungsjahr 1949\nsowie über die Haushaltsführung und über die vorläufige Rechnungsprüfung im Bereich der\nBundesverwaltung (Haushaltsgesetz 1949 und Vorläufige Haushaltsordnung).\nVom 7. Juni 1950.\nDer BunclG:st.ag    hat  das   folgend~  Gesetz    be-  b) des Reichspräsidenten:            der Bundespräsident,\nschlossen:\n§ 1'                            c) des Reichstags:\n} der Bundestag,\ndes Wirtschaftsrats:\n0) Für die Au fsl.ellLJng des Bnncleshaushaltspla:1s\nund seine Ausführung, für die Bewirtschaftung der          d) des Reichsrats:\nMilt~l und für die Uberwachung der Haushalts- und                                             } ckr Bundesrat,\ndes Länderrats:\n\\Virtschafl:sführung gelten die Vorschriften der\nReichshaushaltsordnung und die zu ihrer Ergänzung          e) des Reichskanzlers:\nund Durchführung erlassenen Bc~slimmungen in der                des Vorsitzers des Verwal-      dc,r Bundeskanzler,\nam 8. Mc1i 1945 gültigen Fassung entsprechend, so-              t.ungsrats:\nweit sie nicht dem Grundgesetz widersprechen oder\nf) der Reichsregierung:          1J,die Bundesregierung,\nin die-sem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.                   des Verwaltungsrats:\n(2) Für die Rechnungsprüfung im Aufgabenbereich\ng) des Reichsminishers\nder Bundesverwaltung gelten bis auf weiteres die\nder Finanzen:                   der Bundesminister.\nVorschriften des Gesetzes des V\\/irtschaftsrats über\ndes Direktors der Verwal-       der Finanzen,\ndie Errichtung eines Rechnungshofe-5 für das Ver-\ntung für Finanzen:\neinigte \\!Vir.tschaftsgebiet vom 3. November 1948\n(WiGBI. S. 115) mit Ausnahme des § 10; § 3 Ab-             h) der Reichsminister:             1\nsatz 2 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzu-                der Direktoren der       Ver- J die   Bundesminister,\nwenden, daß, wenn Länder auf den hier bezeich-                  waltungen:\nneten Gebieten auch eigene Haushaltsmittel auf-\nwenden, die Prüfung. durch den Rechnungshof ge-              i) der Reichsbehörden oder\nmeinsam mit den obersten Rechnungsprüfungs-                     der Obersten Reichsbehör-\nbehörden dieser L~nder durchzuführen ist, sofern                den:                             die Bundesbehörden\ndiese obersten Prüfungsbehörden nicht auf ihre Be-              der Verwaltungsstelle oder oder die Obersten\ntern gung verzichten. Der durch dieses CesPtz er-               der Obersten Verwaltungs- Bundesbehörden,\nrichtete Rechnungshof übernimmt bis auf vveiterc~s              st€llen der Verwaltung des\ndie Aufgaben des Bunclesrc-chnungshofcs.           Er hat       Vereinigten      Wirtschafts-\nauch die Rechnungsprüfung der Verwaltung des                    gebietes:\nVereinigten Wirtschaflsgc>bic)tes zu Ende zu führen.       k) des R2chnungshofs des\n(3)' Bei der Anwendung der in Absatz 1 und 2                 Deutschen Reichs oder\ngenannten V orschrift.en treten an die Stelle                   seines Präsidenten:              der  Bundesrech-\na) des Reichs:                     )d. B      .       .         des Rechnungshofes im Ver-       nungshof   oder  sein\nd    V       lt    d    V .. l 1e unc1esrepu 1Jhk           einigten Wirtschaftsgebiet\n·Präsident.\n~r   erw~ ung es . e1e1-jDculschland\nmgten W1rtschaftsgeb1et2s:              ·    '               oder seines Präsidenten:","200                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n§ 2                            Wirtschaftsrats vom 15. August und vom 26. August\nDer Bundeshaushaltsplan gliedert sich bis · auf       1949 (WiGBl. S. 236 und 302) festgestellten Nach-\nweiteres in folgende Einzelpläne:                       tragsplänen enthalten sind, die Grundlage für ihre\nHaushalts- und Wirtschaftsführung im Rechnungs-\nEinzelplan I         Bundespräsident und Bundes-        jahr 1949 nach Maßgabe der nachfolgenden Vor-\npräsidialamt -                     schriften.\nII        Bundestag-\n\"     IIa       Bundesversammlung                                            § 5\nIII       Bundesrat -                           (1) Von den im Haushaltsplan (§ 4) veranschlag-\nIV        Bundeskanzier und Bundes-          ten Haushaltseinnahmen gelten ohne Rücksicht auf\n\"               kanzleramt -                       die Fälligkeit als solche des Bundes die vom 21. Sep-\nV         Bundesministerium für Ange-        tember 1949 an aufkommenden Beträge; maßgebend\n\"               legenheiten desMarshallplans--     ist der Tag des Eingangs der Zahlung bei der Kasse.\nVI     - Burtdesministerium des                 (2) Die im Haushaltsplan (§ 4) veranschlagten\n\"               Innern -                           Haushaltsausgaben werden ohne Rücksicht auf die\nVII - Bundesministerium der Justiz -         Fälligkeit vom 21. September 1949 an aus Mitteln\nVIII - Bundesministerium der                 des Bund.es bestritten.\n\"               Finanzen -                            (3) Entsprechendes gilt für die in den Haushalts-\nIX     - Bundesministerium für Wirt-         plänen der Länder der französischen Zone veran-\n\"               schaft -                           schlagten Haushaltseinnahmen und Haushaltsaus-\nIX a - F!lchstellen im Bereich der ge-       gaben gleicher Art, die bis zu einer anderweitigen\nwerblichen Wirtschaft -            Regelung von den Ländern für Rechnung des Bundes\nX         Bundesministerium für Ernäh-       erhoben· und geleistet werden.\nrung,     Landwirtschaft     und\nForsten -                                                    § 6\nH      XI        Bundesministerium für Arbeit-         (1) Als Haushaltsansätze des Haushaltsplans (§ 4)\nXII       Bundesministerium für Ver-         gelten die im Haushaltsplan der Verwaltung des\n\"               kehr -                             Vereinigten      Wirtschaftsgebietes    vorgesehenen\nXIII      Bundesministerium       für  das   Jahresbeträge der Haushaltseinnahmen und der\nPost- und Fernmeldewesen -         Haushaltsausgaben, einschließlich der aus dem\nXIV - Bundesministerium für Woh-             Rechnungsjahr 1948 übertragenen Reste, vermindert\nnungsbau -                         um die bis zum 20. September 1949 aufgekommenen\nXV - Bundesministerium für Ange-             Haushaltseinnahmen und geieisteten Haushaltsaus-\nlegenheiten der Vert.riebenen -    gaben sowie. um die auf das Rechn:ungsjahr 19,19\nXVI ~ Bundesministerium für gesamt-          erfolgten Vorgriffe.    Ein nach dem Abscp.luß der\ndeutsche fragen -                  Haushaltsrechnung der Verwaltung des Vereinigten\nXVII - Bundesministerium für Ange-           Wirtschaftsgebietes verbleibender Uberschuß oder\nlegenheiten des Bundesrats         Fehlbetrag ist in der Bundeshaushaltsrechnung 1949\nXX     - Bundesrechnungshof -                vorzutragen.\nXXI       Bundesschuld -                        (2) Die Haushaltsansätze erhöhen sich um die\n\"     XXII      Sonderhaushalt      (Besatzungs-\n\"                                                  Beträge der Haushaltseinnahmen und Haushalts-\nkosten) -                          ausgaben, die vom 21. September 1949 an von den\nXXIII - Allgemeine Finanzverwaltung-        ·Ländern der französischen Zone für Rechnung des\nXXV ,- FinanzieJle Hilfe für Berlin -        Bundes vereinnahmt und verausgabt werden.\nXXVI - In der Abwicklung oder in der\n(3) Haushaltsansätze dürfen voni 21. September\nOberführung befindliche Ein-\n1949 an insoweit nicht mehr in Anspruch genommen\nrichtungen    der Verwaltung\nwerden, als die Voraussetzungen für deren Bewilli•\ndes Vereinigten Wirtschafts-\ngung durch den anderen Organisationsaufbau oder\ngebietes -\ndurch Veränderungen im Zuständigkeitsbereich der\n§ 3                            Bundesverwaltung weggefallen sind.\nDie Haushalts- und Wirtschaftsführung im Be-                                    § 7\nreich der Bundespost und der Bundesbahn regelt\nsich bis auf weHeres nach den für diese Verwal-            (1) Die Haushaltsausgaben sollen bei den einzel-\ntungen geltenden Sondervorschriften, wie sie bis        nen Ausgabetiteln des Haushaltsplans monatlich\nzum 20. September 1919 im Vereinigten Wirtschafts-      den Betrag nicht übersteigen,_ der einem Monats-\ngebiet sowie in den Ländern Baden, Rheinland-           betrag des Haushaltsans.atzes (§§ 4 bis 6} entspricht;\nPfalz, Württemberg-Hohenzollern gegolten haben.         diese Einschränkung gilt nicht für die Einzelpläne\nAllgemeine Finanzverwaltung, Haushalt der Schuld,\n§ 4\ns·onderhaushalt (l;3esatzungskosten}, Haushalt der\nFür die Bundesverwaltungen, die an die Stelle · Finanzhilfe für die Stadt Berlin und sonstige Be-\nder entsprechenden Verwaltungen des Vereinigten         willigungen, bei denen Ausgaben nicht in' regel-\nWi:rtschaftsgebietes getreten sind, bildet der durch mäßigen Zeitabschnitten, sondern umegelmäßig\ndas Gesetz des Wirtschaftsrats vom 22. Juli 1949 nach Bedarf geleistet werden müssen. Der Bundes-\n(WiGBl. S. 187) festgestellte Haushaltsplan der Ver- minister der Finanzen kann bei der Bereitstellung\nwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes für der Betriebsmittel nähere Bestimmungen über die\ndas Rechnungsjahr 1949 nebst den Anderungen und Verwendung der Mittel treffen. Er kann den monat·\nErgänzungen, die in den durch die Gesetze des _liehen Grenzbetrag für einzelne Ausgabetitel oder","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1950                         201\nfür bestimmte ,Gruppen von solchen anders fest-           (2) Die Länder. der franzö~ischen Zone sind an\nsetzen. Er kann auch die Inanspruchnahme von           dem Fehlbetrag nur insoweit beteiligt, als er den\nMitteln. bei einzelnen Ausgabetiteln von seiner Zu-    Fehlbetrag der Haushaltsrechnung der Verwaltung\nstimmung abhängig machen.                              des Vereinigten \\Virtschaftsgebietes am 21. · Sep-\n(2) Freie oder freiwerdende Stellen für plan-       tember 1949 zuzüglich des Fehlbetrages aus dem\nmäßige Beamte dürfen nur mit Zustimmung des            Preisausgleich der Länder der amerikanischen und\nBundesministers der Finanzen besetzt werden.           britischen Besatzungszone bis zum 31. März 1950\nübersteigt.\n§ 8                             (3) Solange der Umlageschlüss-el nicht bestimmt\nDie Vorschriften der §§ 2, 4, 5 und 8 sowie         ist, wird der Bundesminister der .Finanzen ermäch-\nunbeschadet der Vorschrift in § 6 Absatz 2 dieses      tigt, bis zur Höhe der im Haushaltsplan veran-\nGesetzes - die Vorschriften der §§ 6 und 7 des         schlagten Beitragsansätze von den Ländern Vor-\nGesetzes des Wirtschaftsrats über die Feststellung     schüsse auf die von ihnen nach Absatz 1 zu leisten-\ndes HaushaHsplans der Verwaltung des Ver-              den Beiträge nach einem von ihm zu bestimmenden\neinigten Wirtschaftsgebietes für das Rechnungsjahr     vorläufig,en Schlüssel einzufordern.\n1949 vom 22. Juli 1949 (WiGBl. S. 187) finden ent-                                § 12\nsprechend Anwendung.\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n§ 9                          die Beträge, die sich für die in § 2 aufgeführten\nEinzelpläne und für den Gesamtabschluß auf Grund\nDie in den Einzelplänen J, II, III, IIIa, rnc       der Vorschriften in den §§ 4 bis 11 und unter Be-\nKapitel 1, IIId und IIIe des Haushaltsplans der Ver-   rücksichtigung von auf besonderem Gesetz be-\nwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes für        ruhender Ergänzungen oder Änderungen ergeben,\ndas Rechrungsjahr 1949 bereitgestellten Mittel         festzustellen und bekanntzug-eben.\ndürfen vom 21. September 1949 an grundsätzlich\nnur für Ausgaben im Rahmen der Abwicklung oder                                    § 13\nUberführung in Anspruch genommen werden.                  Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-\n§ 10\nlichen Bestimmungen erläßt der Bundesminister der\nFinanzen.\nEinnahmen und Ausgaben der Bundesorgane und                                    § 14\nBundesverwaltungen, für die der Haushaltsplan der\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 21. Sep-\n:Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes\ntember 1949 in Kraft.\nnicht gemäß § 4 als Grundlage für ihre Haushalts-\nund Wirtschaftsführung dienen kann, weil sie nicht         (2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 12 haben nur\nan Stelle von Organen und Verwaltungen des Ver-       Gültigkeit für das Rechnungsjahr 1949.\neinigten Wirtschaftsgebietes getreten sind, bestim-\nmen sich nach den für diese Bundesorgane und             Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bun-\nBundesverwaltungen b-ewilligten Einzelplänen im        desrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2\nRahmen der diesem Gesetz als Anlage beigefügten       des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat,\nZusammenstellung.                                     hiermit verkündet.\n§ 11                         Bonn, den 7. Juni 1950.\n(1) Soweit die Ausgaben in den Einnahmen keine\nDer Bundespräsident\nDec~urig finden und eine gesetzliche Regelung über\ndie Inanspruchnahme der zum Haushaltsausgleich                         Theodor Heuss\nerford-erlichen, nach dem Grundgesetz dem Bunde\nzustehenden Einnahmequellen nicht erfolgt ist, ist                   Der Bundeskanzler\nder Bundesminister der Finanzen ermächtigt, mit                            Adenauer\nZustimmung des Bundesrates von den Ländern die\nhierfür erforderlichen Mittel einzufordern. Den Um-        Der Bundesminister der Finanzen\nlageschlüssel bestimmt der Bundesrat.                                       Schäffer","202                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nAnlage zu    § 10\nZusammenstellung\nder Einzelpläne der neuen Bundesorg·ane und Bundesverwaltungen\nim Rechnungsjahr 1949\nEin-                                           Einnahmen                       Ausgaben\nzel-   Kap.             Dienststellen                                                                        Zuschuß (--,-}\nforldauerndel    einmalige         Summe\nplan\nDM               DM             DM         1\nDM            DM\nI           Bundespräsident und\nBundespräsidialamt\n1     Bundespräsident       ...           -               116 600          -              116 600    -   116 600\n2     Bundespräsidialamt                     300          279 800         398 000         677 800    -   677 500\n1\nZusammen           300          396 400\n1\n398 000    1    794 400    -   794 100\nII     1     Bundestag                           18 300        8 921 000 1       152 500       9 073 500    - 9 055 200\n1                  1\nSumme für sich\n1\nIla     1     Bundesversammlung                    -       1        -              99 800\n1.    99 800\n1  -   ·99 800\nSumme für sich\nIII     1     Bundesrat                            3 000          661 300          26 500         687 800    -   684 800\nSumme für sich\nIV            Bundeskanzler und\nBundeskanzleramt\n1     Bundeskanzler und\nBundeskanzlei                     -               742 900         300 500       1043400      - 1043 400\n2     Organisationsbüro für die\nkonsula.risch - wirtschaft-\nliehen Vertretungen im\nAusland.       Verbindungs-\nstelle zur Alliierten Hohen\nKommission .                       -              732 900         493 700       1226600      - 1226600\n3     Presse und Informationsamt\nder Bundesregierung                -              677 500         220 400         897 900    -   897 900\nZusammen         -            2 153 300       1 014 600       3.167 900    - 3 167 900\nV            Bundesministerium für\nAngelegenheiten des\nMarshallplans\n1     Bundesmmisterium für\nAngeleqenhetten des\nMarshallplans                      -            2 252 500          67 000 '-    2 319 500    - 2 319 500\n2     Delegatwnen in Paris und\nWashington sowie ERP-\nKontor m Frankturtl Main           -            1 254 500         345 000\n1\n1599500\n~\n- 1599500\nZusammen         -            3 507 000\n1\n412 000\n1\n3 919 000\ni  - 3 919 000","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1950                           203\nEin-                                       Einnahmen                    · Ausgaben\nzel-                                                                                                 Zuschuß(-)\nKap.         Dienststellen                      fortdauernde 1 einm~lige        '\nSumme\nplan\nDM           DM               DM              DM          DM\nVI     1   Bundesministerium\ndes Innern                          1 000     1866400           403000         2 269 400 - 2 268 400\n.1\n1\nSumme für sich                                               r\n1\nVII         'Bundesministerium                                                         i\nder Justiz\n1\n1   Bundesministerium\n..\n1,\nder Justiz                      183 300     1319600            149 000       1 468 600 -  1 285 300\n3   Bundesgerichte            ..        -            50 000           -        l      50 000 -     50 000\nZusammen       183 300     1369600            149 000   l   1 518 600 -  1 335 300\n;\nXIV     1   Bundesministerium\n:      für Wohnungsbau                    90 000       922 100  i       110 000       1032100   -    942 100\ni\nSumme für sich\nXV          Bundesministerium\nfür Angelegenheiten\nder Vertriebenen\n1   Bundesministerium für An-\ngelegenhei ten der Ver-\ntriebenen . ,,            .         200       831 700          165 ÖO0         996 700 -    996 500\n2   Sonderabteilung für Betreu-\nung der Kriegsgefangerien,\nHeimkehrer und DP's                 100        44 800           -               44 800 -     44 700\nZusammen           300       876 500\n:\n165 000       1 041 500 -  1 041 200\nXVI     1   Bundesministerium\nfür gesamtdeutsche Fragen           -         3 582 400          155 500       3 737 900 -  3 737 900\nSumme für sich                              i\nXVII    1   Bundesministerium\nfür Angelegenheiten d·es\nBundesrats                          -           216 200           43 000         259 200 -    259 200\nSumme für sich\nAbschluß der Einzelpläne\nEinzelpläne\nI-VII, XIV-XVII        296 200    24 472 200        3,128 900      27 601 100 - 27 304 900"]}