{"id":"bgbl1-1950-23-2","kind":"bgbl1","year":1950,"number":23,"date":"1950-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/23#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_23.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV 1950)","law_date":"1950-06-07T00:00:00Z","page":193,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1950                              193\n1\na) im Lande Baden das Landesgesetz zur Mil-                    Ziffer 2\" ersetzt durch die Worte ,,§ 6 Ziffern\nderung dringender sozialer Notstände (So-                  6 und 7\".\nforthilfegesetz) vom 20. September 1949 (Ba-         b) In Absatz 3 Ziffer 2 werden hinter Satz 2 die\ndisches Ges-etz- und Verordnungsblatt S. 323),             folgenden Sätze eingefügt:\nb) im Lande Rheinland-Pfalz das Landesgesetz                   „Diese Ausgaben gehören nur insoweit zum\nzur Milderung dringender sozialer Notstände                Arbeitslohn, als sie im Kalenderjahr insge-\n(Soforthilfegesetz) vom 6. September 1949                  samt 312 Deutsche Mark übersteigen Ober-\n(Gesetz- und Verordnungsblatt der Landes-                  nimmt der Arbeitgeber Ausgaben, die der\nregierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 457) und               Arbeitnehmer auf Grund einer eigenen ge•\nsetzlichen Verpflichtung zu leisten hat, so\nc) im Lande Württemberg-Hohenzollern und im\ngehören diese Ausgaben in voller Höhe zum\nbayerischen Kreise Lindau das Landesgesetz\nArbeitslohn.\"\nzur Milderung dringender sozialer Notstände\n(Soforthilfegesetz) vom 22. Juli 1949 (Regie-       c) In Absatz 3 Ziffer 2 wird der letzte Satz ge·\nrungsblatt für das Land Württemb-erg-Hohen-                 strichen.\nzollern S. 323; Amtsblatt des bayerischen         3. § 2 Absatz 3 Ziffer 4 erhält folgende Fassung:\nKreises Lindau Sondernummer 35 a vom                 „4. besondere Entlohnungen für Dienste, die über\n6. September 1949).                                         die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet\n§ 3\nwerden, z. B. Entlohnungen für Uberstunden,\nUberschichten, Sonntagsarbeit. Die Vor-\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-                   schriften des § 32 a bleiben unberührt.\"\nkündung in Kraft.\n4. In § 3 Absatz 2 werden die Worte „Richtlinien\nBonn, den 7. Juni 1950.                                     der obersten Finanzbehörde\" durch die Worte\n,,Richtlinien des Bundesministers der Finanzen''\nDerBundeskanzler\nersetzt.\nAdenauer\n5. § 4 wird wie folgt geändert:\nDer Bundesminister der Finanzen                          a) In der Uberschrift werden die Worte ,,§ 3\nSchäffer                                     Ziffer 8\" durch die Worte ,,§ 3 Ziffer 11\" er-\nsetzt.\nb) Ziffer 2 erhält folgende Fassung:\n„2. die Beträge, die den im privaten Dienst\nangestellten Personen für Reisekosten\nVerordnung                                          {Tagegelder und Fahrtauslagen) gezahlt\nzur Änderung der Lohnsteuer-Durchführungs-                            werden, soweit sie die durch die Reise\nverordnung (LStDV 1950).                                entstandenen Mehraufwendungen nicht\nübersteigen;\"\nVom 7. Juni 1950.\n6. § 5 wird wie folgt geändert:\nAuf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Ände•           a) In der Oberschrift werden die Worte ,,§ 13\nrung des Einkommensteuergesetzes und des Körper-                   AO\" durch die Worte ,,§ 3 Ziffer 14 EStG\"\nschaftsteuergesetzes vom 29. April 1950 (BGBl.                     ersetzt.\nS. 95) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-\nb) Absatz 1 Ziffer 1 erhält folgende Fassung:\nmung des Bundesrates:\n§  1                                ,, 1. anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums ge-\ngeben werden und die Höhe von\nDie Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV                     a) drei Monatsbezügen, höchstens aber 600\n1949) vom 16. Juni 1949 (WiGBl. S. 157) wird für                       Deutsche Mark nicht übersteigen und\ndie Anwendung auf die in Ziffer 32 bezeichneten                        deshalb gegeben werden, weil der Arbeit-\nArbeitslöhne wie folgt geändert und ergänzt:                           nehmer ununterbrochen 10 Jahre bei dem\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                        Arbeitgeber beschäftigt war,\na) In der Oberschrift werden die Worte 11 § 1                   b) sechs Monatsbezügen, höchstens aber 1200\nAbsatz 1\" ersetzt durch die Worte ,,§ 1 Ab·                     Deutsche Mark nicht übersteigen und\nsätze 1 und 3\".                                                 deshalb gegeben werden, weil der Arbeit-\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                nehmer ununterbrochen 25 Jahre bei dem\n,,(1) Arbeitnehmer, die im Inland einen Wohn-                   Arbeitgeber beschäftigt war,\nsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt                     c) neun Monatsbezügen, höchstens aber 1800\nhaben, sind, vorbehaltlich der Vorschrift des                   Deutsche Mark nicht übersteigen und\n§ 40 Absatz 5,       unbeschränkt lohnsteuer-                   deshalb gegeben werden, weil der Arbeit-\npflichtig, Arbeitnehmer, die wie Personen                       nehmer ununterbrochen 40 J1thre bei dem\nbehandelt werden, die ihren gewöhnlichen                        Arbeitgeber beschäftigt war.\nAufenthalt im Inland haben (§ 38), sind eben-               d) einem Jahresgehalt, höchstens aber 2400\nfalls unbeschränkt. lohnsteuerpflichtig. . Die                  Deutsche Mark nicht übersteigen und\nbeschränkte Lohnsteuerpt1icht richtet sich                      deshalb gegeben werden, weil der Arbeit•\nnach § 40.\"                                                     nehmer ununterbrochen 50 Jahre bei dem\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                        Arbeitgeber beschäftigt war;\"\na) In Absatz 3 Ziffer 1 werden die Worte ,,§ 6        7. § 6 erhält folgende Fassung:","194                                     Bundec;g-esetzblatt Jahrgang 1950\n,,§ 6                                smd Zuwendungen in Geld, die in der Zeit vom\nSonstige steuerfreie Einnahmen                      15. November eines Kalenderjahres bis zum\n15. Januar des folgenden Kalenderjahres aus\n(§§ 3, 7 c EStG)\nAnlaß des Weihnachtsfestes (Neujahrstages)\nZum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören außer-                 gezahlt werden;\ndem nicht:                                                    11. Zuschüsse des Arbeitgebers an den Arbeit·\n1. die gesetzliche versicherungsmäßige Arbeits-               nehmer zur Förderung des Wohnungsbaues,\nlosenunterstützung, die gesetzliche Arbeits-               soweit diese Zuschüsse beim Arbeitgeber\n1osenfürsorg-e und die gesetzliche Kurzarbeiter-\nnach § 7 c des Einkommensteuergesetzes als\nunterstützung;                                            Betriebsausgabe abzugsfähig sind.\"\n2. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen         8. § 7 wird wie folgt geändert:\nRentenversicherung der Arbeiter und Ange-              a) In der überschrift werden die \\tVorte „Ab-\nstellten, aus der Knappschaftsversicherung                   satz 5\" gestrichen.\nund auf Grund der Beamten-(pensions-)gesetze;           b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\n3. Renten, die auf Grund eines Versicherungs-                    ,,(5) Die Steuerklasse I ist bei nichtverheira-\nvertrags oder aus Unterstützungskassen ge-                   teten (auch bei verwitweten und geschiede-\nzahlt werden, bis zu einem Betrag von ins-                   nen) Arbeitnehmern zu bescheinigen, vor-\ngesamt 600 Deutsche Mark jährlich, wenn die                  ausgesetzt, daß nicht auf der Lohnsteuerkarte\nRenten insgesamt 3600 Deutsche Mark jähr-                    die Steuerklasse II (Absatz 6 Satz 3) oder\nlich nicht übersteigen. Ubersteigen Renten aus               Kinderermäßigung (Absatz 7) zu vermerken\nVersicherungsverträgen und aus Unterstüt-                    ist. Dabei sind Arbeitnehmer, deren Ehe für\nzungskassen den Betrag von insgesamt 3600                    nichtig erklärt ist. als geschieden anzusehen.\"\nDeutsche Mark im Jahr, so mindert sich der              c) Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nBetrag von 600 Deutsche Mark um den Betrag,                  ,,Die Steuerklasse U ist außerdem bei unver-\num den die Renten 3600 Deutsche Mark über-                   heirateten Arbeitnehmern zu bescheinigen,\nsteigen;                                                     die das 60. Lebensjahr oder, wenn sie ver-\n4. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschrif-                 witwet sind, das 50. Lebensjahr vollendet\nten aus öffentlichen Mitteln versorgungs-                    haben.\"\nhalber an Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbli-e-      9. § 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nbene und ihnen gleichgestellte Personen ge-             ,,(3) Das Muster der Lohnsteuerkarten wird von\nzahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge\ndem Bundesminister der Finanzen jeweils be-\nhandelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt           kanntgegeben. Die für die Finanzverwaltung zu-\nwerden;\nständigen Obersten Landesbehörden und die\n5. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und L-ei-             Oberfinanzpräsidenten oder die entsprechenden\nstungen im Heilverfahren, die auf Grund ge-             oberen Finanzbehörden sind berechtigt, Aus-\nsetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung            nahmen von den Absätzen 1 und 2 zuzulassen.\"\nnationalsozialistischen Unrechts für Schaden        10. § 20 wird wie folgt geändert:\nan Leben, Körper, Gesundheit und durch Frei-\na) In der Dberschrift werden vor der Zahl „9„\nheitsentzug gewährt werden;\neingefügt: ,, 7- c, 7 d,\".\n6. Entschädigungen auf Grund arbeitsrechtlicher\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nVorschriften wegen Entlassung aus einem\n,,(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daJ die\nDienstverhältnis;\nWerbungskosten (Absatz 2), die beim Ar-\n7. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf                    beitslohn zu berücksichtigen         sind,  312\nGrund gesetzlicher Vorschriften wegen Ent-                   Deutsche Mark jährlich oder die Sonderaus-\nlassung aus einem Dienstverhältnis;                          gaben (Absatz 3) 468 Deutsche Mark jährlich\n8. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit-                 übersteigen, so hat auf Antrag das für seinen\nteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen                  Wohnsitz zuständige Finanzamt den über-\nHilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem                  steigenden Betrag - vorbehaltlich der Vor-\nZweck bewilligt werden, die Erziehung oder                   schrift in § 20 a - auf der Lohnsteuerkarte\nAusbildung, die Wissenschaft oder Kunst un-                  als steuerfrei zu vermerken. Bei dem Antrag\nmittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht                  hat der Arbeitnehmer nachzuweisen oder,\nKinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf                 falls dies nicht möglich ist, glaubhaft zu\nGrund der Besoldungsgesetze, besonderer Ta-                  machen, wieviel Werbungskosten und Son-\nrife oder ähnlicher Vorschriften gewährt                     derausgaben ihm voraussichtlich im Kalen-\nwerden;                                                      derjahr erwachsen werden,''\n9. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an            c) In Absatz 2 Satz 4 treten ar Stelle der Worte\nArbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt                     „Werbungskosten sind insbesondere:\" die\nwerden. übersteigt die r-Ieiratsbeihilfe den Be·             Worte „Als Werbungskosten kommen ins-\ntrag von 500 Deutsche Mark, die Geburtsbei-                  besondere in Betracht:\"\nhilfe den Betrag von 300 Deutsche Mark, so ist          d) Dem Absatz 2 Satz 4 wird folgende Ziffer 5\nder übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig;                angefügt:\n10. Weihnachtszuwendungen (Neujahrszuwendun-                      ,,5. die Zuschüsse zur Förderung des Woh-\ngen), soweit sie im einzelnen Fall insgesamt                      nungsbaues und des Schiffbaues 1m Sinn\n100 Deutsche Mark nicht übersteigen. Weih-                        der §~ 7 c und 7 d Absatz 2 des Einkom-\nnachtszuwendungen (NeujahrszuwendungenJ                           mensteuergesetzes.''","Nr. 23 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1950                           195\ne) In Absatz 3 Ziffer 2 Buchstabe d werden die                    die Worte „312 Deutsche Mark jährlich\" ein-\nWorte ,,§§ 17 bis 28 der Einkommensteuer-                    gefügt.\nDurchführungsverordnung vom 2. Juni 1949\"               b) An Stelle der Worte „je 312 Deutsche Mark\nersetzt durch die Worte §§ 17 bis 28 a der\n11                             jährlich (26 Deutsche Mark monatlich)\" tre-\nEinkommensteuer- Durchführungsverordnung                    ten die Worte „468 Deutsche Mark jährlich\".\nvom 2. Juni 1949 in der Fassung der Verord-\n13. § 22 wird wie folgt geändert:\nnung zur Änderung der Einkommensteuer-\nDurchführungsverordnung vom 7. Juni 1950                a) Hinter dem Wort „Dienstverhältnis\" werden\n(BGBl. S. 187)\".                                            an Stelle des Wortes „und\" die Worte 11 312\nDeutsche Mark jährlich oder\" eingefügt.\nf)   In Absatz 3 Ziffer 2 Buchstabe e werden hin-\nter den Worten 11 2. Juni 1949\" die Worte „in           b) An Stelle der Worte „je 312 Deutsche Mark\nder Fassung der Verordnung zur Änderung                      jährlich (26 Deutsche Mark monatlich)\" tre-\nder Einkommensteuer-Durchführungsverord-                     ten die Worte „468 Deutsche Mark jährlich\".\nnung vom 7. Juni 1950 (BGBl. S. 187)\" an-           14. § 25 wird wie folgt geändert:\ngefügt.                                                 a) In Absatz 1 werden die Worte „Absatz 5''\ng)   In Absatz 3 Ziffer 2 wird Buchstabe f ge-                    durch die Worte „Absatz 6\" ersetzt.\nstrichen.                                               b) In Absatz 2 werden die Worte ,,(Absatz 4)\"\nh)   In Absatz 5 Ziffer 1 wird der letzte Satz ge·                durch die Worte 11 (Absatz 5)\" ersetzt.\nstrichen.\nc) Hinter Absatz 3 wird folgender Absatz 4 neu\ni)   Absatz 5 Ziffer 2 erhält folgende Fassung:\neingefügt:\n„2. Die Ausgaben zur Förderung besonders\nanerkannter wissenschaftlicher Einrich·                .,(4) Als zwangsläufig erwachsene außerge-\ntungen und zur Förderung besonders an·                 wöhnliche Belastungen (Absätze 2 und 3)\nerkannter mildtätiger Einrichtungen sind               werden auch die Aufwendungen für die Wie-\nbis zur Höhe von insgesamt 10 vom Hun-                 derbeschaffung notwendigen Hausrats und\ndert des Arbeitslohns in jedem Fall, auch              notwendiger Kleidung behandelt, soweit\nneben den in Ziffer 1 genannten Beträ-                 diese durch Kriegseinwirkung oder durch\ngen, als Sonderausgaben zu berücksich·                 Aufgabe des Wohnsitzes in einem zum In-\ntigen. Diese besondere Anerkennung er-                 land gehörenden Gebiet außerhalb des Bundes-\nfolgt durch Anordnung der Bundesregie-                 gebietes verloren wurden und Ersatz aus öf-\nrung mit Zustimmung des Bundesrates.\"                  fentlichen Mitteln nicht geleistet worden ist.\"\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nk) In Absatz 5 Ziffer 3 erhält Satz 2 folgende\nFassung:                                                eJ In dem bisherigen Absatz 4 (neuen Absatz 5)\nwerden hinter den Worten „des Einkom-\n„In diesem Fall dürfen jedoch über die in\nmens\" die Worte „ vermindert um die nach\nden Ziffern 1 und 2 genannten Beträge hin-\n§ 25 a in Betracht kommenden Freibeträge\"\naus nur noch höchstens 15 vom Hundert des\neingefügt. Die Uberschrift der ersten Spalte\nArbeitsloh_ns, jedoch nicht mehr als 15 000\nder Tabelle erhält folgende Fassung:\nDeutsche Mark berücksichtigt werden.\"\n,, bei einem Einkommen,\n1) Absatz 5 Ziffer 4 erhält folgende Fassung:                               vermindert um die nach § 25 a\n,,4. Für Sonderausgaben im Sinn des Ab-                                    in Betracht kommenden\nFreibeträge\nsatzes 3 Ziffer 2 erhöhen sich bei Arbeit-                         (wenn nur Arbeitslohn vor-\nnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet                         handen: bei emem voraus-\nhaben und in deren Einkommen über-                                sichtlichen Arbeitslohn im\nwiegend Einkünfte aus selbständiger Ar-                           Kalenderjahr, vermindert um\ndie voraussichtlichen Wer-\nbeit oder aus nichtselbständiger Arbeit                           bungskosten und Sonderaus-\nenthalten sind, die folgend-en Beträge:                           gaben. mmdestens aber um\nder in Ziffer 1 Satz 1 bezeichnete Jahres-                       siebenhundertachtzigDeutsche\nb-etrag von 800 Deutsche Mark auf 1600                          Mark und um die nach § 25 a\nin Betracht kommenden Frei-\nDeutsche Mark,                                                              beträge) von\nder in Ziffer 1 Satz 2 bezeichnete Jahres-                                        DM\".\nbetrag von je 400 Deutsche Mark auf             f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und\nje 800 Deutsche Mark.                                erhält folgende Fassung:\nSatz 1 ist auch anwendbar, wenn der Ehe-               ,,(6) Der Betrag, der den nach Absatz 5 sich\ngatte des Arbeitnehmers das 50. Lebens-                ergebenden Hundertsatz übersteigt, wird auf\njahr vollendet hat. Die Erhöhung auf die in            der Lohnsteuerkarte als steuerfrei eingetra•\nSatz 1 bezeichneten ß.eträge tritt vom Be-             gen. In diesem Betrag dürfen Aufwendungen\nginn des Kalenderjahres ein, in das der                im Sinn des Absatzes 4 höchstens mit den in\nTag nach der Vollendung des 50. Lebens-                § 25 a bezeichneten Beträgen enthalten sein.\"\njahres fällt.\"                                15. Hinter § 25 wird folgender § 25 a neu einge•\n11. In § 20 a Ziffer 2 Buchstabe b werden die Worte              fügt:\n„312 Deutsche Mark jährlich (26 Deutsche Mark                                           ,,§ 25 a\nmonatlich)\" durch die Worte „468 Deutsche                              Freibeträge für besondere Fälle\nMark jährlich\" ersetzt.                                                             (§ 33 a EStG)\n12. § 21 wird wie folgt geändert:                                 (1) Bei Flüchtlingen, Vertriebenen und politisch\na) Hinter dem Wort „Dienstverhältnis\" werden                Verfolgten, bei Arbeitnehmern, die nach dem","196                                   Bunde·sgesetzblatt, Jahrgang 1950\n1. Januar 1949 aus Kriegsgefangenschaft heim-                                                       1\nC/l             1\ngekehrt sind (Spätheimkehrer), sowie bei Ar-                                                      ..0\n1-,    ~\n.:§~         ~\nbeitnehmern, die den Hausrat und die Kleidung                              Bei Minderung           Cl)    Cl)   ......  1-,  Cl)\n~ Ol         Z       Cl)  Ol\n1-1''\"'\ninfolge Kriegseinwirkung verloren haben (Total-       Gruppe            der Erwerbsfähig-         u.i§          ......\n~ :0\n1-, au\n~\nschaden) und dafür höchstens eine Entschädi-                                  keit um             '@                    Cl) ....\n0:::)\ngung von 50 vom Hundert dieses Kriegssach-                                                                         DM\nDM\nschadens erhalten haben, wird auf Antrag ein\n2                     3               4\njährlicher Freibetrag in der folgenden Höhe auf\nder Lohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen:          1       25 v. H. bis ausschl. 35 v. H.    360                216\n480 Deutsche Mark bei Arbeitnehmern                   2       35 v. H. bis ausschl. 45 v. H.   480                 288\nder Steuerklasse I,                                 3       45 v. H. bis ausschl. 55 v. H.    600                360\n600 Deutsche Mark bei Arbeitnehmern                   4       55 v. H. bis ausschl. 65 v. H.    720                432\nder Steuerklasse II,                                5       65 v. H. bis ausschl. 75 v. H.   840                 504\n6       75 v. H. bis ausschl. 85 v. H.    960                576\n720 Deutsche Mark bei Arbeitnehmern                   7       85 v. H. bis ausschl. 95 v. H.  1080                 648\nder Steuerklasse III;                               8       95 v. H. bis einschl. 100 v. H.                      720\n1200        1\nder Betrag von 720 Deutsche Mark erhöht sich              9       Blinde und besonders pflege-\nfür das dritte und jedes weitere Kind, für das                    bedürftige Körperbeschädigte    2400             1440\ndem Arbeitnehmer Kinderermäßigung zusteht                 (2) Der Kreis der körperbeschädigten Arbeitneh•\noder gewährt wird, um je 60 Deutsche Mark.               mer, die den Pauschbetrag in Anspruch nehmen\nSatz 1 gilt auch, wenn die bezeichneten Voraus-          können, wird mit Zustimmung des Bundesrates\nsetzungen nicht bei dem Arbeitnehmer selbst,             durch die Bundesregierung bestimmt.\"\nsondern bei seinem unbeschränkt steuerpflichti-\n17. In § 27 Absatz 2 wird das Beispiel gestrichen.\ngen und nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-\ngatten vorliegen. Ubersteigen die Aufwendun-         18. § 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ngen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und                ,,(2) Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er\nKleidung die bezeichneten Freibeträge, so sind            die Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Be-\nsie bei Nachwei,s der gesamten Aufwendungen               hörde benötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die\nbis zur nochmaligen Höhe der Freibeträge zu              Lohnsteuerkarte vorübergehend auszuhändigen.\nberücksichtigen. Bei Ehegatten, die nicht dau-           Nach Beendigung des Kalenderjahres hat der\nernd getrennt leben, werden die nach den                 Arbeitgeber, vorbehaltlich der Vorschrift des\nSätzen 1 und 3 steuerfreien Beträge auch dann            § 35 Absatz 5, die Lohnsteuerkarte dem Fi·\nnur einmal gewährt, wenn beide Ehegatten in              nanzamt zu übersenden; endet das Dienstver-\neinem Dienstverhältnis stehen.                           hältni,s vor Ablauf des Kalenderjahres, so hat\nder Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem Ar-\n(2)  Die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer\nbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhält-\nkönnen § 25 für Aufwendungen zur Wiederbe-\nnisses zurückzugeben. Weigert sich der Arbeit•\nschaffung von Hausrat und Kleidung nicht in\ngeber, die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer\nAnspruch nehmen.\nzurückzugeben, so kann die Ortspolizei die\n(3) Welche Arbeitnehmer als Flüchtlinge zu gel-          Lohnsteuerkarte wegnehmen und dem Arbelt-\nten haben, regelt sich nach § 31 Ziffer 1 des Ge-        nehmer aushändigen.\"\nsetzes zur Milderung dringender sozialer Not-\nstände (Soforthilfegesetz - SHG) vom 8. August       19. § 31 wird wie folgt geändert:\n1949 (WiGBI. S. 205). Unter Vertriebenen sind             a) In der Uberschrift werden die Worte ,,(§ 12\nalle auch nicht deutschen Personen zu verste-                 AO)\" ersetzt durch die Worte ,,(§ 38 Absatz\nhen, die den Wohnsitz oder dauernden Aufent-                  3 EStG)\".\nhalt außerhalb des Bereichs der vier Besatzungs-          b) In Absatz3 Ziffer 1 werden die Worte „Grund-\nzonen und der Stadt Berlin hatten und nach-                   lohn für Mehrarbeit\" durch die Worte „Mehr-\nweislich durch Zwang im Zusammenhang mit                      arbeitslohn ohne die Mehrarbeitszuschläge\"\ndem Krieg und seinen Folgen ihren bisherigen                  ersetzt.\nWohnort verlassen mußten. Welche Arbeitneh-\nc) In Absatz 3 Ziffer 3 werden die Worte „vom\nmer als politisch Verfolgte zu gelten haben,\nGrundlohn für Mehrarbeit\" durch die Worte\nregelt sich bis auf weiteres nach den landes·\n,,von dem Mehrarbeitslohn ohne die Mehr-\nrechtlichen Bestimmungen.\"\narbeitszuschläge\" ersetzt.\n16. § 26 erhält folgende Fassung:                             d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\n,,(5) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu\n,,§ 26                                 werden, wenn der Arbeitslohn des Arbeit-\nKörperbeschädigte Arbeitnehmer                        nehmers während des ganzen Kalenderjahres\n(§§ 33, 41 EStG)                             127 Deutsche Mark monatlich (29 Deutsche\nMark wöchentlich, 5 Deutsche Mark täglich,\n(1) Körperbeschädigte Arbeitnehmer erhalten                  3 Deutsche Mark halbtäglich) nicht übersteigt,\nauf Antrag wegen der Werbungskosten, Sonder-                  e,s sei denn, daß trotzdem Lohnsteuer (§ 36\nausgaben und außergewöhnlichen Belastungen,                   und § 37 Absatz 1) oder Kirchensteuer einzu•\ndie ihnen unmittelbar durch ihre be-sonderen                  behalten ist.\"\nVerhältnisse erwachsen, einen auf der Lohn-\nsteuerkarte einzutragenden jährlichen steuer-        20. § 32 wird wie folgt geändert:\nfreien Pauschbetrag in folgender Höhe:                    a) In Absatz 1 wird der letzte Satz gestrichen.","Nr. 23 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1950                           197\nb) Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 3 neu                lieh einer abweichenden Behandlung beim\nangefügt.                                                  Lohnsteuer-Jahresausgleich, die Besteuerung\n,,(3) Für die Berechnung der Lohnstufen ist                nach den Absätzen 1 bis 5 für die abgelaufe-\nvon den Anfangsbeträgen der Lohnstufen der                 nen Lohnzahlungszeitr2'iume unberührt, es sei\nTabelle, aus der die Errechnung nach den                   denn, daß die Uberschreitung des Betrags\nVorschriften des Absatzes 1 oder 2 abzuleiten              von 7200 Deutsche Mark auf der Zahlung von\nist, auszugehen. Ergeben sich dabei Bruch-                 Arbeitslohn für eine zurückliegende Zeit oder\nteile eines Pfennigs, so ist auf den nächsten              auf der Zahlung von sonstigen, insbesondere\nPfenmgbetrag aufzurunden. Bruchteile eines                 einmaligen Bezügen beruht.\"\nPfennigs, die sich bei der Berechnung der          22. § 34 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nLohnsteuer ergeben, bleiben außer Ansatz.\"                 ,,(2} Ist auf der Lohnsteuerkarte die Steuer-\n21. § 32a erhält folgende Fassung:                                klasse I bescheinigt, so hat der Arbeitgeber\n-      abweichend von Absatz 1 -      von dem\n,,§ ]2 a                             Lohnzahlungszeitraum an, in den der Tag\nBerechnung                             nach der Vollendung des 60. Lebensjahres\nder Lohnsteuer vom Mehrarbeitslohn                   durch den Arbeitnehmer fällt, die Steuer-\n(§ 34a EStG)\nklasse II anzuwenden. Das gleiche gilt bei\nVerwitweten        von   der Vollendung     des\n(1) Sind gesetzlich oder in Tarifverträgen für            50. Lebensjahres an, wenn aus den Ein-\nDienste, die über die Dauer der regelmäßigen               tragungen auf der Lohnsteuerkarte hervor-\ngesetzlichen oder        tariflichen Arbeitszeit,          geht, daß der Arbeitnehmer verwitwet ist.\"\nmindestens jedoch über 48 Stunden in der            23. § 37 wird wie folgt geändert:\nWoche hinaus geleistet werden (Mehrarbeit),\nbesondere Entlohnungen (Mehrarbeitslohn)                a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nvorgesehen, so beträgt die Lohnsteuer von                   ,,(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf\ndem für die einzelnen Mehrarbeitsstunden                   Arbeitnehmer, für die nach den §§ 38 bis 40\ngezahlten Arbeitslohn ohne die Mehrarbeits-                 oder nach einer mit Zustimmung des Bundes-\nzuschläge 5 vom Hundert, wenn dieser Ar-                    rates erlassenen Anordnung der Bundesregie-\nbeitslohn für die Mehrarbeit nach der glei-                rung keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben\nchen Be:i;echnungsgrundlage ermittelt wird                  sind, nicht anzuwenden.      Dies gilt für die\nwie der für die regelmäßige gesetzliche oder               nach § 40 beschränkt Steuerpflichtigen nur\ntarifmäßige Arbeitszeit gezahlte Arbeitslohn.              dann, wenn das Finanzamt dem Arbeitgeber\n(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist bei                  bescheinigt, daß der Arbeitnehmer als be-\nDienstverhältnissen entsprechend anzuwen-                  schränkt lohnsteuerpflichtig zu behandeln ist.\nden, die nicht an einen Tarifvertrag gebunden              Die Bescheinigung ist vom Arbeitgeber als\nsind, die jedoch auf Grund besonderer Ver•                 Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.\"\neinbarung nach den Bestimmungen eines                  b} Hinter Absatz 3 werden die Beispiele zu\nTarifvertrags behandelt werden, der für                    Absatz 2 gestrichen.\nDienstverhältnisse der gleichen Art oder,          24. § 40 wird wie folgt geändert:\nwenn ein solcher Tarifvertrag nicht besteht,\na) In der Uberschrift werden die Worte ,,§ 1\nfür ähnliche Dienstverhältnisse gilt.\nAbsatz 2\" durch die Worte ,,§ 1 Absätze 2\n(3) Der nach Absatz 1 zu versteuernde Ar-                   und 3\" ersetzt.\nbeitslohn ist für die Berechnung der Lohn-\nb) Im Absatz 1 werden die vVorte „Reichsbahn\"\nsteuer auf den nächsten vollen Deutsche-\nund „Reichsbank\" durch die Worte „Bundes•\nMark-Betrag nach unten abzurunden.\nbahn\" und „Bank deutscher Länder\" ersetzt.\n(4) Die Lohnsteuer von dem Mehrarbeitslohn\nc) Im Absatz 1 erhält der letzte Halbsatz hinter\nohne die Mehrarbeitszuschläge ist nicht nach\ndem Wort „ausüben\" folgende Fassung:\nden Absätzen 1 bis 3, sondern nach den all-\ngemeinen Vorschriften zu berechnen, wenn                    ,, , wird von den Bezügen aus dieser Tätigkeit\nsich bei Hinzurechnung dieses Arbeitslohns                  ohne Rücksicht auf die Gestaltung der Ver•\nzu dem anderen Arbeitslohn des Lohn-                        tragsverhältnisse im einzelnen Lohnsteuer\nzahlungszeitraumes unter Anwendung der                      erhoben.\"\nLohnsteuertabelle auf den gesamten Arbeits-            d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nlohn insgesamt eine niedrigere Lohnsteuer                   ,,(4) Macht ein beschränkt steuerpflichtiger\nergibt.                                                     Arbeitnehmer (Absatz 1) glaubhaft, daß seine\n(5) Die gesetzlichen oder tariflichen Zu-                  Werbungskosten, die beim Arbeitslohn zu\nschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-,                  berücksichtigen sind, 312 Deutsche Mark jähr-\nFeiertags- und Nachtarbeit gehören nicht                    lich oder die Sonderausgaben 468 Deutsche\nzum steuerpflichtigen Arbeitslohn.                          Mark jährlich übersteigen, so ist der über-\n(6) Die Vorschriften in den Absätzen 1 bis 5               steigende Betrag für die Lohnsteuerberech-\nfinden keine Anwendung bei Arbeitnehmern,                   nung von dem Arbeitslohn abzuziehen. Die\nderen Arbeitslohn insgesamt 7200 Deutsche                  Vorschriften der §§ 25, 25a und 26 sind nicht\nMark im Kalenderjahr übersteigt. Ergibt sich               anwendbar. Die Eintragung des steuerfreien\nerst im Laufe des Kalenderjahres, daß der                   Betrags auf der Lohnsteuerkarte wird durch\nArbeitslohn im Kalenderjahr 7200 Deutsche                  die Ausschreibung einer Bescheinigung durch\nMark übersteigen wird, so bleibt, vorbehalt-               das Finanzamt ersetzt, die den Vorschriften","198                                              B·undesgesetzblatt, Jahrgang 1950\ndes § 27 entspricht. Der Arbeitnehmer muß                             den in § 40 Absatz !5 bezeichneten Arbeit-\ndiese Bescheinigung dem Arbeitgeber vor-                              nehmern\" eingefügt.\nlegen.\"                                                       32. § 58 erhält folgende Fassung:\ne) Es wird folgender Absatz 5 neu eingefügt:\n,,§ 58\n,,(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4,\nausgenommen Absatz 4 Satz 2, gelten ent-                                             An wend ungszei tra um\nsprechend für Arbeitnehmer, die weder einen                           Diese Verordnung - ausgenommen § 32 a -\nWohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufent-                              ist erstmals- für den Arbeitslohn anzuwenden,\nhalt im Bundesgebiet, aber einen Wohnsitz                             der für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem                           wird, der nach dem 31. Dezember 1949 endet.\nzum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem                            Bei sonstigen, insbesondere einmaligen Be-\nPersonen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem                               zügen ist diese Verordnung erstmals auf den\nAufenthalt im Bundesgebiet als beschränkt                             Arbeitslohn anzuwenden, der dem Arbeit-\neinkommensteuerpflichtig behandelt werden.··                          nehmer nach dem 31. Dezember 1949 zufließt.\n25. In der Uberschrift zu § 44 sind die Worte ,,§ 12                           § 32a gilt erstmals für den Arbeitslohn, der\nAO\" zu streichen.                                                     für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird.\nder nach dem 2. Mai 1950 beginnt.\"\n26. § 47 wird wie folgt geändert:\n33. Die Lohnsteuer (§ 32 Absatz 1 Satz 2) berechnet\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Grund-\nsich nach der der Verordnung betreffend Jahres-\nlohn für Mehrarbeit\" durch die Worte „Mehr-\ntabellen für die Einkommensteuer und Lohn·\narbeitslohn ohne die Mehrarbeitszuschläge\"\nsteuer vom 15. Mai 1950 (BGBI. S. 147) als An•\nersetzt.\nlage 2 beigefügten Jahreslohnsteuertabelle.\nb) In Absatz 1 wird hinter Satz 3 folgender Satz\neingefügt: ,,Der Zeitraum, für den die beson-                                               § 2\ndere Besteuerung wegen Nichtvorlegung der                            Maßgebende Vorschriften der Länder der\nLohnsteuerkarte nach § 37 vorzunehmen war,                                         französischen Zone\nist zu vermerken.\"\nAn die Stelle des Gesetzes zur Milderung drin-\n27. § 48 wird wie folgt geändert:\ngender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz - SHG)\na) In der Uberschrift werden die Worte \"(§ 12                      vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) tritt:\nAO)\" durch die Worte ,,(§ 42 EStG)\" ersetzt.\n1. im Lande Baden\nb) In Absatz 1 Ziffer 2 erhält der letzte Satz\ndas Landesgesetz zur Milderung dringender\nfolgende Fassung:\nsozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom\n,,In diesen Fällen ist auf dem Lohnzettel an-                        20. September 1949 (Badisches Gesetz- und\nzugeben: ,,Mehrere Lohnsteuerkarten\";\"                                Verordnungsblatt S. 323);\nc) In Absatz 2 werden die Worte „Grundlohn                             2. im Lande Rheinland-Pfa.lz\nfür Mehrarbeit\" durch die Worte „Mehr-\ndas Landesgesetz zur Milderung dringender\narbeitslohn ohne die Mehra.rbeitszuschläge\"\nsozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom\nersetzt.\n6. September 1949 (Gesetz- und Verordnungs-\n28. In § 49 Absatz 3 erhält der letzte Satz folgende                            blatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz\nFassung:                                                              Teil I S. 457);\n„Liegen die auszahlenden Kassen in mehreren                       3. im Lande Württemberg-Hohenzollern und im\nOberfinanzbezirken eines Landes, so ent•                              bayerischen Kreise Lindau\nscheidet die für die Finanzverwaltung zustän-                         das Landesgesetz zur Milderung dringender\ndige Oberste Landesbehörde.\"                                         sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom\n29. § 55 Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                     22. Juli 1949 (Regierungsblatt für das Land\n,,(1) Die Träger der Reichsversicherung haben                         Württemberg-Hohenzollern S. 323; Amtsblatt\nden Finanzbehörden jede zur Durchführung                              des bayerischen Kreises Lindau Sonder-\ndes Steuerabzugs und der ·den Finanzämtern                            nummer 35a vom 6. September 1949).\nobliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche                                                  § 3\nHilfe zu leisten (§ 116 der Reichsversiche-\nrungsordnung).           Insoweit finden die Vor-                                      Inkrafttreten\nschriften des § 142 der Reichsversicherungs-                     Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nordnung keine Anwendung.\"                                     kündung in Kraft.\n30. In der Oberschrift zu § 56 werden die Worte                        Bonn, den 7. Juni 1950.\n,,(§ 12 AO)\" gestrichen.\n31. § 57 wird wie folgt geändert:                                                      Der Bundeskanzler\na) In der Uberschrift werden die Worte ,,(§ 12                                              Adenauer\nAO)\" gestrichen.\nb) Hinter den Worten „ihren gewöhnlichen Auf-                         Der Bundesminister der Finanzen\nenthalt haben\" werden die Worte „sowie bei                                            Schäffer\nDas Bundesgesetzblatt erscheint nach Bedarf. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich DM 3.- zuzüglich Zustell-\ngebühr. EinzelstüC'ke je angefangen1:o 24 Seiten DM 0 30 beim Verlag des „Bundesanzeiger· in Bonn oder in Köln-Rh Zusenclunq einzelner\nStücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger'\" Köln 83 400.\nDruck: Kölner Pressedruck GmbH., Breite Straße 70."]}