{"id":"bgbl1-1950-23-1","kind":"bgbl1","year":1950,"number":23,"date":"1950-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/23#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_23.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1950)","law_date":"1950-06-07T00:00:00Z","page":187,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["187\nBundesgesetzblatt\n1950                 Aus~e~eben zu Bonn am 10. Juni 1950                                         1 Nr. 23\nTag                                             l n h a It :                                            Seite\n7. 6. 50   Verordnung zur Anderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1950)               187\n7. 6. 50   Verordnung zur Anderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV 1950) .       • •        193\nVerordnung                                   dem Teil des Wirtschaftsjahres 1949/50 erzielt\nsind, der in das Kalenderjahr _1950 hineinfällt.\"\nzur Änderung\n2. § 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nder Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\n,,(2) Der nach § 3 Ziffer 4 des Gesetzes steuer-\n(EStDV 1950).\nfrei bleibende Betrag mindert sich um den Be•\nVom 7. Juni 1950.                           trag, um den Renten aus Versicherungsverträgen\noder aus Unterstützungskassen den für sie be-\nAuf Grund des Artikels IT des Gesetzes zur    Än·          stimmten Höchstbetrag von insgesamt 3600\nderung des Einkommensteuergesetzes und            des          Deutsche Mark im Jahr übersteigen.\"\nKörperschaftsteuergesetzes vom 29. April         1950\n(BGBl. S. 95) verordnet die Bundesregierung        mit     3. § 5 erhält folgenden Absatz 3:\nZustimmung des Bundesrates:                                    ,,(3) Im Fall des § 4 Absatz 3 des Gesetzes gelten\nfiir die Bemessung der Absetzung für Abnutzung\n§ 1\ndie Absätze 1 und 2 entsprechend.\"\nDie Einkommens teuer-Durchführungsverordnung\n4. Hinter § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\n(EStDV 1949) vom 2. Juni 1949 (WiGBl. S. 109) wird\nfür die nach dem 31. Dezember 1949 beginnenden                                         ,,§ 7 a\nVeranlagungszeiträume wie folgt geändert und                       Bemessung der Absetzung für Abnutzung im\nergänzt:\nFall des § 4 Absatz 3 des Gesetzes\n1. Hinter § 2 werden folgende §§ 2a und 2b ein-\ngefügt:                                                        Für die Bemessung der Absetzung für Ab-\nnutzung oder Substanzverringerung bei Wirt-\n„Zu § 2 Absatz 6 des Gesetzes\nschaftsgütern, die am 21. Juni 1948 zum Betriebs-\n§ 2a                                vermögen gehört haben, gilt im Fall des § 4\nAufteilung des Gewinns aus Gewerbebetrieb               Absatz 3 des Gesetzes folgendes:\n(1) Zu den r~esamtcn Umsätzen im Sinn des               1. Bei Gebäuden ist § 16 Absatz 1 des Gesetzes\n§ 2 Absatz 6 Zitter 2 des Gesetzes gehören außer               über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark\nden sleuerbaren Umsätzen im Sinn des Umsatz-                   und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanz-\nsteuergesetzes auch nichtsteuerbare Umsätze,                   gesetz) vom 21. August 1949 (WiGBl. S. 279)\nz. B. Umsätze im Ausland, in Freihäfen und Zoll-               entsprechend anzuwenden;\nausschlüssen und auf Schiffen außerhalb der               2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nHoheitsgrenze.                                                 vermögens sind als Anschaffungs- oder Her•\n(2) Je nach der Art der Berechnung der Um-                  stellungskosten höchstens die Werte zu Grunde\nsatzsteuer bei der Umsatzsteuerveranlagung er-                 zu legen, die sich bei sinngemäßer Anwendung\nfolgt die Aufteilung nach den Isteinnahmen oder                des § 18 des Gesetzes über die Eröffnungs·\nnach den Solleinnahmen.                                        bilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneu•\nfestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 21. Au-\n§ 2b                                    gust 1949 (WiGBl. S. 279) ergeben würden.\"\nVeräußerungsgewinne                     5. § 8 erhält folgende Fassung:\nund abweichende Wirtschaftsjahre\n,,§ 8\nVeräußerungsgewinne im Sinn der §§ 14 und\nOrdnungsmäßige Buchführung\n16 des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der\nAufteilung des Gewinns nach § 2 Absatz 6 de<i                  (1) Eine ordnungsmäßige Buchführung im Sinn\nGesetzes außer Betracht. Diese Veräußerungs-                der §§ 7a, 7c, 7d Absatz 2, 7e Absatz 2, des § 10\ngewinne sind bei der Veranlagung für das Ka-                Absatz 1 Ziffer 4 und des § 10a Absatz 1 des\nlenderjahr, in dem sie erzielt sind, voll zu be•            Gesetzes und im Sinn des § 7 liegt auch vor,\nrücksichtigen. Dies gilt im Fall des § 16 des               wenn ein Land- und Forstwirt über seinen Be-\nGesetzes zur Durchführung der Einkommen·                   trieb Bücher führt, die mindestens den Anfor-\nsteuer- und Körperschaftsteuerveranlagungen                derungen der Verordnung über landwirtschaft·\nfür die Veranlagungszeiträume vom 21. Juni 1948            liche Buchführung vom 5. Juli 1935 (Reichs-\nbis 31. Dezember 1948 (II. Halbjahr 1948) und d:is          gesetzbl. I S. 908) entsprechen.\nKalenderjahr 1949 vom 23. März 1950 (BGBl.                     (2) Eine ordnungsmäßige Buchführung im Sinn\nS. 48) auch für die Veräußerungsgewinne, die in             der §§ 7a, 7c und 7d Absatz 2 des Gesetzes und","188                                      Bundewesetzblatt. Jahrgang     iq')Q\nim Sinn des § 7 liegt auch vor, wenn ein Steuer-             rung zusammenhängenden üblichen Kontor-\npflichtiger, der den Gewinn nach § 4 Absatz 3                 räume befinden,\ndes Gesetzes ermittelt, Bücher ordnungsmäßig              wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom\nführt, die den Bestimmungen der Verordnung                Hundert der Herstellungskosten entfallen.\nüber die Buchführung der Handwerker, Klein-                  (2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7e des Ge-\ngewerbetreibenden und freien Berufe vom 5. Sep·           setzes ist auch dann zu gewähren, wenn ein nach\nternber 1949 (WiGBl. S. 313) entsprechen.\"                dem 31. Dezember 1948 hergestelltes Gebäude\n6. § 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:                     gleichzeitig mehreren der in § 7e Absatz 1 des\n.,(4) Welche Personen als aus Gründen der               Gesetzes bezeichneten Zwecken dient .\nRasse, Religion, Weltanschauung oder aus poli-               (3) Dient ein nach dem 31. Dezember 1948\ntischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialis-          heroestelltes Gebäude zum Teil Fabrikations•\nmus im Sinn des § 7a Absatz 2 Satz. 2 des Ge-             zw;cken oder Lagerzwecken der im § 7-e Ab·\nsetzes verfolgt gelten, regelt sich bis auf weiteres      satz 1 des Gesetzes genannten Art und zum Teil\nnach        den   landesrechtlichen Bestimmungen.         Wohnzwecken, so ist, wenn der Fabrikations-\nWelche Personen als FlüchtHnge im Sinn des                zwecken oder Lagerzwecken dienende Gebäude•\n§ 7a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zu gelten               teil überwiegt, bei Vorliegen der übrigen Voraus-\nhaben, regelt sich nach § 31 Ziffer 1 des Gesetzes        setzungen die Bewertungsfreiheit des § 7-e des\nzur Milderung dringender sozialer Notstände               Gesetzes zu gewähren; überwiegt der Wohn-\n(Soforlhilfegesetz - SHG) vom 8. August 1949              zwecken dienende Teil, so sind die erhöhten Ab-\n(WiGBI. S. 205). Unter Vertriebenen sind alle             setzungen des § 7b des Gesetzes auch dann zu•\nauch nichtdeutschen Personen zu verstehen, die            zubilligen, wenn der Fabrikationszwecken oder\nden Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außer-             Lagerzwecken dienende Teil 20 vom Hundert\nhalb des Bereiches der vier Besatzungszonen und           übersteigt.\nder Stadt Berlin hatten und nachweislich durch               (4) Zum Absatz an \\Viederverkäufer im Sinn\nZwang im Zusammenhang mit dem Krieg und                   des § 7-e Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes be-\nseinen Folgen ihren bisherigen Wohnort ver-               stimmt sind solche Waren, die zum Absatz an\nlassen mußten.\"                                           einen anderen Unternehmer zur Weiterveräuße-\n7. § 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:                    rung - sei es in derselben Beschaffenheit, sei\n,, (3) Die Absetzung nach § 7b des Gesetzes ist         es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbei-\nauch bei der Berechnung des Nutzungswerts                 tung - bestimmt sind.\nder Wohnung im eigenen Einfamilienhaus nach                  (5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäu•\nder Verordnung über die Bemessung des                     den gehört auch die Wohnung des Steuerpflich-\nNutzungswerts der Wohnung im eigenen Ein-                 tigen, wenn sie die bei Betrieben gleicher Art\nfamilienhaus vom 26.Januar 1937 (Reichsgesetzbl.          übl'che G1.öße rncht überschreitet.\nI S. 99) in der Weise zulässig, daß sie in voller            (6) § 9 Absätze 1 und 3 gelten entsprechend.\"\nHöhe von dem um die abzugsfähigen Schuld-\nzinsen gekürzten Grundbetrag vorgenommen              10. § 15 wird wie folgt geändert:\nwird. übersteigt die nach Satz 1 zulässige Ab-            a) In Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz treten an\nsetzung den um die abzugsfähigen Schuldzinsen                  Stelle der Worte „312 Deutsche Mark\" die\ngekürzten Grundbetrag, so findet ein Ausgleich                   Worte „468 Deutsche Mark\";\ndes Verlustes mit den Einkünften aus anderen              b) in Absatz 2 treten an Stelle der Worte „312\nEinkunftsarten statt.\"                                        Deutsche Mark\" die Worte „468 Deutsche\n8. Flinter § 11 wird folgender § 1 la eingefügt:                 Mark\" und an Stelle der Worte „26 Deutsche\nMark\" die Worte „39 Deutsche Mark\".\n,,§ 11 a\n11. § 17 wird wie folgt geändert:\nBewertungsfreiheit für Schiffe und\nIn Ziffer 3 treten an Stelle der Worte „Bestim-\nFörderung des Schiffbaues\nmungen des Direktors der Verwaltung für\nBei Anwendung des § 7d des Gesetzes gelten           Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes\"\ndie Bestimmungen des § 9 Absätze 1 und 3 und              die Worte „Anordnung der Bundesregierung, die\ndes§ 11 entsprechend.\"                                    der Zustimmung des Bundesrates bedarf\".\n9. § 12 erhält folgende Fas,sung:                            In Ziffer 4 treten an die Stelle der Worte „des\nDirektors der Verwaltung für Finanzen des Ver-\n,,§ 12                          einigten Wirtschaftgebietes\" die Worte „Der\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,            Bundesregierung, die der Zustimmung des Bun-\nLagerhäuser und landwirtschaftliche              desrates bedarf,\".\nBetriebsgebäude                   12. Hinter § 28 wird folgender § 28a eingefügt:\n(1) Die durch § 7e Absatz 1 des Gesetzes ge-                              ,,§ 28a\nwährte Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch\nÜbertragung von steuerbegünstigten Kapital-\nausgeschlossen, daß sich\na) in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7-e Ab-                        ansammlungsverträgen\nsatz 1 Buchstaben a bis c des Gesetzes) die           Steuerbegünstigte Kapitalansammlungsverträge\nmit der Fabrikation zusammenhängenden üb-           im Sinn des § 17- können ohne Nachteil für den\nlichen Kontor- und Lagerräume oder                  Steuerpflichtigen während ihrer Laufzeit auf 2in\nb) in dem hergestelJten Lagerhaus (§ 7e Absatz 1          anderes Unternehmen übertragen werden, wenn\nBuchslabe d des Gesetzes) die mit der Lage-         sich dieses andere Unternehmen gegenüber dem","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1950                            189\nSteuerpflichtigen und dem Unternehmen, mit dem           schaftlichen Betrieben und Gewerbebetriebe1.1,\nder Kapitalansammlungsvertrag ursprünglich ab-           so kann die Begünstigung des § 10a Absatz 1\ngeschlossen worden ist, verpflichtet, in die             des Gesetzes nur auf die Summe der nicht ent·\nRechte und Pflichten aus dem ursprünglichen              nommenen Gewinne aus allen land- und forst-\nKapitalansammlungsvertrag in vollem Umfang                wirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben\neinzutreten. § 22 gilt entsprechend.\"                    angewendet werden. Voraussetzung für die An-\n13. § 29 wird wie folgt geändert:                            wendung des § 10a Absatz 1 des Gesetzes ist in\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                     diesem Fall, daß alle Gewinne auf Grund ord-\nnungsmäßiger Buchführung ermittelt werden. Die\n,,(2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1         Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der\nbezeichneten Art müssen außerdem durch             Steuerpflichtige und eine mit ihm zusammen zu\nAnordnung der Bundesregierung, die der Zu-         veranlagende Person Inhaber oder Mitinhaber\nstimmung des Bundesrates bedarf, allgemein         je eines Betriebs oder mehrerer Betriebe sind.\"\nals besonders förderungswürdig anerkannt\nworden sein.\"                                       c)                     ,,§ 30  C\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                         Feststellung des als steuerbegünstigt in An-\n,, (4) Die Bundesregierung kann mit Zustim·            spruch genommenen Betrags (§ 10a Absatz 1\nmung des Bundesrates durch Anordnung den                         letzter Satz des Gesetzes)\nZweck und die Form der Zuwendung als\n(1) Bei der Veranlagung für den Veranlagungs·\nsteuerbegünstigt im Sinn von Absatz 1 auch\nzeitraum, für den die Begünstigung des § 10a\nanerkennen, wenn die Voraussetzungen des\nAbsatz 1 des Gesetzes in Anspruch genommen\nAbsatzes 3 nicht gegeben sind.\"'\nwird, ist der auf Grund dieser Vorschrift als\n14. § 30 erhält folgende Fassung:                            Sonderausgabe abgezogene Betrag zum Zweck\n„Zu § 10 a des Gesetzes                   der späteren Nachversteuerung im Steuer-\nbescheid besonders festzustellen. Wird für\n§  30                            spätere Veranlagungszeiträume die Begünstigung\nAnsprüche auf Erstattung und Zahlung              erneut in Anspruch genommen, so ist bei der\nnichtabzugsfähiger Steuern                  Veranlagung die Summe der bis dahin unver-\nsteuert gebliebenen Beträge im Steuerbescheid\nDer Steuerpflichtige kann Ansprüche auf Er•           besonders festzustellen. Das gleiche gilt, wenn\nstattung nicht abzugsfähiger als Entnahme be-            der Feststellung eines steuerbegünstigten Betrags\nhandelter Steuern wie eine Einlage behandeln,            nach § 10a Absatz 1 letzter Satz des Gesetzes die\nwenn er andererseits Ansprüche des Finanzamts            Feststellung eines Unterschiedsbetrags nach\nauf Zahlung von nicht abzugsfähigen Steuern              § 32a Absatz 2 Ziffer 1 des Gesetzes voran-\nwie eine Entnahme behandelt.\"                            gegangen ist oder folgt. Der bei Vorliegen von\nMehrentnahmen in späteren Jahren nachzuver-\n15. Hinter § 30 werden folgende §§ eingefügt:\nsteuernde Betrag ist in einer Gesamtsumme fest-\na)                     ,,§ 30 a                          zustellen.\nBerücksichtigung                          (2) Bei der Nachversteuerung ist der nach Ab-\ndes nicht entnommenen Gewinns                 satz 1 festgestellte Betrag um den nachversteuer-\nten Betrag zu kürzen und ein für eine spätere\nin den Fällen des § 2 Absatz 6 des Gesetzes\nNachversteuerung verbleibender Betrag ent-\nFür die Inanspruchnahme der Steuerbegünsti-          sprechend der Vorschrift des Absatzes 1 fest-\ngung des § 10a Absatz 1 des Gesetzes ist auch            zustellen.\"\nin den Fällen des § 2 Absatz 6 des Gesetzes der      16. § 31 erhält folgende Fassung:\nim Veranlagungszeitraum nicht entnommene\nGewinn maßgebend. In den Fällen des § 16 des                                      ,,§ 31\nGesetzes zur Durchführung der Einkommen- und                    Nachyersteuerung der Mehrentnahmen\nKörperschaftsteuerveranlagungen für die Ver-\n(1) Eine Nachversteuerung von Mehrentnah-\nanlagungszeiträume vom 21. Juni 1948 bis\nmen kommt so lange und insoweit in Betracht,\n31. Dezember 1948 (II. Halbjahr 1948) und das\nals ein unter Anwendung der Vorschriften des\nKalenderjahr 1949 vom 23. März 1950 (BGBI.\n§ 30c festgestellter Betrag vorhanden ist.\nS. 48) ist auf Antrag der nicht entnommene Ge·\n(2) Im Fall des § 30b sind zur Feststellung, ob\nwinn des Wirtschaftsjahres, das im Kalenderjahr\neine Mehrentnahme vorliegt, die Summe der Ent-\n1949 begonnen hat und im Kalenderjahr 1950\nnahmen und die Summe der Gewinne aller land-\nendet, in dem gleichen Verhältnis wie der Ge-\nund forstwirtschaftlichen Betriebe und Gewerbe-\nwinn aufzuteilen.\"\nbetriebe zu berücksichtigen.\nb)                     ,,§ 30b                              (3) In den Fällen des § 2 Absatz 6 des Gesetzes\nAnwendung des § 10a Absatz 1                 sind zur Feststellung, ob eine Mehrentnahme\ndes Gesetzes bei Vorhandensein                vorliegt, die Entnahmen im Veranlagungszeit-\nraum maßgebend. In den Fällen des § 16 des\nmehrerer Betriebe                      Gesetzes zur Durchführung der Einkommen-\nIst ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mit-           steuer- und Körperschaftsteuerveranlagungen\ninhaber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher         für die Veranlagungszeiträume vom 21. Juni 1948\nBetriebe oder mehrerer Gewerbebetriebe oder               bis 31. Dezember 1948 (lI. Halbjahr 1948) und\nInhaber (Mitinhaber) von land- und forstwirt-             das Kalenderjahr 1949 vom 2-3. März 1950 sind\n2","190                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nctuf Antrng die Entnahmen in dem Wirtschafts-            im Sinn des § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstaben c\njahr, das im Kalenderjahr 1949 begonnen hat              und d des Gesetzes vor, so gilt folgendes:\nund im Kalenderjahr 1950 endet, in dem gleichen          1. Werden neben den bezeichneten Sonderaus-\nVerhältnis wie der Gewinn aufzuteilen.                       gaben keine anderen Sonderausgaben geltend\n(4) Als Entnahmen gelten, auch die Veräuf1e-              gemacht, so können die bezeichneten Sonder-\nrung des Betriebs im ganzen, die Veräußerung                 ausgaben im Rahmen des § 10 Absatz 2 Ziffern\nvon Anteilen an einem Betrieb, sowie die Auf-                3 und 4 des Gesetzes neben dem Pauschbetrag\ngabe des Betriebs.                                           des § 15 in voller Höhe abgezogen werden,\n(5) Hat der Steuerpflichtige oder sein Rechts-        2. werden neben den bezeichneten Sonderaus-\nvorgänger bereits die Vergünstigung des § 10                 gaben auch andere Sonderausgaben geltend\nAbsatz 1 Ziffer 3 des Einkommensteuergesetzes                gemacht, so können von den gesamten Son-\nin der Fassung vom 10. August 1949 (WiGBl.                   derausgaben im Rahmen des § 10 Absatz 2\nS. 266) - Einkommensteuergesetz 1949 - oder                   Ziffer 3 des Gesetzes neben dem Pausch-\ndes Einkommensteuergesetzes in der Fassung                   betrag des § 15 abgezogen werden\ndes Artikels I des Anhangs zum Gesetz Nr. 64                 a} die Sonderausgaben im Sinn des § 10 Ab-\nzur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom                        satz 1 Ziffer 2 Buchstaben c und d des Ge-\n22. Juni 1948 (Beilage Nr. 4 zum Gesetz- und                      setzes in voller Höhe,\nVerordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Ver-               b) die verbleibenden anderen Sonderausgaben\neinigten Wirtschaftsgebiet-es Nr. 14 vom 26. Juli\nnur insoweit, als s,ie den Pauschbetrag des\n1948) - Einkommensteuergesetz 1948 - in An-                       § 15 übersteigen.\"\nspruch genommen, so ist im Fall von Mehrent-\n19. In § 33 werden die Worte „durch den Direktor\nnahmen eine Nachversteuerung nach § 10 Ab·\nsatz 1 Ziffer 3 des Einkommensteuergesetzes 1948         der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten\nnur dann und insoweit vorzunehmen, als nicht             \\!Virtschaftsgebietes im Einvernehmen mit den\nwegen Vorhandenseins eines nach § 30c fest·              obersten Finanzbehörden der Länder\" durch die\ngestellten Betrags eine Nachversteuerung vorzu-          Worte „durch Anordnung der Bundesregierung\nnehmen ist. Dabei geht eine Nachversteuerung             mit Zustimmung des Bundesrates\" ersetzt.\nauf Grund des § 10 Absatz 1 Ziffer 3 des Ein-        20. § 37 erhält folgenden neuen Absatz 3:\nkommensteuergesetzes 1949 einer Nachversteue-            ,,(3) Vor dem 21. Juni 1948 aufgewendete An-\nrung nach § 10 Absatz 1 Ziffer 3 des Einkommen-          schaffungskosten im Si~n des § 17 Absatz 2 des\nsteuergesetzes 1948 vor.\"                                Gesetzes sind nach § 13 Ziffer 2 Buchstabe a zu\n17. Hinter § 31 wird folgender § 31a eingefügt:              ermitteln.··\n,,§  31 a                     21. § 39 wird wie folgt geändert:\nSteuerbegünstigung im Fall des § 10 a              a) Absatz 1 erhält folgenden Zusatz:\nAbsatz 3 des Gesetzes                           „Im Fall des § 2 Absätze 5 und 6 des Gesetzes\nist die Erklärung spätestens am 10. des dritten\n(1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegün-                Kalendermonats abzugeben,        der auf den\nstigung des nicht entnommenen Gewinns für den                  Schluß des Wirtschaftsjahres folgt, das\nGewinn aus selbständiger Arbeit in Anspruch,                   im Veranlagungszeitraum begonnen hat. Das\nso ist der auf Grund dieser Begünstigung als                   Recht des Finanzamts, schon vor diesem\nSonderausgabe abgezogene Teil des Gewinns                      Zeitpunkt Angaben zu verlangen, die für die\nnicht zusammen mit dem nach § 30c festzu-                      Besteuerung von Bedeutung sind bleibt un-\nstellenden Betrag, sondern für sich im Steuer•                 berührt.\"\nbescheid besonders festzustellen. Im übrigen gilt\nb) Die Absätze 3, 4 und 6 werden gestrichen.\ndie Vorschrift des § 30c entsprechend.\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „in\n(2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung ist\nden Absätzen 2 und 4\" durch die Worte\nder Fall des Absatzes 1 besonders zu behandeln.\nDie Feststellung, ob die Entnahmen aus dem                     ,,in Absatz 2\" ersetzt.\nBetrieb den bei der Veranlagung zu berücksich-       22. § 44 wird gestrichen.\ntigenden Gewinn übersteigen, ist unabhängig          23. § 45 erhält folgende Fassung:\nvon den Entnahmen aus land- und forstwirt-               ,,Die zu veranlagende Einkommensteuer be-\nschaftlichen Betrieben oder Gewerbebetrieben             rechnet sich nach der Einkommensteuer-Jahres-\nzu treffen. Die Vorschriften des § 31 Absätze 1,         tabelle 1950, die der Verordnung vom 15. Mai\n4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.                     1950 (BGBI. S. 147) als Anlage 1 beigefügt ist.\"\n(3) Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus    24. § 46 erhält, ohne daß sich die Uberschrift ändert,\nselbständiger Arbeit aus mehreren Betrieben               folgende Fassung:\noder liegt hinsichtlich der selbständigen Arbeit\n,,Die Vorschrift des § 30 b gnt entsprechend.\"\nder Fall des § 30b Satz 3 vor, so sind die Vor-\nschriften des § 30 und des § 31 Absatz 2 ent-        25. § 47 erhält, ohne daß sich die Uberschrift ändert,\nsprechend anzuwenden.\"                                    folgende Fassung:\n18. § 32 erhält folgende Fassung:                               ,,(1) Im Fall der Inanspruchnahme des § 32a des\nGesetzes gelten für die Berechnung der Ein-\n,,§ 32                           kommensteuer die Absätze 2 bis 5.\nBegünstigung des Kleinsparens                       (2) Steuerbegünstigte Gewinne sind die Gewinne\nLiegen bei einem nach § 46 des Gesetzes zu             aus Land- und Forstwirtschaft und die Gewinne\nveranlagenden Arbeitnehmer Sonderausgaben                 aus Gewerbebetrieb, für die § 32 a des Ge-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 19.50                          191\nsetzes in Anspruch genommen wird. Bei Fest·             den Fällen des § 2 Absatz 6 des Gesetzes die\nstellung der Summe der steuerbegünstigten Ge-           Entnahmen (§ 32 a Absatz 1 Ziffer 3 des Ge-\nwinne sind Gewinne und Verluste auszugleichen.          setzes) des Veranlagungszeitraums maßgebend.\n(3) Sind in dem Einkommen nur steuerbegün-           In den Fällen des § 16 des Gesetz-es zur Durch-\nstigte Gewinne (Absatz 2) enthalten, so gilt fol-       führung der Einkommensteuer- und Körper-\ngendes:                                                 schaftsteuerveranlagungen für die Veranlagungs-\n1. Von der Summe der Gewinne sind die Sonder-           zeiträume vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember\nausgaben abzuziehen. Dabei sind die Vor-             1948 (II. Halbjahr 1948) und das Kalenderjahr\nschriften des § 10 Absatz 2 Ziffer 3 Buch-           1949 vom 23. März 1950 (BGBl. S. 48) sind auf\nstabe c letzter Satz des Gesetzes und des            Antrag die Entnahmen des Wirtschaftsjahres,\n§ 32a Absatz 2 Ziffer 2 des Gesetzes zu be-\ndas im Kalenderjahr 1949 begonnen hat und im\nachten;                                              Kalenderjahr 1950 endet, in dem gleichen Ver-\nhältnis wie der Gewinn aufzuteilen.\"\n2. auf das Einkommen ist der Steuernatz von 50\nvom Hundert anzuwenden.                          27. § 49 erhält folgende Fassung:\n(4) Sind in dem Einkommen neben steuer-                                     ,,§ 49\nbegünstigten Gewinnen (Absatz 2) auch andere                  Feststellung von Beträgen, die für die\nsteuerpflichtige Einkünfte (einschließlich nicht-\nsteuerbegünstigter Gewinne) enthalten, so gilt                Nachversteuerung von Bedeutung sind\nfolgendes:                                                 (1) Bei der Veranlagung für den Veranlagungs-\n1. Von der Summe der steuerbegünstigten Ge-             zeitraum, für den der Steuerpflichtige die Steuer-\nwinne (Absatz 2) sind abzuziehen:                    erleichterung des § 32a Absatz 1 des Gesetz-es\na) die Sonderausg,aben im Sinn des § 10 Ab-          in Anspruch nimmt, ist auch der Betrag im\nSteuerbescheid besonders festzustellen, den der\nsatz 1 Ziffer 4 des Gesetzes, die aus Ver-\nlusten aus land- und forstwirtschaftlichen        Steuerpflichtige weniger entnommen hat als\nnach § 32 a Absatz 1 Ziffer 3 des Ges-etzes zu-\nBetrieben und Gewerbebetrieb herrühren;\nlässig ist. Entnimmt der Steuerpflichtige auch in\nb) di-e Sonderausgaben im Sinn des § 10 Ab-          späteren Jahren bei der Inanspruchnahme der\nsatz 1 Ziffer 6 des Gesetzes, soweit sie auf      Steuererleichterung des § 32a Absatz 1 des Ge-\ndie land- und forstwirtschaftlichen und ge-       setzes einen geringeren als d-en nach § 32 a\nwerblichen Betriebsvermögen entfallen.            Absatz 1 Ziffer 3 zulässigen Betrag, so ist bei\n2. Die übrigen Sonderausgaben sind unter Be-            der Gewährung der Steuererleichterung für den\nachtung des § 10 Absatz 2 Ziff-er 3 Buchstabe c      jeweils letzten Veranlagungszeitraum die Summe\nletzt-er Satz des Gesetzes und des § 32 a Ab-        der bis dahin weniger entnommenen Beträg-e im\nsatz 2 Ziffer 2 des Gesetzes von den anderen         Steuerbescheid festzustellen.\nsteuerpflichtigen Einkünften abzuziehen. Sind           (2) Der Unterschiedsbetrag des § 32 a Ziffer 1\ndiese Sonderausgaben höher als die anderen           des Gesetzes ist im Steuerbescheid besonders\nsteuerpflichtigen Einkünfte, so ist der Mehr-        festzustellen. Im übrigen sind die Vorschrift-en\nb-etrag von der Summe der steuerbegünstigten         des § 30 c entsprechend anzuwenden.\nGewinne abzuziehen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind in den Fällen des\n3. Auf die verbleibende Summe der steuerbegün-          § 47 a entsprechend anzuwenden.        Hierbei ist\nstigten Gewinne ist der Steuersatz von 50            § 47 Absatz 4 zu beachten.\"\nvom Hundert anzuwenden.\n28. § 50 erhält, ohne daß die Oberschrift sich ändert,\n4. Auf die anderen Einkünfte nach Abzug der in          folgende Fassung:\nZiff-er 2 bezeichneten Sonderausgaben ist der\n,,(1) Eine Nachversteuerung von Mehrentnah-\ndurchschnittliche Steuersatz anzuwenden, der\nsich ohne Inanspruchnahme der Steuererleichte-       men kommt so lange und insoweit in Betracht,\nals ein unter Anwendung der Vorschriften des\nrung des § 32a Absatz 1 des Gesetzes bei der\n§ 49 Absatz 2 festgestellter Betrag vorhanden ist.\nVeranlagung des Einkommens ergeben würde.\n(2) Zur Feststellung, ob eine Mehrentnahme\n(5) Steh-en der Summe der steuerbegünstigten\nvorliegt, ist zunächst ein nach § 49 Absatz 1 fest-\nGewinne (Absatz 2) nach Ausgleich der anderen\ngestellter Betrag von den Entnahmen zu kürzen.\nEinkünfte unter sich Verluste gegenüber, so sind\nErgibt sich danach noch eine Mehrentnahme im\ndie Verluste von der Summe der steuerbegün-\nSinn des § 32 a Absatz 4 des Ges-etzes, so ist\nstigten Gewinne abzuziehen. Außerd-em sind\nder nach § 49 Abs.atz 1 festgestellte Betrag zu\ndie Sonderausgaben unter Beachtung des § 10\nstreichen und die Mehrentnahme bis zur Höhe\nAbsatz 2 Ziffer 3 Buchstabe c des Gesetzes und\ndes nach § 49 Absatz 2 festgestellten Betrags\ndes § 32 a Absatz 2 Ziffer 2 des Gesetzes ab-\nzum Zweck der Nachversteuerung dem Einkom-\nzuziehen. Auf das Einkommen ist der Steu-ersatz\nmen hinzuzurechnen. Ergibt sich keine Mehr-\nvon 50 vom Hundert anzuwenden.\"\nentnahme, übersteigen die Entnahmen aber die\n26. Hinter § 47 wird folgender § 47 a eingefügt:            Summe der bei der Veranlagung zu berücksich-\n,,§ 47 a                         tigenden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft\nund aus Gewerbebetrieb, so ist lediglich der\nBerücksichtigung der Entnahmen in den\nübersteigende Betrag von dem nach § 49 Ab-\nFällen des § 2 Absatz 6 des Gesetzes              satz 1 festgestellten Betrag abzuzi-ehen; eine\nBei Inanspruchnahme der Steuererleichterung          Nachv-ersteuerung findet in diesem Fall nicht\ndes § 32 a Absatz 1 des Gesetz-es sind auch in          statt.","192                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n(3) Im Fall des § 46 ist die Vorschrift des § 31       a)             „Zu § 50 des Gesetzes\nAbsatz 2 anzuwenden.                                                             §  58 a\n(4) Hat der Steuerpflichtige oder sein Rechts-                Abzug bestimmter Betriebsausgaben\nvorgänger bereits die Steuererleichterung des                       bei beschränkt Steuerpflichtigen\n§ 32 a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes\n1949 in Anspruch genommen, so ist im Fall von                (1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist ein\nMehr-entnahmen eine Nachversteuerung nach                 wirtschaftlicher Zusammenhang mit inländischen\n§ 32 a Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes               Einkünften im Sinn des § 50 Absatz 1 Satz 1 des\n1949 (§ 50 der Einkommensteuer-Durchführungs-             Gesetzes auch dann g-egeben, wenn aus diesen\nverordnung 1949) nur dann und insoweit vorzu-             inländischen Einkünften Zuschüsse oder unver-\nnehmen, als nicht wegen Vorhandenseins eines              zinsliche Darlehen zur Förderung des inländi-\nnach § 49 Absatz 2 festgestellten Betrags eine            schen Wohnungsbaues im Sinn des § 7 c des Ge-\nNachversteuerung vorzunehmen ist.                         setzes oder zur Förderung des inländischen\n(5) Di-e Vorschriften des § 31 Absätze 3 und 4        Schiffbaues im Sinn des § 7 d Absatz 2 des Ge-\nsind anzuwenden.\"                                         setzes gegeben werd-en.\n29. § 51 wird wie folgt geändert:                                (2) Die§§ 10 Absatz 1 Ziffer 4, 10a, 32a und 34\ndes Gesetzes sind nur unter den in § 50 Ab-\na) Absatz 2 erhält folgenden Zusatz:\nsatz 1 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Voraus-\n„Hierbei ist § 33 Absatz 2 des Gesetzes zu             setzungen anwendbar. Im übrigen können be-\nbeachten.\"                                             schränkt Steuerpflichtige die §§ 10, 10a, 32 a\nb) In § 51 Absatz 3 werden hinter den Worten              und 34 des Gesetzes nicht in Anspruch nehmen.\n„des Einkommens\" die Worte „vermindert um                 (3) § 50 des Gesetzes und Absätze 1 und 2\ndie nach § 33 a des Gesetzes in Betracht kom-          gelten auch im Fall des § 1 Absatz 3 des Ge-\nm-enden Freibeträge\" eingefügt. Die Uber-              setzes.\"\nschrift der ersten Spalte der Tabelle erhält           b)             Schlußbestimmungen\nfolgende Fassung:\n„bei einem Einkommen, vermindert um                                    § 58 b\ndie nach § 33 a des Einkommensteuer-                    Vorauszahlung bis zur Bekanntgabe\ngesetzes in Betracht kommenden Frei-                        des Steuerbescheids 1949\nbeträge                                            Bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheids für\nvon DM\".\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                      das Kalenderjahr 1949 bemessen sich auch die\nnach Ablauf des Kalenderjahres 1950 zu leisten-\n,,(4) Sind di-e Voraussetzungen der Absätze\nd-eo Vorauszahlungen nach § 2 der Verordnung\n1 bis 3 gegeben, so stellt der Betrag, der die\nüber die Bemessung, Entrichtung und Anrech-\nnach Absatz 3 sich ergebende Mehrbelastung\nnung der für die Kalenderjahre 1949 und 1950\nübersteigt, die Uberbelastung dar.        In der\nzu leistenden Vorauszahlungen auf die Ein-\nUberbelastung dürfen Aufwendungen im Sinn\nkommen- und Körperschaftsteuer vom 3. Mai\ndes § 33 Absatz 2 des Gesetzes höchstens mit\n1950 (BGBI. S. 107).\"\nden in § 33 a des Gesetzes aufgeführten Be-\nträgen enthalten sein. Der Uberbelastungs-         35. § 59 erhält folgende Fassung:\nbetrag wird für die Berechnung der Einkom-                                    ,,§ 59\nmensteuer abgezogen.\"                                                 Anwendungszeitraum\n30. Hinter § 51 wird folgender § 51 a mit der folgen-\nDiese Verordnung ist außer d-en §§ 30 a und\nden Uberschrift eingefügt:                                47 a, die bereits für den Veranlagungszeitraum\n„Zu § 33 a des Gesetzes                    1949 Anwendung finden, erstmalig für den am\n1. Januar 1950 beginnenden Veranlagungszeit-\n§ 51 a\nraum anzuwenden.\"\nBegriffsbestimmung für Flüchtlinge\n36. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die Anlage\nund politisch Verfolgte                    Einkommensteuer-Jahrestabelle 1950 ersetzt.\nFür Flüchtlinge, Vertriebene und politisch                                    § 2\nVerfolgte gelten die Bestimmungen des § 9 Ab-\nMaßg-ebende Vorschriften\nsatz 4 entsprechend \"\nder Länder der französischen Zone\n31. Die §§ 53, 54 und 56 entfallen.\n32. § 57 wird wie folgt geändert:                           (1) An die Stelle des Gesetzes über die Eröffnungs-\nbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufest-\na) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:\nsetzun g (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949\n,,(1) Im Fall des § 46 Absatz 1 Ziffer 4 des Ge-\n(WiGBl. S. 279) tritt im Lande Rheinland-Pfalz das\nsetzes muß der Steuerpflichtige bis zum Ab-\nGesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark\nlauf der Steuererklärungsfrist die Veranlagung     und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz)\nbeantragen und ein berechtigtes Interesse          des Landes Rheinland-Pfalz vom 6. September 1949\nnachweisen.\"\n(Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung\nb) Der bisherige § 57- wird § 57- Absatz 2.           Rheinland-Pfalz Teil I S. 421 ).\n33. § 58 Absatz 2 wird gestrichen.                          (2) An die Stelle des Gesetzes zur Milderung drin-\n34. Es werden folgende neu-e §§ 58 a und 58 b ein-       gender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz - SHG)\ngefügt:                                               vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) tritt:"]}