{"id":"bgbl1-1950-22-1","kind":"bgbl1","year":1950,"number":22,"date":"1950-06-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_22.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über Bekanntmachungen","law_date":"1950-05-17T00:00:00Z","page":183,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["183\nBundesgesetzblatt\n1950                   Ausgegeben zu Bonn am 1.Juni 1950                                     1 Nr. 22\nTag                                             Inhalt:                                                Seite\n17. 5. 50   Gesetz über Bekanntmachungen .                                                              183\nHinweis auf Verkündungen von Rechtsverordnungen im Bundesanzei,ger .                        184\nGesetz\nüber Bekanntmachungen.\nVom 17. Mai 1950.\nDer Bundestag hat       das  folgende   Gesetz be-         (2) Der gute Glaube des Erwerbers wird durch\nschlossen:                                                 die Veröffentlichung im Bundesanzeiger nicht aus-\ngeschlossen, wenn der Erwerber die Veröffent-\n§ 1\nlichung infolge besonderer Umstände nicht kannte\n(1) Soweit nach gesetzlichen Vorschriften oder          und seine Unkenntnis nicht auf grober F,ahrlässig-\nnach Bestimmungen der Satzung, des Gesellschafts-          keit beruht.\nvertrages, des St.aluls oder anderer Verträge Be-\n(3) Auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine,\nkanntrnachnngcn irn Deutschen Reichsanzeig-er zu\ndie nicht später als in dem nächsten auf die Ver-\nerfolRen haben, sind sie künftig im Bundesanzeiger\näußerung oder Verpfändung folgenden Einlösungs-\nzu bewirken.\ntermin fällig werden, auf unverzinsliche Inhaber-\n(2) Das gleiche~ gilt flir Ikkann tmachungen, die       papiere, die auf Sicht zahlbar sind, und auf Ban:c-\nim Dcut.sc1wn Rcichsimzeigcr zu erfolgen hatten und        noten sind diese Vorschriften nicht anzuwenden,\"\nnach dc!m 1. September 1939 durch gesetzliche Vor-\nschriften oder durch Bestimmungen der Satzung,                                     § 4\ndes Gesellschaflsvertrages, des Statuts oder anderer\nBekanntmachungen der Jahresabschlüsse von Ak-\nVerträge einem c1ndcrcn Blalt zugewiesen worden\ntiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf\nsind.\nAktien, die sich auf ein Geschäftsjahr beziehen, das\n§2                           vor dem 20. Juni 1948 endete, können unterbleiben.\nSoweit nach gcs<~lzlichcn Vorschriften der Ver-.     Soweit Bekanntmachungen von Jahresabschlüssen\nwaltung des Verciniglen Wirtschaftsgebietes oder        hiernach nicht erfolgen, ist unverzüglich nach der\nder Länder Bekanntmachungen im Offentlichen An-         Beschlußfassung über die Gewinnverteilung die\nzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet zu er-      Höhe des auf j-ede Aktie entfallenden Gewinns im\nfolgen haben, sind sie künflig im Bundesanzeiger        Bundesanzeiger bekanntzumachen; wird ein Gewinn\nzu bewirken.                                            nicht verteilt, so ist dies bekanntzumachen.\n§ 3                                                     § 5\n§ 367 des Handelsgesetzbuches erhält unter Auf-\n§ 204 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung erhält\nhebung des § 6 der Verordnung zur Vereinfachung         folgende Fassung:\nder Bekanntmachungen über Wertpapiere vom\n22. Januar 1944 (Rcichsgesctzbl. I S. 42) folgende            ,,(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch\nFassung:                                                   Anheftung der zuzustellenden Ausfertigung oder\neiner beglaubigten Abschrift des zuzustellenden\n,,(1) Wird ein Inhaberpapier, das dem Eigen-         Schriftstücks an die Gerichtstafel. Enthält das\ntümer gestohlen worden, verloren gegangen oder          Schriftstück eine Ladung, so ist außerdem die\nsonst abhanden gekommen ist, an einen Kauf-             einmalige Einrückung eines Auszuges des Schrift-\nmann, der Bankier- oder Geldwechslergeschäfte           stücks in d-en Bundesanzeiger erforderlich.\nbetreibt, veräußerl oder verpfändet, so gilt dessen        (3) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß der\nguter Glaube als ausgcsch lossen, wenn zur Zeit         Auszug noch in andere Blätter und zu mehreren\nder Veräußerung oder Verpfändung der Verlust            Malen eingerückt werde.\"\ndes Papiers im Bundesanzeiger bekanntgemacht\nund seit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ver-                                 § 6\nöffentlichung erfolgt ist, nicht mehr als ein Jahr\nverstrichen war. Inhc1berpapieren stehen an Order       Bekanntmachungen, die zwischen dem 9. Mai 1945\nlautende Anleiheschuldverschreibungen sowie          und dem Tage des Inkrafttretens des Gesetz-es in\nNamensaktien, Zwischenscheine und Reichsbank-        einem amtlichen Veröffentlichungsblatt oder gemäß\nanteilscheine gleich, falls sie mit einem Blanko-    Anordnung des zL1ständigen Gerichts erfolgt sind,\nindossament versehen sind.                           gelten als rechtswirksam bewirkt."]}