{"id":"bgbl1-1950-21-5","kind":"bgbl1","year":1950,"number":21,"date":"1950-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/21#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-21-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_21.pdf#page=3","order":5,"title":"Verordnung über die Erstreckung von Recht des Post- und Fernmeldewesens der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau","law_date":"1950-05-12T00:00:00Z","page":181,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1950                            181\n1. Gesetz über den übergebietlichen Verkehr mit                          Anordnung\nErzeugnissen der Landwirtschaft und Fischerei\nvom 12. August 1949 (WiGBI. S. 236),\nzur Durchführung des Notgesetzes für die deutsche\nHochseefischerei.\n2. Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutze\nder landwirtschaftlichen Kulturpflanzen vom                         Vom 28. April 1950.\n18. August 1949 (WiGBl. S. 257) sowie die Be-\nkanntmachung der neuen Fassung dieses Ge-            Auf Grund des Notgesetzes für die deutsche\nsetzes vom 27. August 1949 (WiGBl. S. 308).       Hochseefischerei vom 16. März 1950 (BGBl. S. 44}\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister\n§ 2                           der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-        folgendes angeordnet:\nkündung in Kraft.                                                                  § 1\nBonn, den 12. Mai 1950.\nGemäß § 1 des Notgesetzes wird Betrieben der\nDampferhochseefischerei (Fischdampfer und Herings-\nDer Bundeskanzler                        logger mit Dampfantrieb) mit Wirkung vom 1. Juli\nAdenauer                          1949 bis 30. Juni 1950 auf Antrag bei Verwendung\ninländischer Bunkerkohle folgender Verbilligungs-\nDer Bundesminister der Justiz                    belrag je Tonne Bunkerkohle . aus öffentlichen\nDehler                          Mitteln gewährt:\nbei Fettstückkohle            DM 14.80\nbei bestmelierter Kohle        „ 12.90\n1\nbei Nußkohle                   II   14,90.\nVerordnung\n§ 2\nüber die Erstreckung von Recht des Post- und Fern-\nmeldewesens der Verwaltung des Vereinigten Wlrr-           Die Anträge auf Gewährung des Verbilligungs-\nschaftgebietes au.i die Länder Baden, Rheinland-        belrages an Betriebe der' Dampferhochseefischerei\nPfalz, Württemberg-Hohenzollern und den baye-           sind durch den Verband der deutschen Hochsee-\nrischen Kreis Lindau.                  fischereien Bremerhaven oder den Verband der\ndeutschen Heringsfischereien in Bremen unter Vor-\nVom 12. Mai 1950.                     lage der Rechnungen für die bez.ogene Bunkerkohle\nmonatlich an die Treuhandstelle Bunkerkohle in\nAuf Grund des Artikels 127 des Grundgesetzes         Hamburg zu richten.\nfür die Bundesrepublik Deutschland verordnet die           DPn Rechnungen sind beizufügen:\nBundesregierung mit Zustimmung der Regierungen\na) eine eidesstattliche Erklärung der Reedereien,\nder Länder Baden, Rheinland-Pfalz und Württem-\naus der hervorgeht, daß die bezogene Bunker-\nberg-Hohenzollern sowie des Kreispräsidenten von\nkohl-e für den Betrieb von Fischdampfern oder\nLindau:\nHeringsloggern rr,it Dampfantrieb Verwendung\n§ 1                                gefunden hat,\nDas nachstehend bezeichnete Recht der Verwal-           b) eine Bescheinigung der Kapitäne und Ersten\ntung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wird in               Maschinisten über den Kohlenverbrauch der\nden Ländern Baden, Rheinland--Pfalz und Württem-               von ihnen      geführten Fischdampfer       oder\nberg-Hohenzollern sowie im bayerischen Kreis                   Heringslogger mit Dampfantrieb,\nLindau in Kraft gesetzt:                                   c) eine sachliche und rechnerische Richtigkeits-\n.1. Gesetz über den Amateurfunk vom 14. März                 bescheinigung des Verbandes der deutschen\n1949 (WiGBl. S. 20),                                    Hochseefischereien oder des Verbandes der\ndeutschen Heringsfischereien.\n2.. Verordnung    zur Durchführung des Gesetzes\nüber den Amateurfunk vom 23. März 1949                                      § 3\n(WiGBl. S. 21),\nDie Treuhandstelle Bunkerkohle prüft die ein-\n3. Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenz-          gehenden Anträge ,nebst Anlagen (gemäß § 2\ngeräten vom 9. August 1949 (WiGBl. S. 235).       Abs. a---c) auf ihre Richtigkeit, fordert die be-\nnötigten Verbilligungsbeträge beim Bundesminister\n§ 2                          für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten an und\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-        führt die Einzelüberweisung an die Antragsteller\nkündung in Kraft.                                       durch.\nIn Zweifelsfällen entscheidet der Bundesminister\nBonn, den 12. Mai 1950.                                 für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf\nBericht der Treuhandstelle Bunkerkohle endgültig\nDer Bundeskanzler                         über die Gewährung von Verbilligungsbeträgen.\nAdenauer\n§ 4\nDer Bundesminister der Justiz                        BPtril~be der Dampferhochseefischerei, die gegen\nDehler                           die Bestimmungen dieser Anordnung verstoßen und"]}