{"id":"bgbl1-1950-2-4","kind":"bgbl1","year":1950,"number":2,"date":"1950-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-2-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_2.pdf#page=2","order":4,"title":"Entscheidungen des Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 3 und Nr. 4","law_date":"1949-11-29T00:00:00Z","page":4,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["4                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nVerordnung                                          (2) Vorbehaltlich der gesetzlichen Regelung nach\nArtikel 120 des Grundgesetzes haben die Abgabe-\nüber die Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus\nländer die Kosten der Umsiedlung der Heimat-\nden Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-\nVE.rtriebenen und ihrer Habe bis zum Reiseziel, die\nHolsteln.                                 Aufnahmeländer die weiteren Kosten zu tragen.\nVom 29. November 1949.                                                             § 4\nAuf Grund des Artikels 119 des Grundgesetzes                           Die Bundesregierung wird ermächtigt, die zur\nfür die Bundesrepublik Deutschland verordnet die                      Durchführung dieser Verordnung erforderlichen\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                       Weisungen, insbesondere über die gebietsmäßige\nund zeitliche Verteilung der Heimatvertriebenen zu\n§ 1                                   erteilen.\n§ 5\n(1) Die Länder Baden, Bremen, Hamburg, Hessen,\nNordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Württem-                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern haben                         kündung in Kraft.\nalsbald, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember                   Bonn, den 29. November 1949.\n1950 aus den Ländern Bayern und Niedersachsen\njL 75 000, aus dem Lande Schleswig-Holstein 150 000                                  De! Bundeskanzler\nHeimatvertriebene aufzunehmen.                                                               Adenauer\n(2) Von der Gesamtzahl der Aufzunehmenden ent-                     Der Bundesminister für Angelegen-\nfallen auf:\nheiten der Vertriebenen\nBaden                               48 000\nDr. L u k a s c h e k\nBremen                                2 000\nHamburg                               5 000\nHessen                                8 000\nNordrhein-Westfalen                 90 000\nRheinland-Pfalz                     90 000\nEntscheidungen\nWürttemberg-Baden                     8 000                           des Deutschen Obergerichts für das\nWürttemberg-Hohenzollern            49 000                              Vereinigte Wirtschaftsgebiet.*)\nDabei werden Heimatvertriebene, die seit dem                       Veröffentlicht mit bindender Wirkung gemäß Art.\n1. April 1949 aus einem der drei Abgabeländer                         IX der Proklamation Nr. 8/Verordnung Nr. 127 vom\nkommend in einem Aufnahmeland nach weislich auf-                      9. Februar 1948 - WiGBl. Nr. 4 Beilage Nr. 2 S. 8 -\ngenommen sind, angerechnet.\nNr. 3\n§ 2                                          I. Senat, Urteil vom 21. 12. 1949, 1 S 12149\nHeimatvertriebener im Sinne dieser Verordnung                          § 22 der Kriegswirtschaftsverordnung vorn 4. Sep-\nist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deut-                   tember 1939 (RGBL I S. 1609) war nach dem Inkraft•\nscher Volkszugehöriger am 1. September 1939 oder                      treten des· Gesetzes über Leitsätze für die Bewirt•\nzu einem späteren Zeitpunkt den Wohnsitz oder den                     schaftung und Preispolitik nach der Geldreform\ndauernden Aufenthalt außerhalb des Bereiches der                      vorn 24. Juni 1948 und der Anordnung über Preis•\nvier Besatzungszonen und der Stadt Berlin hatte                       bildung und Preisüberwachung nach der Währungs•\nund dorthin nicht zurückkehren kann (Flüchtling),                     reform vom 25. Juni 1948 (WiGBl. S. 59, 61) weiter\nes sei denn, daß er nach dem 31. Dezember 1937                        anzuwenden.\nseinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in ein                          Bei der Anwendung waren die in dem Gesetz\nvon der deutschen Wehrmacht besetztes oder in                         über Leitsätze für die Bewirtschaftung nach der\nden deutschen Einflußbereich einbezogenes Gebiet                      Geldreform enthaltenen Grundsätze zu beachten.\nverlegt hat, um die durch die Maßnahmen des\nNationalsozialismus geschaffene militärische oder                                                  Nr. 4\npolitische Lage auszunützen.\n1. Senat, Urteil vom 21. 12. 49, 1 S 30149\n§ 3                                       § 104 Abs. 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom\n(1) Die Heimatvertriebenen sind auf freiwilliger                   26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193) ist auch in der Revi-\nGrundlage unter Wahrung der Familien-, Haushalts-                     sionsinstanz anzuwenden.                   ·\nund Lebensgemeinschaft umzusiedeln. Dabei ist auf\n•) Die Entscheidungen werden nach Wegfall des Ge•\ndie wirtschaftlichen und konfessionellen Verhält-                     setzblattes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts-\nnisse des Aufnahmelandes Rücksicht zu nehmen.                         gebietes an dieser Stelle veröffentlicht.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint oacb Bedarf. L11tifender Bezog ~or durch die Post Bezugspreis viertelJ!brllcb DM 2.- iozOgllcb Zustell•\ng~bQbr. Einzelstürke zum Prets4' vcn DM 0.30 te StOck beim Verlag des ,Bundesanzetgen' In Bonn oder In Frankfurt Zusendung einzelner\nStücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postsd::eckkto „Bundesanzeiger·· Frank.furt/Ma.in 3709.\n01uck1 Kölner Pressedruck GmbH .. Breite Straße 70."]}