{"id":"bgbl1-1950-18-1","kind":"bgbl1","year":1950,"number":18,"date":"1950-05-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_18.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Bemessung, Entrichtung und Anrechnung der für die Kalenderjahre 1949 und 1950 zu leistenden Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer","law_date":"1950-05-03T00:00:00Z","page":107,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["107\nßun·desgesetzblatt,\n1950                   Ausgegeben zu Bonn am 4. Mai t 950                                          1 Nr. 18\nTag                                              Inhalt:                                                 Seite\n3. 5. SC  Verordnung über die Bemessung, Entrichtung und Anrechnung der für die Kalenderjahre 1949\nund 1950 zu leistenden Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer                  107\n3. 5. 50  Verordnung zur Oberleitung der Lohnsteuer im Kalenderjahr 1950 (LStUV 1950) • •                   108\nVerordnung                                jährlichen Einkommen, die die Bemessungsgrund-\nlage der vier vierteljährlichen Vorauszahlungen für\nüber die Bemessung, Entrichtung und Anrechnung             den Veranlagungszeitraum 1949 gebildet haben. Auf\nder für die Kalenderjahre 1949 und 1950 zu leistenden       die Summe dieser Einkommen sind die Steuersätze\nVorauszahlungen auf die Einkommen- und Körper-             des Gesetzes zur .Änderung des Einkommensteuer-\nschaftsteuer.                        gesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom\n29. April 1950 (.Änderungsgesetz) anzuwenden.\nVom 3. Mai 1950.                       Auf den sich so ergebenden Steuerbetrag sind die\nAuf Grund des Artikels II Ziffer 2 Buchstabe c          Steuerabzugsbeträge anzurechnen, die bei den für\ndes Gesetzes zur .Änderung des Einkommensteuer-             1949 geleisteten Vorauszahlungen angerechnet\ngesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom            worden sind; hierbei sind angerechnete Lohnsteuer-\n29. April 1950 (BGBI. S. 95) wird mit Zustim-               beträge um ein Sechstel zu kürzen. Die Vorauszah-\nmung des Bundesrates folgendes verordnet:                  lungen sind in Höhe eines Viertels des sich nc:1.ch\nSatz 3 ergebenden Jahresbetrages der Vorauszah-\n§ 1                            lungen vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 festzu-\nAnrechnung                           setzen.\nder Vorauszahlungen 1949                        (2) Bei Steuerpflichtigen, die für den Veranlagungs-\nzeitraum 1949 eine vierteljährliche Erklärung nicht\nDie entrichteten Vorauszahlungen auf die Ein-           abzugeben brauchten, bemessen sich die für 1950\nkommensteuer und auf die Körperschaftstieuer, die          zu leistenden Vorauszahlungen nach den Voraus-\nim April, Juli und Oktober 1949 und im Januar 1950         zahlungen, die für 1949 zu leisten waren; hierbei ist\nzu leisten waren, werden auch im Fall des § 2 Ab-          die für 1949 festgesetzte vierteljährliche Voraus-\nsatz 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung          zahlung auf die Einkommensteuer um ein Sechstel\nvom 10. August 1949 (WiGBI. S. 266) und des § 5            zu kürzen.\nAbsatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der\nFassung vom 5. September 1949 (WiGBI. S. 311) auf              (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind\ndie Steuerschuld für den Veranlagungszeitraum 1949          entsprechend anzuwenden, wenn auf Grund des\nangerechnet. Die Bestimmung des § 58 Absatz 2 der          §55 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung             vom    vom 2. Juni 1949 oder der entsprechenden Bestim-\n2. Juni 1949 (WiGBI. S. 109) ist nicht anzuwenden.         mungen in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz,\nIn den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz, Württem-            vVürttemberg-Hohenzollern und im bayerischen\nberg-Hohenzollern und im bayerischen Kreis Lindau          Kreis Lindau die Vorauszahlungstermine und die\ntreten an die Stelle des § 2 Absatz 5 des Einkommen-       Vorauszahlungszeiträume abweichend von § 35 Ab-\nsteuergesetzes in der Fassung vom 10. August 1949,         satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung\ndes § 5 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in          des Änderungsgesetzes bestimmt worden sind.\nder Fassung vom 5. September 1949 und der Ein-                 (4) § 35 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuer-\nkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 2.Juni            gesetzes in der Fassung des .Änderungsgesetzes\n1949 die entsprechenden Vorschriften und Bestim-           findet Anwendung.\nmungen.\n§ 2                                                        § 3\nBemessungsgrundlage                                              Angleichung\nfür die Vorauszahlung-en 1950                          an bereits gel,eistete Vorauszahlungen\n(1) Bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheides für            (1) Ubersteigt die für das erste Kalendervierteljahr\ndas Kalenderjahr 1949 bemessen sich die im Ka-              1950 entrichtete Vorauszahlung den nach § 2 fest-\nlenderjahr 1950 zu leistenden Vorauszahlungen auf          gesetzten vierteljährlichen Vorauszahlungsbetrag, so\ndie Einkommensteuer und auf die Körperschaft-               ist der Unterschiedsbetrag auf die am 10. Juni 1950\nsteuer grundsätzlich nach der Summe der viertel-            fällige Vorauszahlung anzurechnen. Ein verblei-"]}