{"id":"bgbl1-1950-17-1","kind":"bgbl1","year":1950,"number":17,"date":"1950-05-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_17.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes","law_date":"1950-04-29T00:00:00Z","page":95,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["95\nBundesgesetzblatt\n1950       1             Ausgegeben zu Bonn am 2.- Mai 1950                                      1 Nr. 1?\nTag                                             In h a 1 t:                                             Seite\n29. 4. 50    Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes • • •       95\nGesetz\nzur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes.\nVom 29. April 1950.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    die in § 49 genannten Einkünfte, die in zum\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            Inland gehörenden Gebieten außerhalb des\nBundesgebietes bezogen worden sind, außer\nArtikel I                                 Ansatz, wenn in diesen Ge:bi-eten Personen,\ndie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-\nÄnderung des Einkommensleuerges-etzes                      enthalt im Bundesgebiet haben, als beschränkt\neinkommensteuerpflichtig behandelt werden.\"\nDas in den Ländern Bayern, Bremen, Hamburg,\nHessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schles-            c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nwig-Holstein und Württemberg-Baden geltende\nEinkommensteuergesetz in der Fassung vom 10.                         ,,(5) Bei Land- und Forstwirten und bei Ge-\nAugust 1949 (WiGBl. S. 266) wird wie folgt geändert:              werbetreibenden ist der Gewinn nach dem\nWirtschaftsjahr zu ermitteln. Wirtschafts-\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                  jahr ist:\n,,§ 1                                 1. bei Land- und Forst.wirten, gleichviel ob sie\nBücher führen oder nicht, der Zeitraum\n(1) Natürliche Personen, die im Inland einen                vom 1. Juli bis zum 30. Juni;\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nhaben, sind vorbehaltlich des Absatzes 3 un-                 2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im\nbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die un-                    Handelsregister eingetragen ist und die\nbeschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt                    Bücher nach den Vorschriften des Handels-\nsich auf sämtliche Einkünfte.                                  gesetzbuches ordnungsmäßig führen, der\nZeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse\n(2) Natürliche Personen, die im Inland weder                machen;\neinen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Auf-\nenthalt haben, sind beschränkt einkommen-                    3. bei den anderen Gewerbetreibenden das\nsteuerpflichtig mit inländischen Einkünften im                 Kalenderjahr.\"\nSinn des § 49.\nd) Es wird folgender Absatz 6 hinzugefügt:\n{3) Absatz 2 gilt entsprechend für natürliche\n,,(6) Bei Land- und Forstwirten und bei Ge-\nPersonen, die weder einen Wohnsitz noch ihren\ngewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, aber               werbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom\neinen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf-                 Kalenderjahr abweicht, ist der Gewinn aus\nLand- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbe-\nenthalt in ein-ern zum Inland gehörende111 Gebiet\nbetrieb bei der Ermittlung des Einkommens in\nhaben, in dem Personen mit Wohnsitz oder ge-\nfolgender Weise zu berücksichtigen:\nwöhnlichem Aufenthalt im Bunclesgebiet als\nbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt                1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn\nwerden.\"                                                       des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr,\nin dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                     auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt•\nschaftsjahr endet, entsprechend dem zeit-\na) Im Absatz 2 wird der Klammerzusat.z ,,(§ 10)\"               lichen Anteil aufzuteilen;\nersetzt durch ,,(§§ 10 und 10 a)\".\n2. bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn des\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz ang-efügt:                 Wirtschaftsjahres .auf das Kalenderjahr, in\n„Bei der Ermiltlung des Einkommens bleiben                  dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf","96                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\ndas Kalenderjahr, in dem das Wirtschafts-              machung nationalsozialistischen Unrechts\njahr endet, entsprechend dem Verhältnis                für Schaden an Leben, Körper, Gesundheit\nder gesamten im Wirtschaftsjahr erzielten              und durch Freiheitsentzug gewährt werden;\nund auf das jeweiligB Kalenderjahr ent-\nfallenden Umsätze aufzuteilen. Bei der Auf-        8. Entschädigungen auf Grund arbeitsrecht-\nteilung sind die mit einem ermäßigten                  licher Vorschriften wegen Entlassung aus\nSteuersatz nach § 34 Absatz 2 Ziffer 1 zu              einem Dienstverhältnis;\nversteuernden Veräußerungsgewinne aus-\n9. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf\nzuscheiden und dBm Gewinn des Kalender-\nGrund gesetzlicher Vorschriften wegen Ent'.\"\njahres hinzuzurechnen, in dem diese Ver-\nlas,sung aus einem Dienstverhältnis;\näußerungsgewinne entstanden sind. Bei\nFeststellung des Verhältnisses der Umsätze        10. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus\nnach Ziffer 2 bleiben die mit dem Ver-                 Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die\näußerungsgewinn zusammenhängenden Um-                  wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe\nsätze außer Betracht.\"                                 zu dem Zweck bewilligt werden, die Erzie~\nhung oder Ausbildung, die Wissenschaft\n3. § 3 erhält folg-ende Fassung:                                oder Kunst unmittelbar zu fördern. Darunter\nfallen nicht Kinderzuschläge und Kinder-\n,,§ 3                                   beihilfen, die auf Grund der Besoldungs-\ngesetze, besqnderer Tarife oder ähnlicher\nSteuerfrei sind:\nVorschriften gewährt werden;\n1. Leistungen aus einer Krankenversicherung\n11. die aus öffentlichen: Kassen gezahlten Auf-\nund aus der gesetzlichen Unfallversicherung\nwandsentschädigungen und Reisekosten.\nsowie Sachleistungen aus der gesetzlichen\nDagegen sind Entschädigungen, die für Ver-\nRentenversicherung der Arbeiter und der\ndienstausfall und ZeHverlust gezahlt werden,\nAngestellt-en und aus der Knappschaftsver-\nsteuerpflichtig;\nsicherung;\n12. Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über\n2. die gesetzliche versicherungsmäßige Arbeits-\ndie Ablösung öffentlicher Anleihen;\nlosenunterstützung, ßie gesetzliche Arbeits-\nlosenfürsorge und die gesetzliche Kurz-             13. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die\narbeiterunterstützung;                                   an Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber ge-\n3. KapitaJabfindungen auf Grund der gesetz-                 gezahlt werden. Ubersteigt die Heiratsbei-\nlichen Rentenversicherung der Arb-eiter und              hilfe den Betrag von 500 Deutsche Mark, die\nder Angestellten, aus der Knappschaftsver-               Geburtsbeihilfe den Betrag von 300 Deutsche\nsicherung und auf Grund der Beamten- (pen•               Mark, so ist der übersteigende Betrag\nsions) gesetze;                                          steuerpflichtig;\n4. Renten aus der gesetzlichen Rentenversiche-         14. andere besondere Zuwendungen des Arbeit-\nrung der Arbeiter und der Angestellt-en,                 gebers an den Arbeitnehmer, z. B. J ubi•\nRenten aus der Knappschaftsversicherung                  läumsgeschenke, nach näherer Maßgabe\nund Renten, die auf Grund eines Versi'che-               einer Rechtsverordnung, soweit es aus sozia-\nrungsvertrages oder aus Unterstützungs-                  len Gründen geboten erscheint, die Zuwen-\nkassen gezahlt werden, bis zu einem Betrag               dungen ganz oder teilweise steuerfrei zu be-\nvon insgesamt 600 Deutsche,.·Mark jährlich.              lassen.\"\nSoweit diese Renten insg-esamt 600 Deutsche\n4. In § 7 a Absatz 2 erhält der erste Satz folgende\nMark jährlich übersteigen, sind sie steuer-         Fassung:\npflichtig. Die Steuerbefreiung für Renten\naus Versicherungsverträgen oder au·s Unter-           ,,(2) Eine Ersatzbeschaffung im Sinn des Ab-\nstützungskassen gilt nur für Renten bis zu          satzes 1 liegt vor, wenn das angeschaffte oder\neinem Höchstbetrag von insgesamt 3600               hergestellte Wirtschaftsgut dieselbe oder eine\nDeutsche Mark;                                      entsprechende Aufgabe erfüllt wie ein Wirt-\nschaftsgut, das nach dem 1. Januar 1939 aus\n5. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vor-             dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist; Vor-\nschriften aus öffentlichen Mitteln versor-         aussetzung ist, daß das ersetzte Wirtschaftsgut\ngungshalber an Kriegsbeschädigte, Kriegs-           vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder he'rge-\nhinterbliebene und ihnen gleichgestellte            stellt worden ist.\"\nPersonen gezahlt werden, soweit es sich\nnicht um Bezüge handelt, die auf Grund           5. Dem § 7 b wird folgender Absatz 2 angefügt:\nder Dienstzeit gewährt werden;\n,, (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten\n6. Bezüge im Rahmen der Soforthilfe nach dem           entsprecheqd für Aufwendungen, die nach dem\nSoforthilfegesetz;                                  31. Dezember 1949 für Zubauten, Ausbauten\noder Umbauten an bestehenden Gebäuden ge-\n7. Geldrenten,    Kapitalentschädigungen und           macht worden sind. wenn die neu hergestellten\nLeistungen im Heilverfahren, die auf Grund          Gebäudeteile zu mehr als 80 vom Hundert\n,zesetzlicher Vorschriften zur Wiedergut-           Wohnzwecken dienen.","Nr. 17 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Mai 1950                                97\n6. § 7 c erhält folgende Passung:                                c) der Wiederherstellung       von Wirtschafts-\ngütern oder\n,,§ 7 C\nd) ausschließlich der Lagerung von Waren, die\nFörd0rung des Wohnungsbaues                         zum Absatz an Wiederverkäufer bestimmt\nsind oder für fremde Rechnung gelagert\nSteuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund                   werden,\nordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können\ndienen und nach dem 31. Dezember 1948\nZuschüsse oder unverzi.nsli.che Darlehen zur\nhergestellt worden sind, neben der nach § 7\nFörderung des Wohnungsbaues, sonstige Steuer-\nvon den Herstellungskosten zu bemessenden\npflichtige können Zuschüsse zur Förderung des\nAbsetzung für Abnutzung im Wirtschaftsjahr\nWohnungsbaues im Jahr der Hingabe als Be-\nder Herstellung des Gebäudes und in dem\ntriebsausgabe oder Werbungskosten absetzen,\ndarauf folgenden Jahr bis zu je 10 vom\nwenn die Zuschüsse oder Darlehen gegeben\nHundert der Herstellungskosten absetzen:·\nwerden an\na) gemeinnütz.ige Wohnungsunternehmen,                 9. § 9 a wird gestrichen.\nb) Organe der staatlichen Wohnungspolitik,            10. § 10 wird wie folgt geändert:\nc) gemeinnützige Siedlungsunternehmen,                    a) In Absatz 1 Ziffer 2 wird Buchstabe f ge-\nstrichen;\nd) zur Ausgabe von Heimstätten zugelassene\nUnternehmen,                                           b) Im Absatz l entfällt die Ziffer 3 (s. § 10 a);\ne) sonstige Wohnungs- und Siedlungsunterneh-              c) In Absatz 2 erhalten die Ziffern 3 und 4 die\nmen und private Bauherren, soweit durch                   folgende Fassung:\nZuschüsse oder Darlehen der Bau von Woh-\nnungen gefördert wird, die hinsichtllch der            ,,3. Für die Sonderausgaben im Sinn des Ab-\nGröße, Ausstattung und Miete (Mietwert) den                 satzes 1 Ziffer 2 gilt folgendes:\nBestimmungen der §§ 10 und 11 der Verord-\nnung zur Durchführung des Gesetzes über die               a) Die Aufwendungen sind bis zu einem J ah-\nresbetrag von 800 Deutsche Mark in· voller\nGemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom\n23. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1012) entspre-            Höhe abzugsfähig. Dieser Betrag erhöht\n-chen. Der Nachweis hierfür wird durch eine                   sich um je 400 Deutsche Mark im Jahr für\nBescheinigung der für dc\\S Wohnungswesen                      die Ehefrau und für jedes Kind im Sinn des\n§ 32 Absatz 4 Ziffer 4, für das dem Steuer-\nzuständigen Verwaltungsbehörde erbracht.\"\npflichtigen Kinderermäßigung zusteht oder\n7. Dem § 7 d wird folgender Absatz 2 angefügt:                       gewährt wird;\n,,(2) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf               b) die Ausgaben zur Förderung besonders an-\nGrund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln,                     erkannter wissenschaftlicher Einrichtungen\nkönnen Zuschüsse oder unverzinsliche Darlehen                    und zur Förderung besonders anerkannter\nzur Förderung des Schiffbaues, sonstige Steuer-                  mildtätiger Einrichtungen sind bis zur Höhe\npflichtige können Zuschüsse zur Förderung des                    von insgesamt 10 vom Hundert des Gesamt-\nSchiffbaues im Jahr der Hingabe als Betriebs-                    betrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend\nausgabe oder Werbungskosten absetzen, wenn                       eines Betrages, der sich aus den im Kalen-\ndie Zuschüsse oder Darlehen einem Unter-                         derjahr getätigten Aufwendungen für Löhne\nnehmer für den Bau eines von ihm bei einer                       und Gehälter und dem steuerbaren Umsatz\nWerft im Bundesgebiet in Auftrag gegebenen,                      zusammensetzt, in jedem Fall, auch neben\nzum Erwerb durch die Schiffahrt dienenden                        den in Buchstabe a genannten Beträgen,\nSchiff es gegeben werden und dieses Schiff                       voll abzugsfähi,g;\nnach Fertigstellung in sein Eigentum übergeht.\"\nc) übersteigen die Sonderausgaben im Sinn\n8. § 7 e wird wie folgt geändert:                                   des Absatzes 1 Ziffer 2 die in den vorste-\nhenden Buchstaben a und b genannten Be-\na) In der Ubetschrift werden hinter dem Wort                     träge, so ist der darüber hinausgehende\n,,Fabrikgebäude\" eingefügt: ,, , Lagerhäus,er\",              Betrag zur Hälfte abzugsfähig. In diesem\nb) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassm,g:                      Fall dürfen jedoch über die in den Buch-\nstaben a und b genannten Beträge hinaus\n,,(1) Gewerbetreibende, die den Gewinn                   vom Gesamtbetrag der Einkünfte höchstens\nnach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 auf Grund                    15 vom Hundert des Gesamtbetrages der\nordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, kön-                    Einkünfte, jedoch nicht mehr als 15 000\nnen bei Gebäuden, die im eigenen gewerb-                     Deutsche Mark abgezogen werden. Wird\nlichen Betrieb unmittelbar                                   von den Vorschriften des § 10 c;i oder des\n§ 32 a Gebrauch gemacht, so sind die Ein-\na) der Fertigung oder\nkünfte aus den Einkunftsarten, für die die\nb) der Bearbeitung von zum Absatz bestimm-                   Vergünstigung in Anspruch genommen\nten Wirtschaftsgütern oder                               wird, bei der Berechnung des Gesamtbetra-","98                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nges der Einkünfte nach Satz 2 auszu-              an Personen der Steuerklasse I des § 9 de&\nscheiden;                                        Erbschaftsteuergesetzes verwendet werden,\noder soweit sich Entnahmen durch Veräußerung\nd) für Sonderausgaben im Sinn des Absatzes          des Betriebs (§§ 14 und 16) ergeben, unter„\n1 Ziffer 2 erhöhen sich bei Steuerpflich-         liegen sie einer Nachve:csteuerung mit den\ntigen, die mindestens vier Monate vor dem         Sätzen des § 34 Absatz 1; das gilt nicht für die\nEnde des Veranlagungszeitraums das 50.            Veräußerung eines Teilbetriebs und im Fall\nLebensjahr vollendet haben und in deren           der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft.\nEinkommen überwiPgend Einkünfte aus               Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine\nselbständiger Arbeit oder aus nicht selb-         Nachversteuerung auch danh vorzunehmen,\nständiger Arbeit enthalten sind, der im           wenn in dem in Betracht kommenden Jahr eine\nBuchstabe a Satz 1 genannte Jahresbetrag         Mehrentnahme nicht vorliegt.\nvon 800 Detltsche Mark auf 1600 Deutsche\nMark, der im Buchstabe a Satz 2 genannte             (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2\nBetrag von je 400 Deutsche Mark auf je            gelten entsprechend für den Gewinn aus selb•\n800 Deutsche Mark.                               ständiger Arbeit mit der Maßgab-e, daß dieser\nGewinn hinsichtLich der Steuerbegünstigung\n4. Hat die Steuerpflicht nicht während eines            (Absatz 1) und der Nachversteuerung {Ab-\nvollen Kalenderjahres bestanden, so sind die        satz 2) für sich zu behandeln ist.\"\nJahresbelräge nach Ziffer 3 Buchstaben a und\nd entsprechend der Zahl der vollen Monate,\nin denen die Steuerpflicht bestanden hat,       12. § 20 Absatz 1 Ziffer 1 erhält folgende Fassung:\nherabzusetzen und auf volle Deutsche Mark           ,,1. Gewinnant:eile (Dividenden), Zinsen, Aus-\nnach unten abzurunden.\"\nbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien,\nKuxen, Genußschieinen, Anteilen an Gesell-\n11. Nach § 10 wird folgender § 10 a neu eingefügt:               schaften mit beschränkter Haftung, an Er-\nwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\n,,§ 10 a                              und Kolonialgesellschaften, aus Anteilen\nan der Reichsbank, der Bank deutscher Län-\nSteuerbegünstigung                          der, den Landeszentralbanken und bergbau-\ndes nicht entnommenen Gewinns                       treihenden Vereinigungen, die die Rechte\neiner juristischen Person haben;\"\n(1) Bei Steuerpflichtigen, die ihre Gewinne\naus Land- und Forstwirtschaft und aus . Ge-        13. In § 29 Absatz 2 .Ziffer 1 Buchstabe a werden\nwerbebetrieb auf Grund ordnungsmäßiger                  die Worte:\nBuchführung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5\nermitteln, können auf Antrag bis zu 50 vom                   „vom Reichsminister der Finanzen\" durch\nHundert der Summe der nicht entnommenen                      die Worte·: ,,durch Rechtsverordnung\" er-\nGewinne, höchstens aber 15 vom Hundert der                   setzt.\nSumme der Gewinne als Sonderausgaben vom\nGesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.        14. § 31 erhält folgende Fassung:\nAls nicht .entnommen gilt auch der Teil der\nSumme der Gewinne, der zur Zahlung der auf\n,,§ 31\ndie Betriebsvermögen entfallenden Abgaben\nnach dem Soforthilfegesetz verwendet wird.                              Pauschbesteuerung\nDer als steuerbegünstigt in Anspruch genom-\nmene Teil der Summe der Gewinne ist bei                    (1) Bei Personen, die durch Zuzug aus dem\nder Veranlagung besonders festzustellen.                Ausland unbeschränkt steuerpflichtig werden,\nkönnen die oberste,n Finanzbehörden der Län-\n(2) Dbersteigen in einem der folgenden Jahre        der mit Zustimmung des Bundesministers der\nbei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamt-           Finanzen die· Einkommensteuer bis zur Dauer\nreclits11achfolger die Entnahmen aus dem Be-            von zehn Jahren seit Begründung der unbe-\ntrieb die Summe der bei der Veranlagung zu              schränkten Steuerpflicht in e~nem Pauschbetrag\nberücksichtigenden Gewinne aus Land- und                festsetzen.\nForstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb, so ist\nder übersteigende Betrag (Mehrentnahme) bis                (2)  Die Besteuerung der Auslandsbeamten\nzur Höhe des beson,ders festgestellten Betrags          kann durch Rechtsverordnung abweichend von\n(Absatz 1 letzter Satz) dem Einkommen im Jahr           den allgemeinen Vorschriften geregelt werden.\"\nder Mehrentnahme zum Zweck der Nachver-\nsteuerung hinzuzurechnen. Beträge, die zur Zah-     15. In § 32 Absatz 3 erhält die Ziffer 2 folgende\nlung der auf die Betriebsvermögen entfallen-            Fassung:\nden Abgabe nach dem Soforthilfegesetz ver--\nwendet werden, rechnen auch in diesem Fall              „2. Unverheiratete Personen,      die mindestens\nnicht zu den Entnahmen. Soweit Entnahmen                     vier Monate vor dem Ende des Veranla-\nzur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den Er-                  gungszeitraumes das 60. Lebensjahr oder,\nwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen                   wenn sie verwitwet sind, das 50. Lebensjahr\node;r auf den Ubergang des Betriebsvermögens                 vollendet haben,\"","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Mai 1950                          99\n16. § 32 a erhält folgende Fassung:                        winne (Absatz 1) verbleibt, ist der durchschnitt-\nliche Steuersatz anzuwenden, der sich ohne\n.,§ 32 a                         Inanspruchnahme der Vergünstigung des Ab-\nsatzes 1 bei der Veranlagung des Einkommens\nSteuererleichterung für buchführende              ergeben würde.\nLand- und Forstwirte und buchführende\n(4) Dbersteigen in ebem der folgenden Jahre\nGewerbetreibende                       bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamt-\n(1) Auf Antrag wird die Summe der Gewinne           rechtsnachfolger die Entnahmen aus dem Be-\neines Steuerpflichtigen aus Land- und Forst-           trieb die Summe der bei der Veranlagung zu\nwirtschaft und aus Gewerbebetrieb mit einem            berücksichtigenden Gewinne aus Land- und\nSteuersatz von 50 vom Hundert zur Einkom-              Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb und\nmensteuer herangezogen, wenn folgende Vor-             den Betrag, der im Jahr der Begünstigung we-\naussetzungen sämtlich erfüllt sind:                    niger entnommen ist als der nach Absatz 1\nZiffer 3 maßgebende Betrag, so ist der über-\n1. Die Gewinne müssen auf Grund ordnungs-              steigende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe\nmäßiger Buchführung nach § 4 Absatz 1 oder          des besonders festgestellten Betrags (Absatz 2\nnach § 5 ermittelt werden;                          Ziffer 1) dem Einkommen im Jahr der Mehr-\nentnahme zum Zweck der Nachversteuerung\n2. die Summe der Gewinne muß nach Aus-\nhinzuzurechnen. Im übrigen finden die Sätze\ngleich mit den die übrigen F.inkünfte über-\n2 bis 4 des § 10 a Absatz 2 Anwendung.\"\nsteigenden Verlusten         mehr als 60 000\nDeutsche Mark belragen;\n17. Dem § 33 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n3. die Entnahmen dürfen 18 000 Deutsche Mark\nzuzüglich 2000 Deutsche Mark für jedes                 ,,(2) Als zwangsläufig erwachsene außerge-\nKind, für das dem Steuerpflichtigen Kinder-         wöhnliche Belastungen werden auch die Auf-\nermäßigung zusteht oder gewährt wird, nicht         wendungen für die Wiederbeschaffung notwen-\nübersteigen. An Stelle des sich nach Satz 1         digen Hausrats und notwendiger Kleidung be-\nergebenden Gesamtbetrags treten auf Antrag          handelt, soweit diese durch Kriegseinwirkung\n5 vom Hrnndert der Summe der Gewinne. Bei           oder Aufgabe des Wohnsitzes in einem zum\nder Berechnung des Höchstbetrags rechnen            Inland gehörenden Gebiet außerhalb des Bun-\nnicht zu den Entnahmen die Beträge, die für         desgebiets verloren wurden und Ersatz aus\nfolgende Zwecke entnommen werden:                   öffentlichen Mitteln nicht geleistet worden isL\nDer vom Einkommen abzu~iehende Betrag darf\na) zur Zahlung der auf die Betriebsvermögen         die in § 33 a aufgeführten Beträge nicht über-\nentfallenden Abgabe nach dem Soforthilfe-        schreiten.\"\ngesetz,\n18. Nach § 33 wird folgender § 33 a eingefügt:\nb) zur Zahlung der auf die Gewinne e1ntfallen-\nden Steuern vom Einkommen und zur Zah-\nlung der auf die Betriebsvermögen entfal-                              ,,§ 33 a\nlenden Vermögensteuer,\nFreibeträge für besondere Fälle\nc) für Sonderausgaben im Sinn des § 10 Ab-             (1) Bei Flüchtlingen, Vertriebene,n und Poli-\nsatz 1 Ziffer 2 in der sich aus § 1O Absatz      tisch Verfolgten, Personen, die nach dem 1. Ja-\n2 Ziffer 3 Buchstaben a und b ergebenden         nuar 1949 aus Kriegsgefangenschaft heimge-\nHöhe und für Sonderausgaben im Sinn des          kehrt sind (Spätheimkehrer), sowie bei Per-\n§ 10 Absatz 1 Ziffer 5.\nsonen, die den Hausrat und die Kleidung in-\n(2) Macht der Steuerpflichtige von der Re-          folge Kriegseinwirkung verloren haben (Total-\ngelung in Absatz 1 Gebrauch, so gilt folgen-           schaden) und dafür höchstens eine Entschädi-\ndes:                                                   gung von 50 vom Hundert dieses Kriegssach-\nschadens erhalten haben, wird auf Antrag ein\n1. Der Unterschiedsbetrag      zwischen dem tat-       Freibetrag in der folgenden Höhe vom Ein-\nsächlichen Einkommen und dem Einkommen,             kommen abgezogen:\ndas bei Zugrundekgung der Einkommen-\nsteuertabelle der nach Absatz 1 festge·s-etzten        480 Deutsche Mark bei Personen der Steuer-\nEinkommensteuer entspricht, ist bei der Ver-           klasse I,\nanlagung besonders festzustellen;\n600 Deutsche Mark bei Personen der Steuer-\n2. die §§ 10 a und 34 dürfen für die Gewinne              klasse II,\naus Land- und Forstwirtschaft und aus Ge-\nwerbebetrieb nicht in Anspruch genommen                720 Deutsche Mark bei Personen der Steuer-\nwerden.                                                klasse III;\nder Betrag von 720 Deutsche Mark erhöht\n(3) Für die Berechnung der Einkommensteuer             sich für das dritte und jedes weitere Kind,\ngilt im Fall des Absatzes 1 im übrigen folgen-            für das dem Steuerpflichtigen Kinderermäßi-\ndes: Auf den Teil des Ei,nkommens, der nach               gung zusteht oder gewährt wird, um je 60\nAbzug der steuerbegünstigten Summe der Ge-                Deutsche Mark.","100                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nSatz 1 gilt auch, wenn die bezeichneten Voraus-     21. In § 39 Absatz 3 erhält die Ziffer 2 folgende\nsetzungen nicht bei dem Steuerpflichtigen               Fassung:\nselbst, sondern bei der mit ihm zusammen zu\nveranlagenden Ehefrau vorliegen. Ubersteigen            ,,2. unverheiratete Arbeitnehmer, die das 60,\ndie Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von                   Lebensjahr, oder, wenn sie verwitwet sind,\nKleidung und Hausrat die genannten Freibe-                  das 50. Lebensjahr vollendet haben.\"\nträge, so sind sie bei Nachweis der gesamtien\nAufwendungen bis zur nochmaligen Höhe der          22. § 41 wird wie folgt geändert:\ngenannten Freibeträge abzugsfähig.\na) In Absatz 1 erhalten die Ziffern 1 und 2 fol-\n(2) Die in Absatz 1 genannten Persornen                gende Fassur.g.\nkönnen § 33 für Aufwendungen zur Wieder-\nbeschaffung von Hausrat und Kleidung nicht                „1. Wenn die Werbungskosten im Si:nn der\nin Anspruch nehmen.\"                                           §§ 9, 7 c und 7 d Absatz 2, die bei den Ein-\nkünfäen aus nichtselbständiger Arbeit zu\n19. § 34 a erhält folgende Fassung:                                 berücksichtigen sind, 312 Deutsche Mark\nim Jahr üb-ersteigen, der 312 Deutsche\n,,§ 34 a                                 Mark übersteigende Betrag;\nSteuersätze für Entlohnung von Mehr-                  2. wenn die Sonderausgaben im Sinn des\narbeit bei Einkünften aus nichtselb-                     § 10 Absatz 1 Ziffer 1, Ziffier 2 Buchstaben\na, b und e, Ziffern 5 und 6 und Absatz 2\nständiger Arbeit                               468 Deutsche Mark im Jahr übersteigen,\n(1) Sind gesetzlich oder in Tarifverträgen für              der 468 Deutsche Mark übersteigende Be-\nDienste, die über die Dauer der regelmäßigen                    trag;\"\ngesetzlichen oder tariflichen Arbeitszeit, min-\nb) In Absatz 1 wird folgende Ziffer 5 angefügt:\ndestens jedoch über 48 Stunden in der Woche\nhinaus geleistet werden (Mehrarbeit), besondere            ,,5. die nach § 33 a abzugsfähigen Beträge:•\nEntlohnungen (Mehrarbeitslohn) vorgesehen,\nso beträgt die Einkommensteuer von dem für          23. In § 42 erhält der letzte Satz folgende Fassung:\ndie einzelnen Mehrarbeitsstunden gezahlten              „Durch Rec~tsverordnung kann ein anderes\nArbeitslohn ohne die Mehrarbeitszuschläge 5             Verfahren vorgeschrieben werden.\"\nvom Hundert, wenn dieser Arbeitslohn für die\nMehrarbeit :nach der gleichen Berechnungs·-         24. § 50 Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ngrundlage ermittelt wird wie der für die regel-            ,,(1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Be•\nmäßige gesetzliche oder tarifmäßige Arbeits-            triebsausgaben (§ 4 Absatz 4) oder Werbungs-\nzeit gezahlte Arbeitslohn.                              kosten (§ 9) nur insoweit abzi-eh~n, als sie mit\ninländischen Einkünften im wirtschaftlichen\n(2) Die gesetzlichen oder tariflichen Zu-           Zusammenhang stehen. Die Vorschriften der\nschläge für Mehrarbeit sind steuerfrei. Die ge-         §§ 33 und 33 a sind nicht anwendbar. Unter der\nsetzlichen oder tariflichen Zuschläge für Sonn-         Voraussetzung, daß im Inland ordnungsmäßig\ntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind auch             Bücher geführt werden und der Gewinn auf\ndann steuerfrei, wenn es sich nicht um Mehr-            Grund dieser Buchführung nach § 4 Absatz 1\narbeit handelt.                                         oder nach § 5 ermittelt wird, sind folgende\nVorschriften anwendbar:\n(3) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2\nfinden keine Anwendung bei Arbeitnehmern,               § 10 Absatz 1 Ziffer 4, § 10 a, § 32 a,\nderen Arbeitslohn insgesamt 7200 Deutsche\nMark im Kalenderjahr übersteigt.\"                       § 34 hinsichtlich der Veräußerungsgewinne im\nSinn der §§ 14 und 16 und hinsichtNch der Ein-\n20. § 35 erhält folgende Fassung:                           künfte aus außerordentlichen Waldnutzungen.\"\n,,§ 35                      25. Die zu veranlagende Einkommensteuer (§ 32\nBemessung und Entrichtung der                 Absatz 1 Satz 1 des EinJrnrnmensteuergesetzes)\nund die Lohnsteuer (§ 39 Absatz 1 Satz 1 des\nVorauszahlungen                        Einkommensteuergesetzes) bemessen sich nach\nder Anlage zu diesem Gesetz.\n(1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10.\nJuni, 10. September und 10. Dezember Vorau5-\nzahlungen zu entrichten.                                                   Artikel II\n(2) Die Vorauszahlungen bemessen sich                    Durchführung des Einkommensteuer-\ngrundsätzlich nach der Steuer, die sich nach                                 gesetzes\nAnrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 47 Ab-\nsatz 1 ZiHer 2) · bei der letzten Veranlagung er-          Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\ngeben hat. Das Finanzamt kann die Voraus-               stimmung des Bundesrates\nzahlungen der Steuer anpassen, die sich für\nden laufenden Veranlagungszeitraum voraus-           1. für das zweite Halbjahr 1948 und die Kalender-\nsichtlich ergeben wird.\"                                jahre 1949 bis 1951 über die Abgrenzung der","Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Mai 1950                          101\nSteuerpflicht, die Ermittlung der Einkünfte, die        falen, Schleswig-Holstein und Württemberg-\nFeststellung des Einkommens einschließlich              Baden geltende Körperschaftsteuergesetz in der\nder abzugsfähigen Beträge, die Veranlagung,             Fassung vom 5. September 1949 (WiGBl. S. 3i 1)\ndie Anwendung der Tarifvorschriften, die Re-            wird wie folgt geändert:\ngelung der Steuerentrichtung einschließlich der\nSteuerabzüge und die Besteuerung der be-             1. Der bisherige § 2 wird § 2 Absatz 1 und erhält\nschränkt Steuerpflichtigen einschließlich eines         folgenden Absatz 2:\nSteuerabzugs Rechtsverordnungen zur Durch-\nführung cl-es Einkommensteuergesetzes und                  ,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Körper-\ndieses Gesetzes zu erlassen, soweit die,s zur           schaften, Personenvereinigungen und Vermö-\nWahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteue-            gensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung\nrung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten             noch ihren Sitz im Bundesgebiet, aber ihre\nin Härtefällen erforderlich ist;                        Geschäftsleitung oder ihren Sitz .in einem zum\nInland gehörenden Gebiet haben, in dem Kör•\n2. Bestimmungen durch Rechtsverordnung zu er-              perschaften, Personenvereinigungen und Ver-\nlassen:                                                 mögensmassen mit Geschäftsleitung oder Sitz\nim Bundesgebiet als beschränkt körperschaft-\na) über die Nachv-ersteuernng in den Fällen des\nsteuerpflichtig behandelt werden.\"\n§ 10 a Absätze 2 und 3 und des § 32a Absatz\n4 des Einkommensteuergesetzes;\n2, § 4 wird wie folgt geändert:\nb) über die Erstattung: oder Anrechnung der\nab 1. Januar l!ViO überzahlten Lohnsteuer,           a) In Absatz 1 Ziffer 1 werden die Worte „Deut-\nüber die Berechnung und Anrechnung                     sche Reichspost\" durch das Wort „Bundes-\nsteuerfreier Beträgie im Sinn des § 41 des              post\", die Worte „Deutsche Reichsbahn\"\nEinkommensleuergesetzes in der Fassung                 durch das Wort „Bundesbahn\", die Worte\ndieses Gesetzes im Kalenderjahr 1950 und                ,,des Reichs\" durch die Worte „des Bundes\"\nüber das dabt~i zu beachtende Verfahren;               ersetzt;\nc) über die Bemessung, Entrichtung und An-\nb) in Ziffer 7 werden die Worte uAnordnung\nrechnung der für die Kalenderjahre 1949 und            des Reichsministers der Finanzen\" durch die\n1950 zu leistenden Vorauszahlungen;                    Worte „Maßgabe einer Rechtsverordnung\"\nersetzt.\nd) über eine Abschreibungsfreiheit zur Förde-\nrung des Baues von Landarbeiterwohnungen          3. § 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nund über eine Steuerermäßigung beim Bau\nvon Heuerlings- und Werkwohnungen für                   ,,(2) Bei Steuerpflichtigen, die Bücher nach\nliinJliche Arbeiter;                                den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu\nführen verpflichtet sind und solche tatsäch-\ne) über die steuerliche Behandlung von Erfin-           lich ordnungsmäßig führen, ist der Gewinn\ndervergütungen;                                     nach dem Wirtschaftsjahr, für das sie regel·\nf) über die Anerkennung steuerbegünstigter             mäßig Abschlüsse machen, zu ermitteln. Bei\nKapitalansammlungsverträge;                         Steuerpflichtigen der genannten Art, deren\nWirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist\ng) über     die Anerkennung steuerbegünstigter\nder Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Ermit_t•\nAusgaben zur Förderung gemeinnütziger,\nlung des Einkommens auf das Kalenderjahr,\nmildtätiger, kirchlicher, religiöser und wis-\nin dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf\nsenschaftlicher Zwecke und über die beson-\ndas Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr\ndere Anerkennung wissenschaftlicher oder\nendet, entsprechend dem Verhältnis der ge-\nmildtätiger Einrichtungen;\nsamten im Wirtschaftsjahr erzielten und auf\nh) über die Gewährung der Vergünstigung des             das jeweilige Kalenderjahr entfallenden Um-\n§ 41 Absatz 1 Ziffer 3 für auf Grund von be-        sätze aufzuteilen. Bei buchführenden Steuer-\nstimmten Versicherungsvert.rägen geleistete         pflichtigen, die Land- und Forstwirtschaft be-\nBeiträge und Versicherungsprämien zu Ver-           treiben, ist der Gewinn aus Land- und Forst•\nsicherungen auf den Lebens- oder Todesfall           wirtschaft bei der Ermittlung des Einkommens\nund zu Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und           auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschafts-\nSterbekassen, die den Leistungsempfängern           jahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem\neinen Rechtsanspruch gewähren;                      das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem\n3. die in den §§ 3, 29, 31, 39, 42 und 50 des Ein-         zeitlichen Anteil aufzuteilen.\"\nkommensteuergesetzes vorgesehenen Rechts-\n4. § 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nverordnungen zu erlassen.\n,,(1)  Für Kapitalverwaltungsgesells·chaften\nArtikel III                             können durch Rechtsverordnung besondere\nÄnderung des Körperschaft-                    Vorschriften erlassen werden.\"\nsteuergesetzes                      5. § 11 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nDas in den Ländern Bayern, Bremen, Ham-                ,,(2) Die Ausgaben im Sinn des Absatzes 1\nburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-West-            Ziffer 5 sind","102                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\na) voll abzugsfähig, wenn es sich um Ausgaben                 steuergesetzes und üb2r         die   verdeckten\nzur Förderung besonders anerkannter wissen-                Gewinnausschüttungen;\nschaftlicher Einrichtungen und besonders\nanerkannter mildtätiger Einrichtungen han-             c) über die sachlichen Befreiungen bei Perso-\ndelt, soweit diese Ausgaben 10 vom Hundert                nenvereinigungen, bei politischen Parteien\ndes Einkommens oder 2 vom Tausend eines                   und politischen Vereinen, bei Schachtel-\nBetrags, der sich aus den im Kalenderjahr                 gesellschaften und bei Kapitalverwaltungs-\ngetätigten Aufwendungen für Löhne lind                    gesellschaften;\nGehälter und dem steuerbaren Umsatz zu-\nd) über die abzugsfähigen Ausgaben, die nicht\nsammensetzt, nicht übersteigen;\n1                               abzugsfähigen Ausgaben und über die antei-\nb) zur Hälfte abzugsfähig, wenn es sich um                   ligen Abzüge;\nandere als die in Buchstaben a genannten\ne) über die Auflösung und Abwicklung, die Ver-\nAusgaben handelt oder soweit die für die\nschmelzung und Umwandlung, die Verlegung\nin Buchstaben a genannten Ausgaben gesetz-\nder Geschäftsleitung ins Ausland und über\nten Grenzen überschritten werden; in diesen\ndie Mindestbesteuerung;\nFällen dürfen höchstens 7,5 vom Hundert des\nEinkommens bis zu 20 000 Deutsche Mark\nf) über die Feststellung des Einkommens (Min-\nabgezogen werden.\"\ndesteinkommens bei Versicherungsunterneh-\n6. Im § 13 Satz 2 werden die Worte ,,§ 2 Ziffer 2\"               men einschließlich der Beitragsrückerstattung,\ndurch die Worte ,,§ 2 Absatz 1 Ziffer 2\" ersetzt.             der Versteuerung eines Mindesteinkommens\n1. § 22 erhält folgende Fassung:                                 bei Versicherungsunternehmen, die das Le-\nbensversicherungsgeschäft allein oder neben\nanderen Versicherungszweigen betreiben,\n,,§ 22                                 über die Abzugsfähigkeit von Zuführungen\nAusdehnung des Kreises der                         zu versicherungstechnischen Rücklag _:n und\nüber die Behandlung beschränkt steuerpflich-\nSteuerpflichtigen                            tiger Versicherungsunternehmen);\nDurch Rechtsverordnung können andere Per-               g) über die Anerkennung steuerbegünstigter\nsonenvereinigungen als die im § 1 genannten                   Ausgaben zur Förderung gemeinnütziger,\nfür unbeschränkt steuerpflichtig erklärt und                  mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissen-\nihre Besteuerung geregelt werden.\"                            schaftlicher Zwecke w.nd über die besondere\nAnerkennung wissenschaftlicher oder mild-\n8. § 23 erhält folgende Fassung:\ntätiger Einrichtungen;\n,,§ 23                              h) über die Anwendung der Tarifvorschriften;,\nGenossenschaften\ni) über die Veranlagung und über die Regelung\nDurch Rechtsverordnung kann für bestimmte                  der Steuerentrichtung;\nGruppen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-\nsenschaften, für Zentralkassen ohne Rücksicht         2. die in den §§ 4, 10, 22 und 23 vorgesehenen\nauf ihre Rechtsform und für die Deutsche                   Rechtsverordnungen zu erlassen.\nGenossenschaftskasse eine Befreiung von der\nKörperschaftsteuer oder die Anwendung eines                                 Artikel V\nermäßigten Steuersatzes vorgeschrieben oder\nSchlußbestimmungen\ndie Ermittlung ihres Einkommens besonders\ngeregelt werden.\"                                       (1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nmächtigt, den Wortlaut des Einkommensteuer-\nArtikel IV                           gesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und der\nzu diesen Gesetzen erlassenen Durchführungsver-\nDurchführung des Körperschaft-\nordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit\nsteuergesetzes                      neuem Datum, unter neuer Dberschrift und in neuer\nParagraphenfolge bekannt zu machen und dabei Un-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, mit          stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nZustimmung des Bundesrates\n(2) Dieses Gesetz gilt. vorbehaltlich der Sätze 2\n1. zur     Durchführung des Körperschaftsteuer-         und 5 erstmals bei Durchführung der Veranlagung\ngesetzes urid dieses Gesetzes Rechtsverord-          zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für\nnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung          den Veranlagungszeitraum 1950. Artikel I Ziffer 2\nder Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung und          Buchstaben c und d (§ 2 Absätze 5 und 6 des Ein-\nzur Bes·eitigung von Unbilligkeiten in Härte-        kommensteuergesetzes) und Artikel III Ziffer 3 (§ 5\nfällen erforderlich ist, und zwar:                   Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes) sind erst-\na) über die Abgrenzung der Steuerpflicht;            mals auf Gewinne aus vom Kalenderjahr abweichen-\nden Wirtschaftsjahren anzuwenden, die im Kalender-\nb) über die Feststellung des Einkommens, die         jahr 1950 beginnen und im Kalenderjahr 1951 enden.\nAnwendung der Vorschriften des Einkommen-         Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind die Vor-","Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Mai 1.950                        103\nschriften di,eses Gesetzes erstmals für den Arbeits-  gesetzes vom 27. Februar 1939 in der Fassung des\nlohn anzuwenden, <;!er für e,inen Lohnzahlungszeit-   Steuerreformgesetzes vom 26. Juni 1948 (Regie-\nraum gezahlt wird, der nach dem 31. Dezember 1949     rungsblatt .s. 65) und des Zweiten Steuerreform•\nendet. Bei sonstigen, insbesondere einmaligen Be-     gesetzes vom 22. Juli 1949 (Regierungsblatt S. 333)\nzügen sind die Vorschriften dieses Gesetzes auf den   und § 7 b Absatz 2 des im bayerischen Kreis Lindau\nArbeitslohn anzuwenden, der dem Steuerpflichtigen     geltenden Einkommensteuergesetzes vom 27. Fe-\n1nach dem 31. Dezember 1949 zufließt. Artikel I       bniar 1939 in der Fassung des Steuerreformgesetzes\n.Ziffer 19 (§ 34 a des Einkommensteuergesetzes) gilt  vom 26. Juni 1948 (Amtsblatt Nr. 50) und des zwei-\nerstmals für den Arheitslohn, der für einen Lohn-    ten Steuerreformge,setzes vom 22. Juli 1949 (Amts-\nzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach der Ver-     blatt Nr. 35 a) gelten weiter, soweit es si~h um Ge-\nkündung dieses Gesetzes beginnt. Im übrigen tritt     bäude handelt, die bis zum 31. Dezember 1950 her•\ndieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in       gestellt worden sind.\nKraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n(3) Das Einkommensteuergesetz und das Körper-      Bonn, den 29. April 1950.\nschaftsteuerg-esetz in der Fassung dieses Ges,etzes\nund die dazu ergangenen Durchführungsverordnun-                  Der Bundespräsident\ngen werden von den sich aus Absatz 2 ergebenden                       Theodor Heuss\nZeitpunkten ab auch in den Ländern Baden, Rhein-\nland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und im baye-\nDer Bundeskanzler\nrischen Kreis Lindau in Kraft gesetzt. Entgegen-\nstehendes Recht, das in diesen Gebieten gilt, tritt                       Adenauer\nzu dietSen Zeitpunkten mit folgender Ausnahme\naußer Kraft. § 7 b Absatz 2 des im Lande Würtbem-        DerBundesministerderFinanzen\nberg-Hohenzollern g-eltendein Einkommensteuer-                            Schäffe1.\nAnlage (zu § 32 und § 39 des Einkommensteuergesetzes) siehe Seite 104 und 105.","104                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nAnlage       (zu § 32 und § 39 des Einkommensteuergesetzes)\nGrundtabelle A\n1, Die Einkommensteuer beträgt in Steuerklasse I bei einem Einkommen\nbis       750DM                   =         ODM\nüber      750 ,, bis    1200 DM=            0  ,, + 10 °lo des      750DM übersteigenden Betrags\n.,\n,.\n1 200 ,,\n2400 ,, ,,\n\"\n2 400\n3 600\n=        45 ,, + 15 °lo ,,\n225 N + 20 °lo\n1200 n\n2 400 ,.\n.         ,,\n=                                               H         n\n\",,                             ,,\n3 600 ., ,,     4 800     =       465     +25¾            3 600 ,,        ,,\n\",,   4 800 ,,        6 000 ,. =        765\n\"\n+ 30 °lo        4 800 ,,        ,,        ,.\n,,                          \"\n1 125 ,, + 35 °lo ,,\n\"                              ,,\n,,    6 000           7 200     =                               6000 ,,         ff\n,,    7 200           9 000     =     1 545 ,, +40¾ ,,          7 200 N         ,,        ,,\n,,    9 000      ,,  20000           2 265 ,, +45¾              9 000 ,,        ,.        ,,\n,, 20000 ,,          30 000     =    7 215      +SO¾ ., 20 000                  ,,        ,,\n,, 30 000 ,,         40 000         12 215 ,, +55¾             30000 ,,\n\"        ,.        ,,\n=\n,, 40000\n\"\n60 000     =   17 715 ,, +60°lo\n\"\n40000 ,,         ,.        ,,\n,, 60 000 ,,        80000 ,, =     29 715 ,, +70¾ ,, 60000 ,,                  ff        ,,\n,,  80 000 ,,      100 000 ,, =    43 715 II +75¾             80 000           ••        ,.\n100 000 ,, ,,   150 000 ,, =\n\"\n58 715 ,, +so¾ ,, 100 000\n\"        ,,        ,,\nH\n., 150 000\n\"    II 200 000 ,, =    98 715      f.85¾         150 000 ,.        ,.        ,,\n,, 200 000 ,, 11   250 000 ,, =   141 215 ,, +90¾ II 200 000 ,,                ff        ,,\n,, 250 000                     =  186 215 ., + 95 O/o II 250 000 .,            ,,.       JJ\n2. Auf die Steuerklassen II und III werden die Steuersä'fze der Ziffer 1 mit den folgenden Maßgaben angewendet:\na) 600 DM des Jahreseinkommens aller Steuerpflichtigen der Steuerklassen II und III bleiben steuerfrei.\nb) Für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen gemäß § 32 des Einkommensteuergesetzes eine Steuerermäßigung\nzusteht od,e,r auf Antrag gewährt wird, bleiben weitere 600 DM des Jahreseinkommens steuerfrei.\n3. B,ei Einkommen bis 5000 DM ist die Einkommensteuer nach der Tabelle B zu ermitteln. Bei höheren Ein-\nltommen ist die Steueir nach den Ahsätzen 1 und 2 zu errechnen.\n4; Die Loihnsteuer bemißt sich nach den Ziffern 1 bis 3 unter  Berücksichtigung eines    Pauschbetrages von 780\nDeutsche Mark jährlich (für Werbungskosten 312 Deutsche Mark, für Sonderausgaben 468 Deutsche Mark).","Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Mai 1950                                                       105\nTabelle B\nEinkommensteuer für Einkommen bis 5000 DM\nEinkommen   Steuerklasse Sleuerklasselll bei Kinderermäßigung für                              Steuerklasselll bei Kindererniäßigungfür\nEinkommen Steuerklasse\n1      2           3     4            5                             1      2         3        4           5\nDM        l      II   Kind Kinder Kinder Kinder Kinder                 DM     1       II    Kind Kinder Kinder Kinder Kinder\n1       2        3       4      5           6     7            8       1      2      3       4       5        6        7           8\nvon - bis                                                               von - bis_\n- - 750\n751- 800\n-\n6\n--      -\n--\n-\n-         --\n-    -\n-     -\n--\n2851-2900\n2901-2950\n315\n325\n202\n210\n-115\n120\n86\n89\n51\n53\n-\n-        --\n801- 850\n851- 900\n10\n15\n-\n-       -\n-\n-            -\n-\n-      -\n2951-3000\n3001-3050\n335\n345\n217\n225\n127\n135\n91\n94\n55\n58\n10\n14\n--\n901- 950\n951-1000\n20\n25       11\n7    -\n--\n-\n--\n--    -\n--     --         3051-3100\n3101-3150\n355\n365\n235\n245\n142\n150\n96\n100\n60\n62\n17\n20\n--\n1001-1050\n1051-1100\n29\n33\n15\n18      -      -\n-\n-    -\n-\n--\n3151-3200\n3201-3250\n375\n385\n255\n265\n157\n165\n102\n105\n65\n66\n24\n26\n-\n-\n1101-1150     37       21      -     -            -    -     -          3251-3300  395    275     172     108        68      29        -\n1151-1200\n1201-1250\n41\n45\n25\n28\n-\n-\n-\n-          -\n-\n-\n--       --     3301-3350\n3351-3400\n405\n415\n285\n295\n180\n187\n110\n113\n70\n71\n32\n35\n--\n1251-1300\n1301-1350\n52\n60\n31\n35\n-\n10\n-\n-\n-\n-\n-\n-\n--         3401-3450\n3451-3500\n425\n435\n305\n315\n195\n202\n116\n118\n73\n75\n37\n40\n--\n1351-1400\n1401-1450\n67\n75\n38\n41\n15\n18\n-\n-\n-\n--\n-\n-\n-\n--\n3501-3550\n3551-3600\n445\n455\n325\n335\n210\n217\n120\n127\n76\n78\n40\n41\n--\n1451-1500\n1501-1550\n82\n90\n45\n48\n21\n25\n-\n-           -    -\n-\n-\n3601-3650\n3651-3700\n465\n477\n345\n:,55\n225\n235\n135\n142\n80\n81\n42\n43\n--\n1551-1600\n1601-1650\n97\n105\n51\n55\n28\n31     10\n7         -\n-\n-\n-\n--         3701-3750\n3751-3800\n490\n502\n365\n375\n245\n255\n150\n157\n83\n85\n44\n45\n--\n1651-1700\n1701-1750\n112\n120\n58\n61\n35\n38\n12\n18\n-\n-\n--\n-\n-\n-\n3801-3850\n3851-3900\n515\n527\n385\n395\n265\n275\n165\n172\n86\n88\n45\n45\n--\n1751-1800    127       64      40     20          -     -      -        3901-3950  540     405    285     180        91      46          -3\n1801-1850    135       67      43     23          -     -         -     3951-4000  552     415    295     187        97      47\n1851-1900\n1901-1950\n142\n150\n70\n73\n45\n48\n25\n28\n-\n-\n-\n-\n--    4001-4050\n4051-4100\n565\n577\n425\n435\n305\n315\n195\n202\n105\n112\n48\n49\n4\n5\n1951-2000    157       76      50     30         -·     -           -   4101-4150  590     445    325     210       120      50           6\n2001-2050    165       80      53     33          -     -           -   4151-4200  602     455    335     217       127      50           8\n2051-2100    172       83      56     36          -     -           -   4201-4250  615     465    345     225       135      51           9\n2101--2150   180       90      59     39          -     -           -   4251-4300  627     477    355     235       142      52          10\n2151--2200   187       97      62     42          -     -           -   4301-4350  640     490    365     245       150      60          10\n2201-2250    195     105       65     45          -     -           -   4351-4400  652     502    375     255       157      67          10\n2251-2300    202     112       68     48          10    -          -    4401-4450  665     515    385     265       165       75         10\n2301-2350\n2351-2400\n210\n217\n120\n127\n72\n76\n50\n57\n15\n18\n-\n-\n--   4451-4500\n4501-4550\n677\n690\n527\n540\n395\n405\n275\n285\n172\n180\n82\n90\n10\n15,\n2401-2450    225     135       80     60          21    -           -   4551-4600  702     552    415     295       187      97          20\n2451-2500   ·235     142       85     64          25    -           -   4601-4650  715    565     425     305       195     105          25\n2501-2550    245     150       89     67          28   -       -        4651-4700  727     577    435     315      202      I 12         30\n2551-2600    255     157       93     70          31   --           -   4701-4750  740     590    445     325      210      120          35\n2601-2650    265     165       96     72          35           -        4751-4800  752     602    455     335      217      127          40\n2651-2700    275     172    100       75          38    -           -   4801-4850  765     615    465     345      225      135          45\n2701-2750\n2751-2800\n285\n295\n180\n187\n104\n107\n78\n80\n41\n45\n-\n-       --      4851-4900\n4901-4950\n780\n795\n627\n640\n477\n490\n355\n365\n235\n245\n142\n150\n52\n60\n2801-2850    305     195    110       84          48    -           -   4951-5000  810     652  · 502     375      255      157          67","106                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n~,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,......,,, ,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,~\n......\n~                                                                                                                                     '                                                    ~\n~                                                                                                                                                                                         ~\n~                    Die amtlichen Veröffentlichungsorgane der Bundesrepublik Deutschland                                                                                                ~\n~                                                                                                                                                                                        ~\n~                                               Es wird darauf hingewiesen, daß zurzeit die folgenden c:ml/ichen                                                                         ~\n~                                                Veröffentlichungsorgane der Bundesrepublik Deutschland erscheinen:                                                                       ~\n~                                                                                                                                                                                         ~\n~                                                                                                                                                                                         ~\n~             Bundesgesetzblatt                                                                      Ministerialblatt des Bundesministeriums für                                          ~\n~               Erscheinungsweise nach Bedarf.• ¼jährlich 3.- DM, Einzel•                             Wirtschaft                                                                           ~\n;:.:            nummer -,30 DM je angefangene 24 Seiten.                                                                                                                                   ~\n;::;                                                                                                   Erscheinungsweise 2X monatlidl, ¼jährlich 3,- DM,                                   ~\n~             Bundesanzeiger                                                                         Einzelnummer -,50 DM.                                                                ~\n~              Erscheinunqsweise SX wöchentlich (Dienstag-Sonnabend),                                Die Bezuqsbedinqungen entsprechen         den    bisherigen    des                   ~\n~             3,20 DM monatlich. Ei.nzclnummer -.20 DM.                                             Teils l; Teil II kommt in Fortfall.                                                  ~\n~                                                                                                                                                                                        ~\n~              Ministerialblatt des Bundesministeriums der                                                                                                                               ~\n~            Finanzen                                                                               Ministerialblatt des Bundesministeriums für                                          ~\n~             Erscheinungsweise 2x monatlich. Ausgabe A 2seitig bedruckt,                           Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                                                ~\n~              ¼jährlich 2.40 DM. Einzelnummer -.40 DM,                                              Erscheinunqsweise 2X monatlich, 2,80 DM ¼jährlich.                                   ~\n~              Ausgabe B 1seitiq bedruckt. 1/4jährlich 3,21) DM. Einzel-                             Einzelnummer -.40 DM.                                                                ~\n~              nummer -,50 DM.                                                                                                                                                            ~\n~                                                                                                                                                                                         ~\n~                                                                                                                                                                                         ~\n::::            Vorstehende Veröffentlichungsorgane erscheinen im Verlag des Bundesanzeigers. Lautender Bezug nur durch die Post. Nach-                                                    ~\n~~             lieterungen von Einzelnummern nur gegen Voreinsendung des Betrages aut Postscheckkonto Nr. 83 400 Köln dmch die Vertriebs-                                                 ~\n~\n~                                                           abteilung des Bundesanzeigers Köln/Rh. 1, Postfach.                                                                           ~\n~                                                                                                                                                                                          ~\n~                                                                                                                                                                                          ~\n~              Gemeinsames Ministerialblatt                                                           Verkehrsblatt                                                                        ~\n~               des Bundesminic;ters d0s Innern, des Bundesministers für An-                          _ Amtsblatt des Bundesverkehrsministeriums                                           ~\n~               qeleqenheitcn der Vertriebenen. des Bondesm•nisters für                                                                                                                    ~\n~               Wohnungshau. des Bundesministers für gesamtdeutsche Fra•                              der Bundesrepublik Deutschland -                                                     ~\n~               ;::!.;s. des Bundesministers für Angelegenheiten des Bundes-                          Erscheinunqsweise ZX mondtlich, ¼jährlich 3,60 DM.                                   ~\n;::             Herausgegeben vorn ßund~,sministeiium des Innern.                                     Erscheint im Verlaa: Verkehrs• und Wirtschafts-Verlag                                ~\n~               Ersc:beinungsweise nach Bedarf fetwa wöchentlich tX); Ausgabe A,                      GmbH„ Dortmund.                                                                      ~\n~                                 1\n2seltig bedruckt, /.jährlich 2,40 DM1 Ausgabe B, lseitig bedruckt,                    Amtsblatt des Bundesministeriums                                                     ~\n~               ¼jährlich 2,80 DM.                                                                                      ·                                                                  ~\n~                                                                                                     für das Post- und Fernmeldewesen                                                     ~\n~                Bundesarbeitsblatt                                                                                                                                                        ~\n~                                                                                                                                                                                          ~\n1\nErscheinungsweise 1 x monatlidl,       t/,jährlic:h 3,_ DM.                           Ersc:heinungsweise wöc:hentlich 1- bis 2X, /ijährl. 2.- DM.\n~               Herausgegeben vom Bundcörrrinisterium für Arbeit.                                     Herausgegeben vom Bundesministerium für das Post• und                                ~\n~              Verlag: Forkel-Verlag, Stuttgart-Degerloch, Jahnstraße 84.                             Fernmeldewesen, Bonn und Frankfurt am Main,                                          ~\n~                                                                                                                                                                                          ~\n~                                                                                                                                                                                    ..... ~\n,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,.....,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,.....,,......,,, ,~\n~............\nDas Bundesgesetzblatt ersc:beint nad1 Redilrf. l.aufencler Bezug nur durch d\\e Post. Bczu<Jspreis vierteljährlich DM 3,·- zuzüqlich Zustellqebüh:\nEinzelstücke je angefangene 24 SeitPn DM O,'.lO beim Verlag des „Bundesan-1,eiger\" in Bonn oder in Köln Rh. Zusendun9 einzelner Stücke fH\nStreifband gegen Vorninsendmig des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger\" Köln 83 400.\nnrutk: Kölner Pressedruck GmbH., Breite Slraße 70."]}