{"id":"bgbl1-1950-16-4","kind":"bgbl1","year":1950,"number":16,"date":"1950-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/16#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-16-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_16.pdf#page=11","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Zuckersteuergesetzes","law_date":"1950-04-18T00:00:00Z","page":93,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 16 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1950                             93\n§ 7                                                   ARTIKEL III\nZu sonstigen handelsrechtlichen Vorschriften                              Inkrafttreten\n(1) Die    Umwandlung von Kapitalgesellschaften                                     § 8\nnach dem Gesetz über die Umwandlung von Kapi-               Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-\ntalgesellschaften vorn 5. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I    kündung in Kraft.\nS. 569) und seinen Durchführungsverordnungen\nDas vorstehende Gesetz wird, nachdem der\nkann noch bis zum 31. Dezember 1956 beschlossen\nBundesrat von seinem Recht nach Artikel 71\nwerden.\nAbsatz 2 des Grundgesetzes keinen Gebrauch ge-\n(2) Die Wiederaufnahme der Dividendenprüfung           macht hat, hiermit verkündet.\nnach § 25 der Ersten Verordnung zur Durchführung          Bonn, den 18. April 1950.\nder Dividendenabgabeverordnung (1. DADV) vorn\n18 August 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 493) in Ver-                      Der Bundespräsident\nTheodor Heuss\nbindung mit §§ 12, 13 der Zweitein Verordnung zur\nDurchführung der Dividendenabgabeverordnung                              Der Bundeskanzler\n(2. DADV) vom 5. Mai 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 261)                             Adenauer\nbleibt besonderer gesetzlicher Regelung vorbe-                  Der Bundesminister der Justiz\nhalten.                                                                            Dehler\nGesetz\nzur Änderung des Zuckersteuergesetzes.\nVom 18. April 1950.\nDer Bundestag      hat  das   folgende  Gesetz  be-         (4) Die übrigen im Absatz      2 genannten Erzeug-\nschlossen:                                                   nisse unterliegen bei einem Reinheitsgrad von 70\nArtikel I                           bis 95 vom Hundert einer Steuer in Höhe von 6110\nDas Zuckersteuergesetz vom 26. September 1938            der Zuckersteuer, bei einem Reinheitsgrad von\n(Reichsgesetzbl. I Seite 1251) in der Fassung, die          mehr als 95 vom Hundert einer Steuer in Höhe\nsich aus der Änderung durch das Kontrollratgesetz            von 7/10 der Zuckersteuer.\nNr. ]0 vom 20. Juni 1946 ergibt, wird wie folgt ge-         (5) Stärkezucker unterliegt bei einem Reinheit~-\nändert und ergänzt:                                         grad (Dextrosegehalt in der Trockenmasse) von\nmehr als 95 vom Hundert einer Steuer in Höhe\n1. In den §§ 2, 5, § 8 Absatz 2 und Absatz 3 wird je-\nvon °110, im übrigen einer Steuer in Höhe von\nweils das Wort „Reichsminister\" durch das Wort           1\n/10 der Zuckersteuer.\n,,Bundesminister\" ersetzt.\n(6) Abläufe der Stärkezuckerherstellung, die\n2. Im § 8 Absatz 1 und im § 9 wird jeweils das Wort         sich nach Au~sehen, Geruch und Geschmack als\n,,Reichsministers\" durch das Wort „Bundesmini-           solche kennzeichnen und einen Kochsalzgehalt in\nsters\" ersetzt.                                          der Trockenmasse von 1,5 vom Hundert oder mehr\n3. § 3 erhält folgende Fassung:                             besitzen, bleiben bei einem Reinheitsgrad (Dex-\n,,(1) Die Abgabe von Zucker mit Ausnahme des          trosegehalt in der Trockenmasse) von weniger als\nStärkezuckers beträgt 30,50 Deutsche Mark für            74 vom Hundert von der Zuckersteuer frei.\"\n1 Doppelzentner Eigengewicht. Was unter Eige:n-\nArtikel II\ngewicht zu verstehen ist, bestimmen die Zollvor-\nschriften.                                            1. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober\n(2) Rübenzucker-(Rohrzucker-labläufe, Rüben-          1949 in Kraft.\nsäfte (Rübensirup, Rübenkraut und Rübenkreude)        2. Der Bundesminister der Finanzen ist zum Zwecke\nund andere Rübenzuckerlösungen und Mischun-              der Angleichung ermächtigt, die Verordnung zur\ngen dieser Erzeugnisse bleiben bei einem Rei:n-          Durchführung des Zuckersteuergesetzes vom\nheitsgrad (Zuckergehalt in der Trockenmasse) von         7. Oktober 1938 den durch dieses Gesetz getrof-\nweniger als 70 vom Hundert von der Zuckersteuer         fenen Änderungen und Ergänzungen anzupassen.\nfrei.                                                 3. Di1e Durchführung der Erstattung der seit dem\n(3) Die aus gekochten und zerkleinerten frischen       1. Oktober 1949 überzahlten Steuerbeträge regelt\nRüben oclcr getrockneten vollwertigen Rüben-              der Bundesminister der Finanzen.\nschnitzeln im Preßverfahren, auch unter Zusatz           Das vorstehende Gesetz wird nach Zustimmung\nvon Braunkohle, jedoch ohne chemische Reini-\ndes Bundesrates hiermit verkündet.\ngung hergestellten Rübensäfte unterliegen bei\neinem Reinheitsgrad von 70 bis 95 vom Hundert         Bonn, den 18. April 1950.\neiner Steuer in Höhe von 3 /io der Zuckerst.euer:                  D e r .B u n d e s p r ä s i d e n t\nDie Anwendung dieses Steuersatzes wird nicht                            T h e. o d o r H e u s s\ndadurch ausgc,schlossen, daß das rübe:nsafthaltige\nDer Bundeskanzler\nWasser, das bei dem das Pr-eßverfahren vorberei-\nAdenauer\ntenden Kochen oder Dämpfen der Rüben anfällt,\nden weichf,!Ckochten Rüben, Rübenschnitzeln oder         Der Bundesminister der Finanzen\ndem Preßsafl zugesetzt wird.                                                  Schäffer"]}