{"id":"bgbl1-1950-16-3","kind":"bgbl1","year":1950,"number":16,"date":"1950-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/16#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_16.pdf#page=8","order":3,"title":"Gesetz über die Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiet des Handelsrechts, des Genossenschaftsrechts und des Wechsel- und Scheckrechts (Handelsrechtliches Bereinigungsgesetz)","law_date":"1950-04-18T00:00:00Z","page":90,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["90                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nGesetz\nüber die Aufhebung von Vorschriften aui dem Gebiet des Handelsrechts, des Genossenschaftsrechts\nund des Wechsel- und Scheckrechts\n(Hand elsrechtliches Bereinigungsgesetz).\nVom 18. April 1950.\nDc'r Bundcsl.dg    hat  das folgende   Gesetz   be-       des Krieges vom 24. Februar 1943 (Reichs-\nscb losscm:                                                   gesetzbl. I S. 117);\n1) die Verordnung über die Einschränkung von Mit-\nARTlKEL I\ngliederversammlungen vom 19. April 1943\nAufhebung von Vorschriften                            (Reichsgesetzbl. I S. 263);\nund Einzelmaßnahmen                         m) die Verordnung über die Einschränkung handels-\nrechtlicher Bekanntmachungen während des\n§ 1                               Krieges vom 20. Oktober 1943 (Reichsgesetzbl. I\nAufhdmng von Vorschriften                      s. 573);\nn) die Verordnung über die Verlängerung der Fri-\nFolgende Vorschriften werden aufgehoben, soweit           sten des Wechsel- und Scheckrechts vom 10. No-\nsie nicht in einem Teil des Bundesgebietes ganz               vember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 656);\noder teilweise bereits außer Kraft getreten sind:\no) die Sechste Verordnung über weitere Maßnah-\nI. Im Bundesgebiet                                            men auf dem Gebiet des Handelsrechts während\na) die Verordnung über Maßnahmen auf dem Ge-                   des Krieges vom 9. Dezembrer 1943 (Reichs-\nbiete des Rechts der Handelsgesellschaften und            gesetzbl. I S. 672);\nder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften         p). die Zweite Verordnung über die fünschränkung\nvom 4. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1694);       von Mitgliederversammlungen vom 23. Dezem-\nber 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 686);\nb) die Verordnung über die Befreiung von der Ein-•\nhaltung handelsrechllicher Vorschriften vom          q) die Verordnung zur Vereinfachung der Bekannt-\n15. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 196);             machungen über Wertpapiere vom 22. Januar\n1944 (Reichsgesetzbl. I S. 42) mit Ausnahme des\nc) die Verordnung zur Änderung und Ergänzung                  § 6 (Neufassung des § 367 des Handelsgesetz-\nvon Vorschriften auf dem Gebiet des Handels-             buches);\nrechts vom 24. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I\ns. 225);                                            r) die Vorschriften der §§ 50, 51 der Verordnung\nüber außerordentliche Maßnahmen auf dem Ge-\nd) die Verordnung über die Befreiung von der Ein-             biete des bürgerlichen Rechts, der bürgerliclwn\nhaltung firmenrech tlicher Vorschriften bei der          Rechtspflege und des Kostenrechts aus Anlaß\nHeimkehr Volksdeutscher ins Reich            vom         des totalen Krieges (Zweite Kriegsmaßnahmen-\n18. April 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 668);               verordnung) vom 27. September 1944 (Reichs-\ne) die Verordnung über weitere Maßnahmen auf                  gesetzbl. I S. 229);\ndem Gebiet des Handelsrechts während des Krie-      s) die Verordnung über das Ausscheiden von Ge-\nges vom 4. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I               nossen aus Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\ns. 1337);                                                schaften vom 28, Dezember 1944 (Reichsgesetz-\nf)   die Zweite Verordnung über weitere Maßnah-               blatt I S. 356);\nmen auf dem Gebiet des Handelsrechts während        t) die Verordnung zur Vereinfachung der Verwal-\ndes Krieges vom 7. Januar 1941 (Reichsgesetzhl. I        tung von Personenvereinigungen vom 8. Januar\ns. 23);                                                  1945 (Reichsgesetzbl. I S. 5);\ng) die Dritte Verordnung über weitere Maßnahmen          II. in den Ländern Niedersachsen, Nordrhein-\nauf dem Gebiet des Handelsrechts während des             Westfalen und Schleswig-Holstein sowie in der\nKrieges vom 13. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I             Freien Hansestadt Hamburg\ns. 318);\na) die Verordnung zur Änderung des Artikels I\nh) die Vierte Verordnung über weitere Maßnah-                 der Verordnung zur Vereinfachung der Verwal-\nmen auf dem Gebiet des Handelsrechts während             tung von Personenvereinigungen vom 17. De-\ndes Krieges vom 22. Juni 1942 (Reichsgesetzbl. I         zember 1946 (Verordnungsblatt für die Britische\ns. 411);                                                 Zone 1947 S. 11);\ni)    die Artikel T und lT der Zweiten Verordnung         b) die Zweite Verordnung zur Änderung des Ar-\nüber Maßnahmen auf dem Gebiet des Genossen-               tikels I d-er Verordnung zur Vereinfachung der\nschaftsrechts vom 19. Dezember 1942 (Reichs-              Verwaltung von Personenvereinigungen vom\nges-etzbl. I S. 729);                                     10. November 1947 (Verordnungsblatt für die\nj)    die Verordnung über die Abkürzung handeJs-               Britische Zone S. 148);\nrechtlicher und steuerrechtlicher Aufbewah-          c) die Dritte Verordnung zur Änderung des Arti-\nrungsfristen vom 28. Dezember 1942 (Reichs-              kels I der Verordnung zur Vereinfachung der\ngesetzbl. 1943 I S. 4);                                  Verwaltung von Personenvereinigungen vom\nk) die Fünfte Verordnung über weitere Maßnah-                 9. September 1948 (Verordnungsblatt für die\nmen auf dem Gebiet des Handelsrechts während             Britische Zone S. 262);","Nr. 16     Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1950                            91\nIII. im Lande Baden                                        (Reichsgesetzbl. I S. 318) ertieilten Ausnahmebewil-\na) die ZiHer 2 der Rechtsanordnung über die Wie-           ligungen werden durch die Aufhebung der Ver-\ndereröffnung der Handels-, Vereins-, Genossen-        ordnungen nicht berührt.\nschafts-, Güberrechts- und Musterregister vom            (3) Die vom Registerrichter nach § 1 der Sechsten\n23. Juli 1946 (Amtsblatt der Land-esverwaltung        Verordnung über weitere Maßnahmen auf dem Ge-\nBaden S. 42), soweit sie Vorschriften über die       biet des Handelsrechts während des Krieg•es vom\nEintragung in das Handelsregister und das Ge-        9. Deziember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 672) erteil-\nnossenschaftsregister, über die Mitteilung von       ten Genehmigungen verlieren drei Monate nach\nsolchen Eintragungen, über die Erteilung von         Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit. Der\nAuszügen aus diesen Registern und die Einsicht       Registerrichter kann aus besonderen Gründein auf\nin diese Register betrifft:;                         Antrag einen bis zu drei Monaten späteren Zeit-\nb) die Rechtsanordnung über öffentliche Bekannt-           punkt festsetz.en.\nmachungen vom 23. Juli 1946 (Amtsblatt der                                 ARTIKEL II\nLandesverwaltung Baden S. 55);\nErgänzungs-\nIV. im Lande Rheinland-Pfalz                                       und Ubergangsvorschriften\ndie Ziffer 2 der Rechtsanordnung über die Wie-\n§ 3.\ndereröffnung der Handels-, Vereins-, Genossen-\nschafts-, Güterrechts- und Musterregister vom                       Zum Handelsgesetzbuch\n31. August: 1946 (Amtliche Mitteilungen des             (1) Die Landesjustizverwaltungen können auf An-\nOberrngierungspräsidiums Hessen-Pfalz S. 524),       trag für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesell-\nsoweit sie Vorschriften über die Eintraaun!! in       schaften (Offene· Handelsgesellschaften, Komman-\ndas Handelsregister und das Genossen~ch;fts-         ditgesellschaften), die ihre Hauptniederlassung\nregister, über die Mitteilung von solchen Ein-       (Sitz) nach dem 1. Januar 1945 in das Bundes-\ntragungen, über die Erteilung von Auszügen aus       gebiet verlegt haben oder bis zum 31. Dezember\ndiesen Registern und die Einsicht in diese Re-       1951 verlegen, Ausnahmen von den Vorschriften\ngister betrifft;                                     des Handelsgesetzbuches über die Bildung der\nV. im Lande Württemberg-Hohenzollern                       Firma zulassen, wenn dies wegen der im Handels-\ndie Ziffer 2 des Erlasses der Landesdirektion der    verkehr erlangten Bedeutung der bisher geführten\nJustiz über die Wiedererfüfnung der Handels-,        Firma b-egründet erscheint und der Einzelkaufmann\nVereins-, Cenossenschafts-, Güterrechts- und         oder die persönlich haftend::m Gesellschafter deut-\nMusterregister vom 14. August 1946 (Amtsblatt·       sche Staatsangehörige oder deutscher Volkszugehö-\ndes Staatssekretariats für das fra1nzösisch besetzte rigkeit sind; der Antrag muß spätestens bis zum\nGebiet Würll.embergs und Hohenzollerns S. 237),      31. März 1952 gestellt werden.\n(2) Das zwischen dem Geschäftsherrn und dem\nsoweit sie Vorschriften über die Eintragung in\ndas Handelsregister und das Genossenschafts-         Handlungsagenten bestehende Vertragsverhältnis\nregLster, über di::~ Mi LLeiiung von solchen Ein-    wird nicht dadurch aufgelöst, daß sich der Hand-\nlungsage,nt noch in Kriegsgefangenschaft befindet.\ntragungen, über die Erteilung von Auszügen aus\ndiesen Registern und die Einsicht in diese Re-       Der Geschäftsherr kann das Vertragsverhältnis nur\ngister betrifft;                                     kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die\nnoch nicht erfolgte Rückkehr des Handlungsagen-\nVI. im Gebiet der Freien I Ianscstadt Bremen               ten aus der Kriegsgefangenschaft ist nicht als ein\ndie Verordnung Liber cl.ie fünberufung der Haupt-    wichtiger Grund anzusehen. Falls nichts anderes\nversammlu ni~n1 von Ak Liengesellschaften vom        vereinbart ist, steht dem Handlungsagenten wäh-\n15. AuRusL 1945 (G:~sclzblalL S. 25).                rend der Dauer der Kriegsgefangenschaft gegen den\nGeschäftsherrn weder ein Anspruch auf Provision\n§ 2                           nach § 89 des Handelsgesetzbuchs noch auf Ver-\nAufhebnn~; von Einzclrnaßnuhmen                gütungen für Geschäftsunkosten zu.\n(_1) Die auf Grund der Verordnung über die Be-                                    § 4\nfrernng von cler Einhaltung handelsrechtlicher Vor-                         Zum Aktiengesetz,\nschriften vom 15. Januar 1940 (Reichsg·esetzbl. I                        seinem Einführungsgesetz\nS._ 196) erlassenen abwciche1Hlen Anord~ungen so-                 und seinen Durchführungsverordnungen\nwie d.ic auf Grund der Verordnung über weitere\nMaßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts                    (1) Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft oder\nwährend des Krieges vorn 4. Oktober 1940 (Reichs-         Kommanditgesellschaft auf Aktien ist nur beschluß-\ngesctzbl. I S. 13:37) erleillen Befre'iun2 2n und Ver-\n1\nfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Be-\nb?te treten außer Kraft; Bcfreiunge~.,, für Jahres-       schlußfassung      teilnehmen.    Eine   abwekhende\nlnlanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen vor            Satzungsbestimmung ist nichtig.\nder Reichsmarkschlußbilanz bleiben unberührt.                 (2) Der Namensangabe nach §§ 100, 209 Abs. 5\n(2) Die auf Grund cl(~r Verordnung über die Be-        des Aktiengesetzes bedarf es nicht, wenn Gesell-\nfreiung von ckr Einhaltung fümenrechtlicher Vor-          schaften Vordrucke für Geschäftsbriefe vor dem\nschriften bei cler I Ieirnkehr Volksdeutscher ins           1. Januar 1952 aufbrauchen.\nReic_h v~m1 18. April 1940 (Reichsgeselzbl. I S. 668)         (3) Banken dürfen das Stimmrecht für Aktien, die\nso':1e die auf Gru ncl der Drillen Verordnung über        ihnen nicht gehören, auf Grund einer vor Inkraft-\nweitere Mc1ßnah1nen auf dem Gebiet des Handels-           treten dieses Gesetzes· nach § 114 Abs. 4 Satz 1 bis\nrechts während des Krieges vom 13. Juni 1941              3 des Aktieng-esetzes erteilten Ermächtigung nur","92                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nbis zum 31. Deznmber 1950 ausüben, es sei denn,            gennahme der Ladung und zur Ausübung der Rechte •\ndaß die Ermächtigung derVorschrift des § 114 Abs. 4        de~ Gesellschafters bei der Beschlußfassung bestel-\nSatz 4 des Akliengesetzes entspricht.                      len. Der Vertreter kann auch zur Ausübung sonsti-\n(4) Die Vorschriften der §§ 135 bis 141 des Aktien-    ger, dem Gesellschafter in bezug auf die Führung\ngesetzes über die Prüfung des Jahresabschlusses            der Geschäfte zustehender Rechte ermächtigt wer-\ngelten nicht für die Jahresabschlüsse von Eisen-           den. Die Vertretung ist aufzuheb-en, wenn das Be-\nbahnen des allgemeinen Verkehrs und Kleinbahnen            dürfnis weggefaUen ist. Die Wirksamkeit der von\n(§ 25 Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung            oder gegenüber dem Vertreter vorgenommenen\nzum Aktiengesetz), soweit sie für Geschäftsjahre           Rechtshandlungen kann nicht deshalb in Frage ge-\naufgestellt werden, die vor dem 1. Januar 1953 en-         stellt werden, weil die Voraussetzungen der Be-\ndigen. Für die im § 25 Abs. 2 Nr. 3 der Ersten             stellung nicht vorgelegen haben. Ist ein Vertreter\nDurchführungsverordnung zum Aktiengesetz be-               oder ein Pfleger bestellt, so kann das Registergericht\nzeichneten Bahnen gilt dies jedoch nur, wenn sie           die Frist, mit der die Ladung des Vertreters oder\nder Aufsicht der Obersten Landesbehörde unter-             des Pflegers zu bewirken ist, verlängern. Gerichts-\nstehen und diese zur Prüfung der Buchführung und           gebühren werden nicht erhoben.\nRechnungslegung be.fugt ist. Der Aufsichtsprüfungs-\nbericht ist auch dem Aufsichtsrat der Gesellschaft                                    § 6\nvorzulegen. Der Aufsichtsrat hat in seinem Bericht\nnach § 96 des Aktiengesetzes auch mitzuteilen,                    Zum Reichsgesetz, betreffend die Erwerbs-\nwelche Stelle die Aufsichtsprüfung vorgenommen                        und Wirtschaftsgenossenschaften\nhat und ob die Prüfung nach ihrem abschließenden               (1) Die §§ 22, 64 b, 64 c, 82 Abs. 2, §§ 88 a, 90\nErgebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß             Abs. 1, §§ 93 a bis 93 r, 108 a, 114, 115, 115 b, 133,\ngegeben hat.                                               143, 156 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes\n(5) Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 des Einführungs-     in der Fassung der Verordnung über Maßnahmen\ngesetzes zum Akliengesetz über die Umwandlung             auf dem Gebiet des Genossenschaftsrechts vom\noder Auflösung von Aktiengesellschaften mit einem         7. August 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 482), der Ar-\nGrundkapiti:ll von we11iger i:lls einhunderttausend       tikel III und IV der Zweiten Verordnung über Maß-\nReichsmark (Deutsche Mark) ist nicht mehr i:lnzu-         nahmen auf dem Gebiet des Genossenschaftsrechts\nwenden.                                                   vom 19. Dezemb-er 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 729) so-\nwie der Dritten Verordnung über Maßnahmen auf\n(6) Artikel I dc~r Ersten Durchführungsverordnung\ndem Gebiet des Genossenschaftsrechts vom 13. April\nzum Aktiengesetz über den Umtausch von Klein-\n1943 (Reichsgesetzbl. I S. 251) bleiben in Kraft.\naktien ist nicht mehr anzuwenden.\n· (2) Die Vorschriften üb-er die Führung einer Liste\n(7)  Für Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-        der Genossen bei dem Gericht, in dessen Regist-er\nschaften auf Aktien sowie Kolonialgesellschaften,\neine Zweigni,ederlassung eingetragen ist (§§ 14, 158\nbei denen in den Ji:lhren 1944 bis 1948 keine Haupt-       des Genossenschaftsgesetzes, § 28 der Verordnung\nversammlung zur Beschlußfassung über einen                 über das Genossenschi:lftsregister), sind wieder an-\nJahresabschluß oder eine Gewinnverteilung oder\nzuwenden. Der Vorstand hat binnen sechs Monaten\nüber die Entli:lstung des Vorstandes oder des Auf-         nach Inkrafttr-eten dieses Gesetzes eine durch das\nsichtsrnts sti:ltlgefunden hat, bleiben §§ 5, 7 und 8      Gericht der Hauptniederli:lssung beglaubigte Ab-\nder Verordnunf{ zur Vereinfachung der Verwal-\nschrift der Liste der Genossen jedem Gericht, in\ntung von Personenvereinigungen vom 8. Janui:lr 1945        dessen Register eine Zweigniederlassung eingetra-\n(Reichsgeselzbl. I S. 5) bis zur Beendigung der näch-     gen ist, einzureichen; § 160 des Genossenschafts-\nsten Hauptversammlung, die zur Beschlußfassung             gesetzes über Ordnungsstrafen b-ei Nichtbefolgung\nüber einen Jahresabschluß oder eine Gewinnver-             gilt sinngemäß.\nteilung oder über die Ent:li:lstung des Auf'sichts-\nratg gtat.tfl.n<kl, in Kraft.                                  (3) Ein Genoss~ ka.nn     sich in der denera.iver-\nsa.mmlung durch einen Bevollmächtigten vertreten\n§ 5                           lassen, wenn er durch Kriegsgefangenschaft oder\nsonstige Haft außerhalb des Bundesgebietes oder\nZum Recht                          durch Vermißtwerden verhindert ist, an der General-\nder Gcscilschaft mit beschränkter Haftung           versammlung teilzunehmen. Für die Vollmacht ist\n(1) Die Listt} der Cesellschafter (§ 40 des Gesetzes    die schriftliche Form erforderlich und genügend.\nbetreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-        Die vVirksamkeit der von oder gegenüber dem Be-\ntung) ist späteslcns bis zum 31. Janui:lr 1951 wie-        vollmächtigten vorgenommenen Rechtshandlungen\nder zum Hi:lndelsregister einzureichen.                    kann nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil\n(2) Kann ein Gesellschafter, weil er sich in KrieQs-    qie Voraussetzung für die Vertretung des Genossen\ngefangenschaft oder sonsliger Haft außerhalb des           durch einen Bevollmächtigten nicht vorgelegen hat.\nBundesgebietes befindet oder vermißt wird, zu der              (4) Die Vertretungsbefugnis der bisherigen Ver-\nGesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit           treter zu Vertreterversammlungen nach § 43 a des\nbeschränkter Hi:lftung nicht durch eingeschri-ebenen       Genossenschaftsgesetzes verlängert sich bis zur\nBrief geladen werden und ist die Bestellung                Vornahme einer neuen Wahl. Die neue Wahl hat\neines zur Entgegennahme der Ladung berechtigten            bis spätestens 31. Dezember 1951 zu erfolgen. Auf\nPflegers ni:lch den Vorschriften des Bürger-               Antrag des Vorstandes oder des Aufsichtsrats der\nlichen Gesetzbuchs nicht möglich, so kann auf              Genossenschaft kann das Registergericht jedoch die\nAntrag eines Bdeiligten das Registergericht des            Vornahme einer Wahl innerhalb einer von ihm zu\nSitzes der G2sellschaft einen Vertreter zur Entge-         bestimmenden früheren Frist anordnen."]}