{"id":"bgbl1-1950-16-2","kind":"bgbl1","year":1950,"number":16,"date":"1950-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/16#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_16.pdf#page=1","order":2,"title":"Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen","law_date":"1950-04-18T00:00:00Z","page":83,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["83\nBundesgesetzblatt\n1950                     Aus~e~eben zu Bonn am 26. April 1950                                          Nr t6\nTaq                                                Inhalt:                                               Seite\n24. 4. 50   Erstes Wohnungsbaugesetz . . . .                                                                 83\n18. 4. 50   Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen\nin besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     83\n18. 4. 50   Gesetz über die Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiet des Handelsrechts, des Genossen-\nschaftsrechts und des Wechsel- und Scheckrechts (Handelsrechtliches Bereinigungsgesetz)          90\n18. 4. 50   Gesetz zur .i\\nderung des Zuckersteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . .                 93\n31. 3. 50   Verordnung zur Uberführung der Verwaltungen des Post- und Fernmeldewesens .                      94\n11. 4. 50   Verordnung zur Ubertragung von Befugnissen nach dein Gesetz zum Schutze der Kulturpflanzen\nauf die Obersten Landesbehörden . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . .      94\n20. 4. 50   Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer\nAusst,21lung • . • . • • • • . • • • . • . . . . . . . . • • • . • • • ,                         94\nHinweis betr. die Bildtafel sowie die Richtlinien für die Anfertigung von D1en5tsiegeln und\ndie Verwendung des Bundesadlers auf amt!.ichen Schildern und Drucksachen . . . . .              94\nEr s t e s Wo h nun g s b au g e s et z.\nVom 24. April 1950.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               oder zinslosen Darlehen oder Zuschüssen für die\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                        nachstellige Finanzierung gewährt werden, sind nur\nfür den sozialen Wohnungsbau nach Maßgabe der\nTEIL I                             §§ 13 bis 22 zu verwenden. Die Landesregierungen\nAllgemeine Vorschriften                             setzen die näheren Bedingungen für den Einsatz\nder öffentlichen Mittel fest.\n§ 1\n(2) Nicht als Mittel im Sinne von Absatz 1 gelten:\n(1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindever-\na) die in öffentlichen Haushalten gesondert\nbände haben den Wohnungsbau unter besonderer\nausgewiesenen Wohnungsfürsorgemittel für\nBevorzugung des Baues von Wohnungen, die nach\nVerwaltungsangehörige,\nGröße, Ausstattung und Miete (Lasten) für die brei-\nb) die von Steuerpflichtigen gegebenen Zu-\nten Schichten des Volkes bestimmt und geeignet\nschüsse und unverzinslichen Darlehen, für\nsind (sozialer Wohnungsbau), als vordringliche Auf-\ndie Steuervergünstigungen gemäß § 7c des\ngabe zu fördern mit dem Ziel, daß innerhalb von\nEinkommensteuergesetzes gewährt werden,\n6 Jahren möglichst 1,8 Millionen Wohnungen dieser\nc) Grundsteuervergünstigungen.\nArt geschaffen werden. Der Wohnungsbau soll unter\nBerücksichtigung der Arbeitsmöglichkeiten nament-                                        § 4\nlich der Wohnraumbeschaffung für die Heimatver-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ntriebenen und die übrigen Bevölkerungsgruppen\nRechtsverordnung den Kapitalsammelstellen di-e\ndienen, die ihre Wohnungen durch Kriegsfolgen\nVerpflichtung aufzuerlegen, einen bestimmten\nverloren haben.\nTeil ihrer Mittel, die im Rahmen des ordnungs-\n§ 2                               gemäßen Geschäftsbetriebes zur langfristigen An-\nDie Förderung des Wohnungsbau-es gemäß § 1 er-             lage bestimmt und geeignet sind, gemäß den gesetz-\nfolgt insbesondere:                                           lichen Vorschriften und Satzungsbestimmungen für\ndie Finanzierung des Wohnungsbaues einzusetzen.\na) durch Einsatz öffentlicher Mittel (§§ 3, 13 bis\n22),                                                                              § 5\nb) durch Ubernahme von Bürgschaften (§ 5),                     (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Bürg-\nc) durch Steuervergünstigungen (§§ 7 bis 11),               schaften und Gewährleistungen für Darlehensver-\nd) durch Bereitstellung von Bauland (§ 12),                 pflichtungen zur Förderung von Maßnah:nen auf\ne) durch Auflockerung der Wohnungszwangswirt-               dem Gebiete des Wohnungs- und Siedlungswesens\nschaft (§§ 22 bis 27).                                 und der damit verbundenen städtebaulichen Maß-\nnahmen bis zu einer Höhe von 100 Millionen DM\n§ 3\nzu übernehmen. Das Nähere über Voraussetzungen,\n(1) Offentliche Mittel des Bundes, der Länder, Ge-          Bedingungen, Art und Umfang dieser Bürgschaften\nmeinden und Gemeindeverbände, die zur Förderung                bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverord-\ndes Wohnungsbaues in Form von zinsverbilligten                 nung.","84                                    . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n(2) Die Ubernahme von Bürgschaften zugunsten            stückes, der auf die nicht begünstigten Wohnungen\neinzdner Bauvorhaben erfolgt durch die Länder.            und die gewerblichen oder sonstige,n Räume\nentfällt, die volle Grundsteuer erhoben. Dieser Teiil\n(3)     Landesrechtliche Vorschriften über Bürg-        des Grundstückes ist bei Mietwohngrundstücken\nschaftsübernahmen und Gewährleistungen im Sinne            und bei gemischtgenutzten Grundstücken nach dem\nvon Absatz 1 bleiben unberührt. Durch die landes-         Verhältnis der Jahresrohmieten, bei Geschäftsgrund-\nrechtlichen Vorschriften soll die Ubernahme von            stücken und bei Einfamilienhäusern nach dem Ver-\nBörgschalten oder Gewährleistungen bis zur Höhe            hältnis des umbauten Raumes zu ermitteln.\nvon 90 vom Hundert des Beleihungswertes zu-\ngelassen werden.                                                                       § 8\n§ 6                              (1) Im Wege der Landesgeset_zgebung kann be-\n(1) Zum Zwecke der Senkung der Baukosten und           stimmt werden, daß für Wohnungen der im § 7 ge•\nder Rationalisierung des Bauvorganges fördert die          nannten Art, deren Bau erst nach dem 20. Juni 1948\nBundesregierung:                                           begonnen worden ist oder die an diesem Tage höch•\nstens im Rohbau fertiggestellt waren und die bis\na) die Bauforschung,                             zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden sind,\nb) die Schaffung von Normen für Baustoffe        die Grundsteuervergünstigung gemäß § 7 vom\nund ßauteile,                                 1. April 1951 an gewährt wird. Bei Mietwohnungen\nc) die Entwicklung von Typen für Bauten und      ist die Miete in dies-em Falle um die bisher in der\nBauteile.                                     Miete enthaltene, auf die Wohnung anteilig entfal-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch lende Grundsteuer zu senken.\nRechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über:                (2) Soweit di,e Heranziehung zur Grundsteuer\nbei der Bewilligung von zinsverbilligten oder zins-\na) die Zulassung von Baustoffen und Bau-.\nlosen Darlehen oder Zuschüssen im Sinne von § 3\narten,                                        Absatz 1 bereits berücksichtigt worden ist, darf die\nb) die Anwendung von Normen des Deut-\nGrundsteuervergünstigung nicht gewährt werden.\nschen Normenausschusses,\nc) die einheitliche Regelung des Verdingungs- i                               § 9\nwesens.\n(1) Die Grundsteuervergünstigung gemäß § 7 be-\n§ 7\nginnt mit dem 1. April des Jahres, das auf das Ka-\n(l) Werden nach dem 31. Dezember 1949 Woh-             lenderjahr folgt, in dem das Gebäude oder die\nntrng0.n bezugsfertig, die durch Neubau, durch \\Vie-      Wohnung bezugsfertig geworden ist.\ndcrnufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschä-           (2) Fallen die Voraussetzungen für die Grund-\ndigter Gebäude oder durchAusbau oder Erweiterung           steuervergünstigung vor Ablauf des Zeitraumes von\nbestehender Gebäude geschaffen werden und die             10 Jahren ganz oder teilweise fort, so entfällt inso-\nnach Criiße und Miete (Lasten) den Vorschriften           weit die Vergünstigung mit dem Ablauf des Rech·\ndes A bsal:Z<'S 2 entsprechen, so darf die Grund-         nungsjahres, in dem die Voraussetzungen fortgefal•\nsteuer auf die Dauer von 10 Jahren nur nach dem           len sind.\nStcuerrneßbetrag erhoben werden, in dem die neu                                      § 10\ngeschaffenen Wohnungen nicht berücksichtigt sind.\nBei dmn \\Vied0-raufbau zerstörter oder der \\i\\Tieder-        Dem    Bauherrn  ist  auf Antrag,  im  Falle  des  § 7\nherstcllunr~ beschädigter Gebäude ist bis zu dem Zeit-     schon    vor Baubeginn, eine Bescheinigung über das\npunkt, von dem an die Grundsteuer nach Maßgabe            Vorliegen    der Voraussetzungen     der  §§ 7, 8 zu er-\nteilen. Die für das Wohnungswesen zuständigen\nder Fortschreibung des Einheitswertes auf den\n21. Juni 1948 erhoben wird, die auf Grund von\nObersten    Landesbehörden     bestimmen  ~ie Stelle, die\nGrundsteuerbilligkeitsrichtlinien wegen Ertrags-          diese   Bescheinigung   auszustellen hat.\nminderung gesenkte Grundsteuer zu zahlen.                                            § 11\n(2) Begünstigt sind Wohnungen, deren Wohn-               Im Land Bayern finden die §§ 7 bis 10 für die\nfläche 80 Quadratmeter nicht übersteigt und für die       Dauer der Geltung des Bayerischen Gesetzes über\nbei einer Vermietung höchstens die Kostenmiete im         die Grundsteuerfreiheit und Gebührenfreiheit für\nSinne von § 27 Absatz 1 erhoben wird. Diese VV'ohn-       den sozialen Wohnungsbau vom 28. November 1949\nfläche kann bis zu einer Größe von 120 Quadrat-            (GVBI. 1950 S. 30) keine Anwendung.\nmetern überschritten werden, wenn die Wohnung\nzur Unterbringung einer größeren Familie bestimmt                                    § 12\noder die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen Auf-              (1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände,\nbauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstellung,           sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und\nAusbau oder Erweiterung durch eine wirtschaftlich         die von ihnen wirtschaftlich abhängigen Gesellschaf-\nnotwendige Grundrißgestaltung bedingt ist.                ten haben die Aufgabe, geeignete Grundstücke als\n(3) Als begünstigte Wohnungen im' Sinne von Ab-       Bauland für den Wohnungsbau, namentlich für den\nsa.lz 2 gc~lten auch Wohnungen, die zu gewerblichen       sozialen Wohnungsbau, zu angemessenen Preisen zu\noder bc:ruflichen Zwecken mitbenutzt werden, so-           Eigentum oder im Erbbaurecht zu überlassen. Ge-\nfern n.icht mehr als die Hälfte der Wohnfläche ge-        meinden und Gemeindeverbände haben darüber\nwerblichen oder beruflichen Zwecken dient.                 hinaus die Aufgabe, nötigenfalls als Bauland ge-\n(4) wc,nlcn auf dem Grundstück teils begCmstigte,      eignete Grundstücke zu beschaffen.\nt{!ils andere Wohnungen, gewerbliche oder sonstige            (2) Rechtsansprüche können hieraus nicht her-\nRönrne gPschaffen, so wird für den Teil des Grund-         geleitet werden.","Nr. 16 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1950                          85\nTEIL II                          lungslasten), die nach Schiffshypotheken entstan-\nden sind.\nOffenllich geförderter\nsozialer Wohnungsbau                             (3) Umstellungsgrundschulden im Sinne von Ab-\nsatz 1 sind die durch die folgenden Gesetze begrün-\nd-eten Grundschulden: Gesetz der Verwaltung des\n§ 13\nVereinigten Wirtschaftsgebietes zur Sicherung von\nDie Landesregierungen haben bis zum 1. Oktober         Forderungen für den .Lastenausgleich vom 2. Sep-\neines jeden Jahres für das darauf folgende Kalender-      tember 1948 (WiGBl. S. 87) in der Fassung des Än-\njahr ein Wohnungsbauprogramm für den öffent-              derungsgesetzes vom · 10. August 1949 (WiGBl.\nlich geförderten sozialen Wohnungsbau aufzustel-          S. 232) sowie die entsprechenden Landesgesetze für\nlen. Sie stimmen unter Leitung des Bundesministers        Rheinland-Pfalz vom 23. November 1948 - (GVBl.\nfür Wohnungsbau ihre Programme und deren Fi-              S. 409), für Württemberg-Hohenzollern vorn 3. De-\nnanzierung so aufeinander ab, daß für das Gebiet          zember 1948 (RegBl. 1949 S. 3) und für Baden vom\nder Bundesrepublik ein Gesamtprogramm entsteht,           22. Februar 1949 (GVBl. S. 81). Vorschriften der So-\nwelches zur Erfüllung der im § 1 festgelegten Auf-        forthilfegesetze im Sinne von Absatz l sind die Vor-\ngabe ausreicht.                                           schriften des Gesetzes der Verwaltung des Ver-\neinigten Wirtschaftsgebietes zur Milderung dringen-\n§ 14\nder sozialer Notstände - Soforthilfegesetz - vom\n(1) Zur Durchführung der Programme der Länder         8. August 1949 (WiGBl. S. 205) und der Soforthilfe-\nfür den sozialen Wohnungsbau werden die Mittel,           gesetze für Rheinland-Pfalz vom 6. September 1949\ndie der Bund bereitstellt, im Einvernehmen mit den        (GVBL S. 457), für Württemberg-Hohenzollern vom\nLändern durch den Bundesminister für Wohnungs-            22. Juli 1949 (RegBl. S. 323) und für Baden vom\nbau auf die Länder verteilt.                              20. September 1949 (GVBl. S. 323).\n(2) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehens-                                   § 16\nsumme im ganzen oder in Teilen, Zinsen und Til-\ngungsbeträg1e) aus den Darl_ehen, die aus Wohnungs-          (1) Im Rahmen der Wohnungsbauprogramme ist\nbauförderungsmitteln des Reiches und des ehemali-         die Errichtung von Eigenheimen und Kleinsiedlun-\ngen Landes Preußen einschließlich des staatlichen        gen sowie von Mietwohnungen in Ein- und Mehr-\nWohnungsfürsorgefonds gewährt worden sind, so-            familienhäus1ern durch Neubau, durch Wiederauf-\nwie die Rückflüsse aus den durch die Vergebung           bau zerstörter oder Wiederherstellung beschädig-\ndieser Mittel begründeten Vermögenswerten sind           ter Gebäude oder durch Ausbau oder Erweiterung\nzur Förderung dies sozialen Wohnungsbaues zu             bestehender Gebäude unter Einsatz öffentlicher Mit-\nverwenden.                                               tel im Sinne von § 3 Absatz 1 vorzusehen (öffent-\nlich geförderte Wohnungen). Dabei sind auch die\n(3) Der Bundesminister für Wohnungsbau kann           Wohnbedürfniss,e von Alleinstehenden, namentlich\ndie Verteilung d-er Bundesmittel mit Auflagen, ins.·     von berufstätiger1 Frauen mit Kindern und von be-\nbesondere hinsichtlich des zu begünstig-enden Perso-     tagten Personen zu berücksichtigen.\nnenkreises, der Sicherung und der Zins- und Tilgungs-\nbedingungen für diese Mittel verbinden. Soweit -die           (2) In Gemeinden mit Kriegszerstörungen sollen\nLänder die ihnen zugewiesenen Mittel zinsverbil-          im Rahmen der örtlichen Aufbauplanung beson-\nligt oder zinslos einsetz-en, wird eine ihnen auf-        ders die Wiederherstellung und der Wiederaufbau\nerlegte Verpflichtung zur Verzinsung und Tilgung          von Wohnungen gefördert werden.\ndieser Mittel dem Bunde gegenüber nicht berührt.              (3) Bei der Errichtung von Eigenheimen mit Gar-\nten und von Kleinsiedlungen sind Bauvorhaben be-\n§ 15                           vorzugt zu fördern, die unter erheblichem Einsatz\n(1) Die nach dem 1. Januar 1950 fällig werdenden      von Selbsthilf q erstellt werden.\nZinsen und Tilgungsbeträge aus den Umstellungs-\n§ 17\ngrundschulden (Absatz 3) und die weiteren Mittel,\ndie aus den Soforthilfefonds für Wohnungsbau-                 (1)  Die Wohnfläche der öffentlich geförderten\nz,.vecke bereitgestellt werden, sind gemäß den Vor-       Wohnungen .soll p:lindestens 32 Quadratmeter und\nschriften der §§ 70 öis 72 der Soforthilfegesetze (Ab-    höchstens 65. Quadratmeter betragen. Sie kann bei\nsatz 3) im Einvernehmen mit den beteiligten Bun-          der Errichtung von Wohnungen für Alleinstehende\ndesministern auf die Länder zu verteilen und von          unterschritten werden. Sie kann überschritten wer-\ndiesen demgemäß zur Förderung des sozialen Woh-           den, wenn die Wohnung zur Unterbringung einer\nnungsbaues zugunsten der Geschädigten im Sinne            größeren Familie bestimmt oder die Mehrfläche im\nvon § 31 Ziffern 1, 2 und 4 der Soforthilfegesetze zu     Rahmen der örtlichen Aufbauplanung bei Wieder-\nverwenden. Aus den Zinsen und Tilgungsbeträgen             aufbau, Wiederherstellung, Ausbau oder Erweite-\nder Umstellungsgrundschulden sind zur Förderung           rung durch eine wirtschaftlich notwendige Grund-\nder Flüchtlingssiedlung im Sinne d-es Flüchtlings-         rißgestaltung bedingt ist. Die Landesregi-erungen\nsiedlungsgesetzes vom 10. August 1949 (WiGBl.            können durch Rechts- oder allgemeine Verwaltungs-\nS. 231) angemessene Teilbeträge zu verwenden. Die          vorschriften weitere Ausnahmen zulasse-n. Die\nAnteile der Millel, die auf die Flüchtlingssiedlung        Wohnfläche darf in keinem Fall die im § 7 Absatz 2\nentfallen, sind von den Landesregierungen zu be-           angegebenen Grenzen übersteigen.\nstimmen.                                                      (2) Die Mieten (Lasten) sind unter Berücksichti-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Zinsen und Tilgungs-      gung des durchschnittlichen Einkommens der Be-\nbeträge aus Umslellt~ngsgrundschulden (Umstel-             völkerungsschichten, für welche diese Wohnungen","86                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nvorgesehen sind, von den Stellen festzusetzen,           von Bürgschaften (§ 5) sicherzustellen, daß ohne\nwelche die Darlehen oder Zuschüsse aus öffent-           ihre Zustimmung die gemäß § 17 Absatz 2 fest-\nlichen Mitteln im Sinne von § 3 Absatz 1 bewilligen      gesetzten Mieten während der Laufzeit des öffent-\n(Bewilligungsstellen). Die Landesregierungen erlas-      lichen Darlehens oder des verbürgten Darlehens\nsen Richtsätze für die Mieten (Lasten). die nach         nicht erhöht werden.\nGemeindegrößenklassen, Lage und Ausstattung der              (2) Sollen Wohnungen von dem Inhaber eines\nWohnungen unter Berücksichtigung der orts-               gewerblichen Betriebes zur Unterbringung von An-\nüblichen Mieten bis zum Betrage von monatlich            gehörigen des Betriebes ge'>chaffen werden, so sind\n1,- DM, in Ausnahmefällen 1,10 DM je Quadrat-           die Bewilligung der öffentlichen Mittel und die\nmeter Wohnfläche gestaffelt sind. Die Obersten           Dbernahme von Bürgschaften (§ 5) mit der Auflage\nLandesbehörden können bei Wiederaufbau und               zu verbinden, daß mit den Betriebsangehörigen\nWiederherstellung von Wohnungen, deren Mieten           Mietverhältnisse zu vereinbaren sind, die nach Ab-\nim Zeitpunkt der Zerstörung oder Beschädigung           lauf von 5 Jahren von dem Bestehen der Dienst-\nüber diese Sätze hinausgingen, eine Dberschreitung      oder Arbeitsverhältnisse unabhängig werden. Das\nder Sätze bis zur Höhe der früheren Mieten zu-          gleiche gilt für die Erstellung von Wohnungen, die\nlassen.                                                 nach Gesetz oder Rechtsgeschäft für Angehörige\n(3) Offentliche Mittel im Sinne von § 3 Absatz 1    ,eines bestimmten gewerblichen Betriebes oder einer\nsind der Höhe nach so einzusetzen und erforder-         bestimmten Art von gewerblichen Betrieben zur\nlichenfalls soweit zinsfrei zu stellen, daß unter Be-    Verfügung zu halten sind.\nrücksichtigung angemessener Bewirtschaftungs-\nkosten einschließlich Verzinsung des Fremdkapitals                                 § 21\nund des Wertes der Eigenleistung, einer ordnungs-            (1) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel und der\nmäßigen Abschreibung und der Instandhaltungs-            Dbernahme von Bürgschaften (§ 5) sind Organe der\nkosten die gemäß Absatz 2 festgesetzten Mieten           staatlichen     Wohnungspolitik,     Gemeinden, Ge-\n(Lasten) erzielt werden. Der Wert der Eigenleistung     meindeverbände, sonstige Körperschaften des öf-\nist hierbei; soweit er 15 vom Hundert der Herstel-      fentlichen Rechts, gemeinnützige und freie Woh-\nlungskosten nicht übersteigt, mit 4 vom Hundert         nungsunternehmen und sonstige private Bauherren\nzu verzinsen; der darüber hinausgehende Betrag ist      in gleicher Weise zu berücksichtigen, sofern die\nim Rahmen der Wirtschaftlichkeit in Höhe des            Wohnungsbauvorhaben als solche den Vorschrif~\nmarktüblichen Zinssatzes für erststellige Hypothe-      ten dieses Gesetzes entsprechen, die Bauherren die\nken zu verzinsen.                                       erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit\n(4) Die Bundesregierung wird ermächligt, durch      besitzen und sich verpflichten, die öffentlich geför-\n-Rechtsverordnung Rahmenvorschriften übeF die            derten Wohnungen nach den Vorschriften dieses\nWirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung,         Gesetzes zu verwalten. Rechtsansprüche auf Be-\nsowie über die Bildung von Instandhaltungsrück-         willigung öffentlicher Mittel und Dbernahme von\nstellungen für öffentlich geförderte Wohnungen zu       Bürgschaften können hieraus nicht hergeleitet\nerlassen.                                               werden.\n(2) Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Kör-\n§ 18\nperschaften des öffentlichen Rechts sowie gewerb-\n(1) Die Bewilligung der öffentlichen Mittel und     liche Betriebe sollen sich in der Regel eines geeig-\ndie Dbernahme von Bürgschaften (§ 5) sollen an          neten Vvohnungsunternehmens oder Organes der\nBedingungen geknüpft werden, die der Senkung der        staatlichen Wohnungspolitik bedienen.\nBaukosten dienen.\n§ 22\n(2) Die Bewilligung der öffentlichen Mittel und\ndie Dbernahme von Bürgschaften (§ 5) sind ferner             (1) Offentlich geförderte Wohnungen, die nach\ndavon abhängig zu machen, daß die Gemeinden an          dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden sind,\ndie Grundstückserschließung und den Straßenbau          sollen in der Regel Personen zugeteilt werden, deren\nkeine höheren Anforderungen stellen als dem Zweck        Jahreseinkommen die J ahresarbeits'verdienstgrenze\ndes sozialen \\Vohnungsbaues entspricht. Dies gilt       der Angestelltenversicherung nicht übersteigt.\nfür einmalige und laufende Abgaben.                          (2) Bei der Vergebung diese~ Wohnungen steht\nnach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Ver-\n§ 19                          fügungsberechtigten das Recht zu, aus einer Vor-\nWohnungen, die auf Grund eines Erbbaurechts ge-     schlagsliste der Wohnungsbehörde, die mindestens\nschaffen werden sollen, dürfen mit öifentlichen Mit-     drei Wohnungsuchende, in Städten mit mehr als\nteln oder durch die Dbernahme von Bürgschaften(§ 5)      100 000 Einwohnern mindestens fünf Wohnung-\nnur gefördert werden, wenn das Erbbaurecht auf die      suchende für j2de Wohnung enthalten muß, inner-\nDauer von, mindestens 99 Jahren bestellt ist. Die        halb einer von der Wohnungsbehörde zu bestim-\nBewilligungsstellen können bei Vorliegen beson-         menden angemessenen Frist Mieter auszuwählen.\nderer Gründe zulassen, daß ein Erbbaurecht auf eine     j)ie Vorschlagsliste darf ausschließlich Wohnung-\nkürzere Zeitdauer, mindeslens auf 75 Jahre, besteUt      suchende enthalten, deren Lebensverhältnisse, na-\nwird.                                                    mentlich in persönlicher, familiärer und sozialer\nHinsicht gleichgeartet sind.\n§ 20\n(3) Dem Bauherrn ist für den Eigenbedarf auf An-\nII) Die zuständigen Stellen haben bei der Bewil-     trag die von ihm ausgewählte ·wohnung zuzuteilen.\nligung der öffentlichen Mittel und der Dbernahme         Das gleiche gilt für einen \\Vohnungsuchenden, der","Nr. 16 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1950                           87\nzu der Finanzierung der \\!Volmung selbst oder durch     (steuerbegünstigte Wohnungen), sind nach dem In-\neinen Dritten einen nach seinem Einkommen und           krafttreten dieses Gesetzes von der Erfassung und\nVermögen angemessenen Beitrag leistet. Der Bei-         Zuteilung durch die Wohnungsbehörden freigestellt.\ntrag kann auch in Arbejlslc-islungen bestehen. Der         (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnungen,\nBeitrag soH, sofern Vermögen nicht vorhanden ist,       die ohne Einsatz öffentlicher Mittel im Sinne von\nin der Regel als angemessen angesehen werden,           § 3 Absatz 1 und ohne Inanspruchnahme der im Ab-\nwenn er 20 vorn Hundert des sleuerpflichtigen           satz 1 bezeichneten Steuervergünstigungen ge-\nJahreseinkommens des Wohnungsuchenden beträgt.          schaffen und nach dem 31. Dezember 1949 bezugs-\n(4)  Wohnungen, die von dem Inhaber eines ge-       fertig geworden sind (frei finanzierte Wohnungen).\nwerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betrie-                               § 24\nbes zur Unterbringung von Angehörigen des B-e-\ntriebes geschaUen werden, sind nach seinem Vor-            Vermieter, die eine angemessene and-erweitige\nschlag an Belriebsangehörige im Rahmen der ört-         Unterbringung ihrer Mieter auf Grund freier Ver-\nlichen Belegungsrichllinien zuzuteilen. Dies gilt       einbarung dadurch ermöglichen, daß sie Wohnun-\nsinngemäß für Wohnungen, die nach Gesetz oder           gen im Sinne von § 23 scha.ff en oder schaffen las-\nRechtsgeschäft für Angehörige des Betriebes oder        sen, haben Anspruch auf Zuteilung der dadurch\neiner bestimmten Art von Betrieben zur v~rfügung        frei gewordenen Räume.\nzu halten sind und zu deren Finanzierung der Be-\n§ 25\ntriebsinhaber angemessen beigetragen hat, sowie\nfür Wohnungen von Genossenschaften, die satzungs-          Bestehende Vorschriften der Länder, die eine\ngemäß Wohnungen nur an Mitglieder abgeben               weitergehende Lockerung der Wohnraumbewirt-\ndürfen.                                                 schaftung zur Förderung der Neubautätigkeit ent-\n(5) Dem Bauherrn ist mindestens ein Raum mehr\nhalten, als sie in den §§ 22 bis 24 vorgeschrieben\nzuzubilligen, als ihm nach seinen persönlichen, fa-     ist, bleiben unberührt.\nmiliären und beruflichen Bedürfnissen unter Be-                                    § 26\nrücksichtigung der Wohndichte der Gemeinde üb-            (1) Auf Wohnungen im Sinne von § 23 dieses Ge-\nlicherweise zustehen würde. Das gleiche gilt für        setzes sind die Vorschriften des Mieterschutz-\neinen Wohnungsuchenden, dessen Finanzierungs-          g-esetzes oder die an ihre Stelle getretenen Vor-\nbeitrag einen wesentlichen Teil der Baukosten der\nschriften der Länder nicht mehr anzuvyenden, soweit\nWohnung ausmacht; als wesentlicher Teil der Bau-        sich nicht aus den Absätzen 2 und 4 etwas anderes\nkosten soll in der Regel der auf einen Raum durch-\nergibt.\nschnittlich entfallende Betrag der Baukosten ange-\n(2) In das Mieterschutzgesetz wird folgende Vor-\nsehen werden.\nschrift als § 31a eingefügt:\n(6) Soweit nach den Absätzen 3 und 4 ein An-\nspruch auf Zuteilung einer Wohnung an bestimmte                                   ,,§ 31a\nPersonen besteht, darf diesen und den zu ihrem               (1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 19 und der\nHausstand gehörenden Familienangehörigen eine             §§ 24 bis 31 sind nicht anzuwenden auf Mietver-\nerforderliche Zuzugsgenehmigung nicht versagt\nhältnisse über Wohnungen und Wohnräume im\nwerden.\nSinne von § 23 des Ersten Wohnungsbaugesetzes\n(7) Nähere Vorschriften über die Vergebung            vom 24. April 1950 (BGBl. S. 83); § 52e findet\ndieser Wohnungen, insbesondere die Ausgestaltung           entsprechende Anwendung.\nder Vorschlagsliste und das Verfahren der Mieter-\n(2) Absatz 1 gilt nicht:\nauswahl sowie den Umfang des Beitrages zur Fi-\nnanzierung und das Zuleilungsverfahren nach den              a) für Mietverhältnisse über Wohnungen od-er\nAbsätzen 2 bis 5 erlassen die Landesregierungen.                  Wohnräume, für die Grundsteuervergünsti-\nDurch diese Vorschriften ist auch sicherzustellen,                gung g.emäß § 7 des Ersten Wohnungsbau-\ndaß ein angemessener Teil der Wohnungen für                       gesetzes oder gemäß den im § 11 des Ersten\nWohnungsuchende, die zur Leistung eines B-eitrages                'Wohnungsbaugesetzes bezeichneten Vor-\nim Sinne von Absatz 3 nicht in der Lage sind, nach                schriften gewährt wird,\nMaßgabe von Absatz 2 verfügbar bleibt.                        b) für Mietverhältnisse, die vor Inkrafttreten\ndes Ersten Wohnungsbaugesetzes begründet\nTEIL III                                   worden sind,\nSteuerbegünstigter                              c) für Mietverhältnisse über Wohnräume, die\nan Mieter einer unter Mieterschutz stehen-\nund frei finanzierter Wohnungsbau\nden Wohnung im gleichen Wohngebäude\n§ 23                                      vermietet werden.\"\n(1) Wohnungen, die durch Neubau, durch Wieder-         (3) In § 1 Absatz 1 des Mieterschutzgesetzes tritt\naufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschä-        an SteUe des Paragraphen „32\" der Paragraph „31a\".\ndigter Gebäude oder durch Ausbau od-er Erweite-            (4) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden, soweit\nrung bestehender Gebäude unter Inanspruchnahme          an Stelle der Vorschriften des Mieterschutzgesetzes\nvon Steuervergünstigungen nach §§ 7, 11 dieses          Vorschriften der Länder getreten sind.\nGesetzes oder nach § 7c des Einkommensteuer-\n§ 27\ngesetzes, jedoch ohne Einsatz öffentlicher Mittel im\nSinne von § 3 Absatz 1 geschaffen und nach dem             (1) Für steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne\n31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden sind            von § 23 Absatz 1 darf im Rahmen der Vorschriften","88                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\nüber die Preisbildung höchstens die Miete erhoben        dieses Gesetzes einen Bescheid nach diesem Ge-\nwerden, die zur Deckung der Kosten erforderlich          setz beantragt. Die in § 17 Absatz 3 vorgesehene\nist (Kostenmiete), jedoch mit der Maßgabe, daß bei       Verzinsung des Wertes der Eigenleistung kann für\nWohnungen, für die Steuervergünstigung nach § 7-c       Bauvorhaben, für die Anträge vor Inkrafttreten die-\ndes Einkommensteuergesetzes in Anspruch genom-          ses Gesetzes gestellt waren, unterschritten werden,\nmen wird, die Miete den Betrag von 1,50 DM je           soweit die bisherigen landesrechtlichen Vorschrif-\nQuadratmeter \\Vohnfläche im Monat nicht über-           ten dies zulassen.\nsteigen darf; die Obersten Landesbehörden können\nAusnahmen zulassen. Die Bundesregierung wird                                      § 30\nermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vor-             Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nschriften über die Berechnung der Kostenmiete so-       Kraft.\nwie über die Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächen-\nberechnun~ zu erlassen.                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n(2) Auf frei finanzierte Wohnungen im Sinne von\nBonn, den 24. April 1950.\n§ 23 Absatz 2 finden die Vorschriften über die\nPreisbildung keine Anwendung (Marktmiete).\nDer Bundespräsident\nTEIL IV                                         Theodor Heuss\nSchluß- und          Ubergangsvorschriften\nDer Bundeskanzler\n§ 28\nAdenauer\nDie in diesem Gesetz für Wohnungen getroffenen\nVorschriften gelten für einzelne Wohnräume ent-          Der Bundesminister für \\Nohnungsbau\nsprechend.\nWildermuth\n~ 29\nIn Vertretung\nDie §§ 3, 16 bis 20 finden keine Anwendung auf\ndes Bundesministers der Finanzen\nöffentlich geförderte Wohnungsbauvorhaben, für die\nvor Inkra.fttreten dieses Gesetzes bereits ein An-                    Der Bundesminister\ntrag bo.i der Bewilligungsstelle auf Gewährung                      für den Marshallplan\neines öffentlichen Darlehens oder Zuschusses im                                Blücher\nSinne von § 3 Absatz 1 gestellt war oder die bei\nInkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Bau waren.       Der Bundesminister fi\\r Wirtschaft\nDie genannten Vorschriften finden jedoch bei noch\nLudwig Erhard\nnicht begonnC'nen Bauten und bei Bauten, die be-\ngonnen sind, für die aber noch kein Bewilligungs·•\nbescheid erteilt worden ist, dann Anwendung, wenn             Der Bundesminister der Justiz\nder Baullerr binnen eines Monats nach Inkrafttreten                             Dehler\nGesetz\nüber die KrafUoserklärung von Hypotheken-, GrundschuJd- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen.\nVom 18. April 1950.\nDcrBundPsl.ag bat das folgende Gesetz beschlossen:                             § 2\nAuf das Verfahren der Kraftloserklärung sind die\n§ 1                           für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraft-\n(1) Ein I 1ypolhekenbrief über eine Hypothek, mit     loserklärung von Hypothekenbriefen geltenden Vor-\nder ein im Bundesgebiet gelegenes Grundstück             schriften der Zivilprozeßordnung anzuwenden, so-\nbelastet isl, kann _auch dann für kraftlos erklärt       weit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.\nwc)rden, wenn er zwar nicht abhanden gekommen                                      § 3\noder vernich ld ist, wc!nn er jedoch von demjenigen,\n(1) An die Stelle der GlaubhaJt.n1ächung des Ver-\nder das necht aus der Hypothek geltend machen\nlustes der Urkunde (§ 1007 Nr. 2 der Zivilprozeß-\nkann, infolge einer im Bundesgebiet nicht rechts-\nordnung) tritt die Glaubhaftmachung der in § 1 be-\nwirksamen Maßnahme nicht in Besitz genommen\nzeichneten Tatsachen.\nwerden kann.\n(2) Der Antragsteller soll angeben, was ihm über\n(2) Dies gilt auch    dann, wenn der persönliche      den Verbleib des Briefes bekannt ist.\nSchuldner der durch     die Hypothek gesicherten For-\nderung im Zeitpunkt     der Maßnahme seinen Wohn-                                  § 4\nsitz in dem Gebiete     hatte, in dem die Maßnahme         (1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots\ngetroffen worden ist.                                   ,erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel sowie","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1950                           89\ndurch einmalige Einrückung in den Bund-esanzeiger.                                  § 10\nDas Gericht kann anordnen, daß die Einrückung               Da§ Ausschlußurteil kann nach Maßgabe der\nauch in andere Bliitter und zu mehreren Malen er-        §§ 957, 958 der Zivilprozeßordnung auch dann an-\nfolgt.                                                   gefochten werden, wenn das Gericht zu Unrecht\n(2) Ist der Besitzer des Hypothekenbri-efes be-      eine Anmeldung als nicht wirksam oder di-e Vor-\nkannt, so soll ihm das Aufgebot von Amts wegen           aussetzungen für den Erlaß des Urteils ohne Auf-\ndurch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.          gebot als gegeben angesehen hat.\n(3) Die Aufgebol.sfrist muß mindestens drei Mo-                                 § 11\nnate betragen. Der Aufgebotstermin soll nicht über          (1)  Ein auf Grund der Vorschriften dieses Ge-\nsechs Monate hinaus bestimmt werden.                     setzes erwirktes Ausschlußurteil steht im Grund-\n§ 5                          buchverfahren einem auf Grund des § 1162 des Bür-\n(1) Wer ein Recht aus der Hypothek anmeldet,         gerlichen Gesetzbuches erwirkten Ausschlußurteil\nhat die Tatsachen glaubhaft zu machen, auf die er , gleich.\ndas Recht stützt, ferner den Hypothekenbrief vor-           (2) Die Erteilung eines neuen Briefes ist gebühren-\nzulegen oder glaubhaft zu machen, daß -er dazu           frei.\naußerstande ist. Solange die Anmeldung diesen Er-                                    § 12\nfordernissen nicht entspricht, ist sie nicht wirksam.       Für einen Rechtsstreit, der die Herausgabe des\n(2) Die Anmeldung ist auch dann nicht wirksam,       Briefes oder das Recht aus der Hypothek betrifft,\nwenn der Anmeldende das Recht aus einer im               ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen\nBundesgebiet nicht rechtswirksamen Maßnahme              Bezirk das belastete Grundstück gelegen ist.\nherleitet.\n§ 13\n(3) Ist keine wirksame Anmeldung erfolgt, so ist\ndas Ausschlußurt:eil zu erlassen. Das gleiche gilt,         Die Vorschriften dieses Gesetzes über Hypotheken-\nwenn dem Anmeldenden gegenüber rechtskräftig             briefe gelten sinngemäß für Grundschuldbriefe und\nfestgestellt ist, daß der Antragst-eller zum Besitz des  Rentenschuldbriefe.\nHypothekenbriefes berechtigt ist, und der Antrag-                                    § 14\nsteller glaubhaft macht, daß er dessenungeachtet            (1) Die §§ 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden\nden Brief nicht erlangen kann.                          auf das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Aus-\nschließung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder\n§ 6\nRentenschuldgläubigers nach § 1170 und § 1171 des\nGeht eine Anmeldung ein, die auf Grund des § 5       Bürgerlichen Gesetzbuches.\nAbs. 1 nicht wirksam ist, so soll das Gericht den\n(2) Für einen Rechtsstreit, der den Anspruch auf\nAnmeldenden auf den Inhalt des § 5 Abs. 1 hin-\nden hinterlegten Betrag betrifft, gilt § 12 sinn-\nweisen und ihm Gelegenheit geben, binnen einer zu\ngemäß.\nbeslimmenclen Prisl: die Anmeldung zu ergänzen.\n§ 15\n§ 7                             (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-\nEine öffentliche Bekannlmachung des Ausschluß-      dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des\nurteils und des in § 1017 Abs. 3 der Zivilprozeßord- · Präsidenten des Zentraljustizamtes für die Britische\nnung bezeichn('len Urteils findet nicht statt.          Zone üb.er die Kraftloserklärung von Hypotheken-,\nGrundschuld- und Rentenschuldbriefen in beson-\n§ 8\nderen Fällen vom 2. September 1949 (Verordnungs-\n( l) Die Kraflloserklärun g des Hypothekenbriefes\nblatt für die Britische Zone S. 397) außer Kraft.\nerfolgt ohne Auf gebol durch Ausschluß urteil, wenn\n(2) Anträg,e auf Grund des § 1 können nur bis\nder Antragsteller glaubhc1ft macht, daß der un-\nzum 31. Dezember 1952 gestellt werden.\nmittelbare Besitzer des Brief es bereit ist, ihm den\nBrief herauszugeben, jedoch durch eine außerhalb            (3) § 14 Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn das Auf-\ndes Bunclc~sgebieles getroffene außergerichtliche        gebotsverfahren bis zum 31. Dezember 1952 bean-\nZwangsmaßnahme hieran gehindert ist.                     tragt worden ist.\n(21 Das gleiche gilt, wenn der Antragsteller einen      (4) § 12 und § 14 Abs. 2 sind nur auf Rechts-\ngegen den gegenwärtig·en unmittelbaren Besitzer          streitigkeiten anzuwenden, die bis zum 31. Dezember\ngerichteten rechtskräftigen vollstreckbaren Titel auf    1953   bei  Gericht  anhängig   gemacht sind.\nHerausgabe des liypothekenbriefes vorlegt.                  Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der\n(3) Das ohne A ufgebol er~elwnde Ausschlußurteil     Bundesrat von seinem Recht nach Artikel 77\nwird ohne n1ündlich<) Verhandlung erlassen. Es ist       Absatz 2 des Grundgesetzes keinen Gebrauch ge-\ndem Anlragslc!ller und cl<!m im Anlrage bezeich-         macht hat, hiermit verkündet.\nneten Besitzer durch eingeschriebenen Brief zuzu-        Bonn, den 18. April 1950.\nstellen. Fürner ist es durch Anheftung an die Ge-\nrichtstafel sowie. seinern wescnt.lichen Inhalt nach                  Der Bundespräsident\ndurch den Bundesanzeiger öffentlich bekanntzu-                             Theodor Heuss\nmachen.\n§ 9                                         Der Bundeskanzler\nIm Verfahren nach den vorslehenden Vorschriften                             Adenauer\nbeträgt der Wert des Str.eitgegenstandes ein Fünftel\ndes Wertes cl(~r Hypothek. Das Gericht kann den                Der Bundesminister der Justiz\n\\r\\Tert aus besonderen Gründen anders festsetzen.                                Dehler"]}