{"id":"bgbl1-1950-16-1","kind":"bgbl1","year":1950,"number":16,"date":"1950-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/16#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_16.pdf#page=1","order":1,"title":"Erstes Wohnungsbaugesetz","law_date":"1950-04-24T00:00:00Z","page":83,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["83\nBundesgesetzblatt\n1950                     Aus~e~eben zu Bonn am 26. April 1950                                          Nr t6\nTaq                                                Inhalt:                                               Seite\n24. 4. 50   Erstes Wohnungsbaugesetz . . . .                                                                 83\n18. 4. 50   Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen\nin besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     83\n18. 4. 50   Gesetz über die Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiet des Handelsrechts, des Genossen-\nschaftsrechts und des Wechsel- und Scheckrechts (Handelsrechtliches Bereinigungsgesetz)          90\n18. 4. 50   Gesetz zur .i\\nderung des Zuckersteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . .                 93\n31. 3. 50   Verordnung zur Uberführung der Verwaltungen des Post- und Fernmeldewesens .                      94\n11. 4. 50   Verordnung zur Ubertragung von Befugnissen nach dein Gesetz zum Schutze der Kulturpflanzen\nauf die Obersten Landesbehörden . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . .      94\n20. 4. 50   Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer\nAusst,21lung • . • . • • • • . • • • . • . . . . . . . . • • • . • • • ,                         94\nHinweis betr. die Bildtafel sowie die Richtlinien für die Anfertigung von D1en5tsiegeln und\ndie Verwendung des Bundesadlers auf amt!.ichen Schildern und Drucksachen . . . . .              94\nEr s t e s Wo h nun g s b au g e s et z.\nVom 24. April 1950.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               oder zinslosen Darlehen oder Zuschüssen für die\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                        nachstellige Finanzierung gewährt werden, sind nur\nfür den sozialen Wohnungsbau nach Maßgabe der\nTEIL I                             §§ 13 bis 22 zu verwenden. Die Landesregierungen\nAllgemeine Vorschriften                             setzen die näheren Bedingungen für den Einsatz\nder öffentlichen Mittel fest.\n§ 1\n(2) Nicht als Mittel im Sinne von Absatz 1 gelten:\n(1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindever-\na) die in öffentlichen Haushalten gesondert\nbände haben den Wohnungsbau unter besonderer\nausgewiesenen Wohnungsfürsorgemittel für\nBevorzugung des Baues von Wohnungen, die nach\nVerwaltungsangehörige,\nGröße, Ausstattung und Miete (Lasten) für die brei-\nb) die von Steuerpflichtigen gegebenen Zu-\nten Schichten des Volkes bestimmt und geeignet\nschüsse und unverzinslichen Darlehen, für\nsind (sozialer Wohnungsbau), als vordringliche Auf-\ndie Steuervergünstigungen gemäß § 7c des\ngabe zu fördern mit dem Ziel, daß innerhalb von\nEinkommensteuergesetzes gewährt werden,\n6 Jahren möglichst 1,8 Millionen Wohnungen dieser\nc) Grundsteuervergünstigungen.\nArt geschaffen werden. Der Wohnungsbau soll unter\nBerücksichtigung der Arbeitsmöglichkeiten nament-                                        § 4\nlich der Wohnraumbeschaffung für die Heimatver-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ntriebenen und die übrigen Bevölkerungsgruppen\nRechtsverordnung den Kapitalsammelstellen di-e\ndienen, die ihre Wohnungen durch Kriegsfolgen\nVerpflichtung aufzuerlegen, einen bestimmten\nverloren haben.\nTeil ihrer Mittel, die im Rahmen des ordnungs-\n§ 2                               gemäßen Geschäftsbetriebes zur langfristigen An-\nDie Förderung des Wohnungsbau-es gemäß § 1 er-             lage bestimmt und geeignet sind, gemäß den gesetz-\nfolgt insbesondere:                                           lichen Vorschriften und Satzungsbestimmungen für\ndie Finanzierung des Wohnungsbaues einzusetzen.\na) durch Einsatz öffentlicher Mittel (§§ 3, 13 bis\n22),                                                                              § 5\nb) durch Ubernahme von Bürgschaften (§ 5),                     (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Bürg-\nc) durch Steuervergünstigungen (§§ 7 bis 11),               schaften und Gewährleistungen für Darlehensver-\nd) durch Bereitstellung von Bauland (§ 12),                 pflichtungen zur Förderung von Maßnah:nen auf\ne) durch Auflockerung der Wohnungszwangswirt-               dem Gebiete des Wohnungs- und Siedlungswesens\nschaft (§§ 22 bis 27).                                 und der damit verbundenen städtebaulichen Maß-\nnahmen bis zu einer Höhe von 100 Millionen DM\n§ 3\nzu übernehmen. Das Nähere über Voraussetzungen,\n(1) Offentliche Mittel des Bundes, der Länder, Ge-          Bedingungen, Art und Umfang dieser Bürgschaften\nmeinden und Gemeindeverbände, die zur Förderung                bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverord-\ndes Wohnungsbaues in Form von zinsverbilligten                 nung."]}