{"id":"bgbl1-1950-14-2","kind":"bgbl1","year":1950,"number":14,"date":"1950-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_14.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes","law_date":"1950-03-29T00:00:00Z","page":78,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["78                                    Bundesqesetzblatt    Jahrqang 1950\n§ 5                                                         § 8\nNichtanrechnung von Fürsorgeleistungen                                 Inkrafttreten\nDer Zuschlag zu den Renten nach § 1 dieses Ge-          Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nsetzes bleibt bei Prüfung der fürsorgerechtlichen        1950 in Kraft\nHilfsbedürftiQkeit außer Ansatz.\n§ 6                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nAnmeldung neuer Ansprüche                  Bonn, den 27. März 1950.\nL>ie Rente nach § 2 wird aut Antrag gewährt; sie\nbeginnt mit dem Ablaut des Kalendermonats in dem                      Der Bundespräsident\ndie Voraussetzungen erfüllt sjnd, frühestens mit                           Theodor Heuss\ndem Tnkrafttreten dieses Gesetzes\n§ 7                                         Der Bundeskanzler\nDurchführungsbestimmungen                                        Adenauer\nDie Bundesregierung erläßt mit Zustimmung\ndef; Rundesrats die allgemeinen Verwaltungsvor-               Der Bundesminister für Arbeit\nschriften                                                                    Anton Storch\nGesetz\nzur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes.\nVom 29. März 1950.\nDer Bundestag     hat   das folgende   Gesetz  be-       Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bun-\nschlossen                                               desrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2\nQ 1                            des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat,\n( 1) Die Geltungsdauer des Gesetzes der Verwal•       hiermit verkündet\ntung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes zur Ver·         Bonn, den 29. März 1950.\neinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschafts-\nstrafgesetz) vorn 26. Juli 1949 (WiGBl S 193) -                       Der Bundespräsident\nerstreckt durch Verordnung der Bundesregierung                             Theodor Heuss\nvom 24 Januar 1950 (BGB! S. 24) aut die Länder\nBaden und Württemberg-Hohenzollern sowie auf                            Der Bundeskanzler\nden bayerischen Kreis Lindau -         wird bis zum                            Adenauer\n31. März 1951 verlängert\n(2) Das Wirtschaftsstratgesetz wird in dem Lande\nD e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r W i r t s .; :1 a f t\nRheinland-Pfalz in Kraft gesetzt.                                           Ludwig Erhard\n§ 2                                 Der Bundesminister der Justiz\nDieses Gesetz tritt am 1. April 1950 in Kraft.                                  Dehler\nVerordnung                              fortbestehen des Arbeitsverhältni.sses bei RäuP1ung\noder Freimachung von gefährdeten Gebieten vom\nüber die Erstreckung des Gesetzes der Verwaltung         q April 1940 (Reichsgesetzbl. T Seite 624) vom 20.\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes über die             April 1949 (WiGBl Seite 64) wird in den Ländern\nBestimmung eines Zeitpunktes für das Erlöschen           Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohen-\nruhender Arbeitsverhältnisse auf die Länder Baden,       zollern sowie im bayerischen Kreis Lindau m;t der\nRheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den        Maßgabe in Kraft gesetzt daß im § 1 Satz 1 an die\nbayerischen Kreis Lindau.                 Stelle der Worte „mit dem 30. 6. 49'\" die Worte\nVom 24. März 1950.                     .. mit dem 31 März 1950\"' treten\n§ 2\nAuf Grund des Artikels 127 des Grundgesetzes\nfür die Bundesrepublik Deutschland verordnet die             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nBundesregierung mit Zustimmung der Regierungen           kündung in Kraft.\nder Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-\nBonn, den 24 März 1950.\nHohenzollern und des Kreispräsidenten von Lindau:\n'§ 1                                            Der Bundeskanzler\nDas Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirt-                             Adenauer\nschaftsgebietes über die Bestimmung eines Zeit-\npunktes für das Erlöschen ruhender Arbeitsv2rhält-             Der Bundesminister der Justiz\nnisse gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über das                                    Dehler"]}