{"id":"bgbl1-1950-14-1","kind":"bgbl1","year":1950,"number":14,"date":"1950-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/14#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_14.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Leistungen an Kriegsopfer","law_date":"1950-03-27T00:00:00Z","page":77,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["77\nBundesgesetzblatt\n19 50                    Aus~e~eben zu Bonn am 30. März 1950                                           Nr. 14\nTaq                                               Inhalt:                                                Seite\n27. 3. 50   Gesetz zur Verbesserung der Leistungen an Kriegsopfer                                             77\n29 3. 50    Gesetz zur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes        78\n24. 3. 50   Verordnung über die Ecstreckung des Gesetzes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts-\ngebietes über die Bestimmung eines Zeitpunktes für das Erlöschen ruhender Arbeitsverhält-\nnisse a.uf die Länder Baden Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen\nKreis Lindau                                                                                      78\n14. 3. SC   Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über Wirtschaftliche Zusammen-\narbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland\nvom 15. Dezember 1949 . . .        . . . . . . . . .          . . . .                             79\nHinweis auf Verkündungen von Rechtsverordnungen im Bundesanzeiger .         . .  • • .   • .      79\nGesetz\nzur Verbesserung von Leistungen an Kriegsopfer.\nVom 27. März 1950.\nDer Bundestag hat als Uberbrückungsmaßnahme                     sicherungsdirektive Nr. 27 vom 12. Juli 1949\nbis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes zur Ver-                (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 229) haben;\nsorgung der Kriegsopfer das folgende Gesetz be-                 b) Witwen, die bereits nach Vollendung des sech-\nschlossen, dem der Bundesrat zugestimmt hat:                       zigsten, aber vor Vollendung des fünfund-\nsechzigsten Lebensjahres einen Anspruch auf\n§ 1\nRente von vierzig vom Hundert des geltenden\nZuschlag zu Renten                             Jahresarbeitsverdienstes nach Artikel 4 des\nvorgenannten Ges,etzes haben.\n(1)  Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbs-\nfähigkeit von mindestens fünfzig vom Hundert,                                          § 2\nWitwen und Verwandte der aufsteigenden Linie, di,e                           Erweiterung des Kreises\nin den Ländern Bayern ausschließlich des Kreises                      der anspruchsberechtigten Witwen\nLindau, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nord-\nrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Württem-                Anspruch auf Rente haben in den Ländern Ham-\nberg-Baden rentenberechtigt sind, erhalten zu ihrer          burg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein auch\nRente einen Zuschlag von zwanzig vom Hundert.                Witwen.\nAnspruch auf den Zuschlag besteht nicht. wenn                   a) wenn sie das fünfzigste Lebensjahr vollendet\na) der Berechtigte eine Rente aus der Rentenver-                haben oder\nsicherung der Arbeiter, der Angestellten oder           b) solange sie ein Kind des Verstorbenen oder ein\naus der knappschaftlichen Rentenversicherung               eigenes Kind versorgen, das Anspruch auf\nbezieht oder                                               Kriegswaisenrente hat.\nb) das sonstige Einkommen die halbe Rente über-              Die Rente beträgt zwanzig vom Hundert des gel-\nsteigt. Ist das sonstige Einkommen höher als         tenden Jahresarbeitsverdienstes.\ndie halbe Rente, so wird der Zuschlag insoweit                                 § 3\ngewährt. als das sonstige Einkommen hinter\nHärteausgleich\ndem Betrage der halben Rente zuzüglich Zu-\nschlag zurückbleibt; ergibt sich danach we-             Sofern in einzelnen Fällen sich aus den für die Ver-\nniger als monatlich eine Deutsche Mark. so           sorgung der Kriegsopfer geltenden Vorschriften be-\nwird der Zuschlag nicht gewährt. Bei Erhöhung        sondere Härten ergeben. kann die oberste Arbeits-\ndes sonstigen Einkommens bis zu monatlich            behörde des Landes im Einvernehmen mit der\nfünf Deutsche Mark unterbleibt die Neufest-          obersten Finanzbehörde einen Ausgleich gewähren.\nstellung des Zuschlages.                                Der Bundesminister für Arbeit kann Richtlinien\nAuf die Höchstbeträge nach § 559 b Abs. 1 Satz 2             erlassen.\nund § 595 der Reichsversicherungsordnung wird der                                      § 4\nZuschlag nicht angerechnet.                                               Pflegegeld und Pflegezulage\n(2) Der Zuschlag nach Abs. 1 wird nicht gewährt              Für Pflegegeld oder Pflegezulage wird der Höchst-\na) Berechtigten, die Anspruch auf de,n Zuschlag           betrag auf 1800 Deutsche Mark jährlich festgesetzt;\nnach Artikel 1 des Gesetzes des Landes Nord-         Kriegsblinde erhalten in der Regel 1200 Deutsche\nrhein-Westfalen zur Änderung der Sozialver-          Mark jährlich."]}