{"id":"bgbl1-1950-13-1","kind":"bgbl1","year":1950,"number":13,"date":"1950-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/13#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_13.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1949","law_date":"1950-03-23T00:00:00Z","page":45,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["45\nBundesgesetzblatt\n1950 1                Ausgegeben zu Bonn am 24. März 1950                                      1 Nr. 13\nTag                                             In h alt:                                           Seite\n23. 3. 50 Gesetz über den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1949  .  • .  • . • • • .     45\n23. 3. 50 Gesetz zur Durchführung der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerveranlagungen für die\nVeranlagungszeiträume vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 (II. Halbjahr 1948) und das\nKalenderjahr 1949 . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   48\nGesetz\nüber den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1949.\nVom 23. März 1950.\nDer Bundestag hat das folgende          Gesetz     be-         ordnung) nicht voll ausgewirkt hat, weil der\nschlossen:                                                        um den steuerfreien Betrag gekürzte Arbeits-\nlohn während' der Geltungsdauer der Eintra-\n§ 1                                   gung in einzelnen Lohnzahlungszeiträumen\nLohnsteuer-Jahresausgleich 1949                      niedriger war als die Freigrenze der Lohn-\nsteuertabelle, die für den Arbeitnehmer nach\n(1) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Ka-                seiner Steuerklasse und der Zahl der Kinder\nlenderjahr 1949 wegen unständiger Beschäftigung                   in Betracht kommt;\noder schwankenden Arbeitslohns im Sinn des § 35\nAbsatz 1 Satz 1 der Lohnsteuer-Durchführungsver-               4. wenn im Laufe des Kalenderjahres 1949 die\nordnung vom 16. Juni 1949 (WiGBI. S. 157) - Lohn-                 Voraussetzungen für eine dem Arbeitnehmer\nsteuer-Durchführungsverordnung - wird ausschließ-                 günstigere Steuerklasse eingetreten sind, ohne\nlich nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch-                 daß der Arbeitnehmer die Ergänzung seiner\ngeführt: für die Durchführung des Lohnsteuer-                     Lohnsteuerkarte beantragt hat. Die Vorschrift\nJahresausgleichs ist ein Antrag des Arbeitnehmers                 des § 6 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.\nerforderlich. Ein im Wege der Aufrechnung durch\nden Arbeitgeber nach § 35 der Lohnsteuer-Durch-                (3) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Ka-\nführungsverordnung bereits durchgeführter Lohn-             lenderjahr 1949 wird nicht durchgeführt bei Arbeit-\nsteuer-Jahresausgleich bleibt unberührt.                    nehmern, für die eine Veranlagung zur Einkommen-\nsteuer für das Kalenderjahr 1949 nach § 46 des Ein-\n(2) Für das Kalenderjahr 1949 wird auf Antrag           kommensteuergesetzes in der Fassung vom 10. Au-\ndes Arbeitnehmers ein Lohnsteuer-Jahresausgleich            gust 1949 (WiGBI. S. 266) in Betracht kommt. Ein\nauch durchgeführt,                                          berechtigtes Interesse im Sinn von § 46 Absatz 1\nZiffer 4 des Einkommensteuergesetzes ist nicht ge-\n1. wenn der Arbeitnehmer nachträglich für das           geben, soweit der Arbeitnehmer Umstände, die eine\nKalenderjahr 1949 höhere Werbungskosten,             niedrigere als die einbe_haltene Lohnsteuer recht-\nhöhere Sonderausgaben oder höhere Aufwen-            fertigen, bei dem Lohnsteuer-Jahresausgleich für\ndungen für außergewöhnliche Belastungen              das Kalenderjahr 1949 geltend machen kann.\ngeltend macht als diejenigen, für die auf seiner\nLohnsteuerkarte 1949 ein steuerfreier Betrag                                   § 2\n(§ 27 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-\nnung) eingetragen worden ist;                                             Zuständigkeit\n2. wenn auf der Lohnsteuerkarte 1949 ein steuer-           Der Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalender-\nfreier Betrag (§ 27 der Lohnsteuer-Durchfüh-         jahr 1949 wird im Wege der Erstattung durch das\nrungsverordnung) nicht eingetragen ist, der          Finanzamt durchgeführt. Zuständig ist das Finanz-\nArbeitnehmer aber erhöhte Werbungskosten.            amt, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer am 10.\nerhöhte Sonderausgaben oder Aufwendungen             Oktober 1949 seinen Wohnsitz oder - in Erman-\nfür außergewöhnliche Belastungen geltend             gelung eines inländischen Wohnsitzes -         seinen\nmacht;                                               gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder nach diesem\nZeitpunkt erstmalig begründete. Ist hiernach in\n3. wenn sich der nach den Eintragungen auf der           den Fällen des § 7 die Zuständigkeit eines Finanz-\nLohnsteuerkarte 1949 für die einzelnen Lohn-         amts nicht gegeben, so ist das Finanzamt der Be-\nzah1ungszeiträume maßgebende steuerfreie Be-         triebstätte im Bundesgebiet zuständig, bei der der\ntrag (§ 27 der Lohnsteuer-Durchführungsver-          Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war.","46                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950\n§ 3                           der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) sowie\nDurchführung                        die ermäßigt besteuerten Erfindervergütungen an\nArbeitnehmer bleiben bei Durchführung des Lohn-\ndes Lohnsteuer-Jahresausgleichs\nsteuer-Jahresausgleichs außer Betracht. Diese er-\nDc1s Fincrnzuml hat für die Durchführung des Lohn-       mäßigt besteuerten Bezüge werden in den Lohn-\nsteuer-Jahn~sausqleichs für das Kalenderjahr 1949             steuer-Jahresausgleich einbezogen, wenn sich da-\ndie Jahreslohnsteuer c1ut der Grundlage des für               durch für diese Bezüge eine niedrigere als die da-\ndas Kalenderjahr 1949 maß~Jebenden Arbeitslohns               von einbehaltene Lohnsteuer ergibt.\n(§ 4) festzustellen. Zu diesem Zwt~ck wird von dem\nmaßgebenden Arbeitslohn abgezogen:                                                      § 5\n1. im Fall des § 1 Absatz 1:          der etwa auf der                    Mehrere Dienstverhältnisse\nLohnsteuerkcu-te 1949 eingetragene steuerfreie\nJahresbetra{J;                                            (1) Hat ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr 1949\ngleichzeitig aus mehreren gegenwärtigen oder frü-\n2. im Fall des § 1 Absatz 2 Ziffer 1 und 2: der\nheren Dienstverhältnissen von verschiedenen Ar-\nin entsprechendE.>r Anwendung der §§ 20, 20a,\nbeitgebern Einkünfte bezogen, die dem Steuerabzug\n22, 2!5 und 26 der Lohnsteuer-Durchführungs-\nvom Arbeitslohn unterlegen haben, so ist der Lohn-\nverordnung zu         berücksichtigende   steuerfreie  steuer-Jahresausgleich durchzuführen, wenn der\nJ ahrnsbetrag;\nGesamtbetrag der Einkünfte aus den mehreren\n3. im Fall des § 1 Absatz 2 Ziffer 3: der auf der          Dienstverhältnissen im Kalenderjahr 1949 den Be-\nLohnsteuerkarte l 949 eingetraqene steuerfreie         trag von 3600 Deutsche Mark nicht überstiegen hat\nJahresbetrag.                                          und einer der in § 1 Absätzen 1 und 2 bezeichneten\nFür den verbleibenden Arbeitslohn wird, vorbe-                Fälle gegeben ist. Dabei ist der Arbeitslohn aus den\nhaltlich der Vorschrift des § 6, die Jahreslohnsteuer         mehreren Dienstverhältnissen zusammenzurechnen.\nnach der Jahreslohnsteuertabelle (Anlage zu § 32              Der auf der zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte\nder Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) ermit-                eingetragene Hinzurechnungsbetrag (§ 14 der Lohn-\ntelt. Pür die dabei anzuwendende Steuerklasse sind,           steuer-Durchführungsverordnung) bleibt unberück-\nvorbehaltlich der Vorschrift des § 6, cie Eintragun-          sichtigt. Von dem zusammengerechneten Arbeits-\ngen auf der Lohnsteuerkarte 1949 für den Beginn               lohn werden die auf den mehreren Lohnsteuer-\ndes Kalenderjahres 1949 maßgebend. Der Unter-                 karten 1949 des Arbeitnehmers etwa eingetragenen\nschied zwischen der so ermittelten Jahreslohnsteuer           steuerfreien Jahresbeträge oder der nach § 3 Ziffer 2\nund der Lohnsteuer, die von dem bei dem Lohn-                 für die mehreren Dienstverhältnisse in Betracht\nsteuer-Jahresausgleich zugrunde gelegten Arbeits-             kommende steuerfreie Jahresbetrag abgezogen.\nlohn (§ 4) einbehalten worden ist, wird erstattet.\nDer erstattete Betrag ist auf der Lohnsteuerkarte                (2) Ubersteigt bei einem Arbeitnehmer der im\n1949 zu vennerken.                                            Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Art die einbehaltene\nLohnsteuer aus den mehreren Dienstverhältnissen\n§ 4                           die Jahreslohnsteuer, die sich für den zusammen-\nMaßqebender Arbeitslohn                       gerechneten Arbeitslohn ohne den Hinzurechnungs-\nbetrag (§ 14 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-\n(1) Maßgebender Arbeitslohn für die Durchfüh-              nung) unter Berücksichtigung der etwa auf den\nnrng cles Lohnsteuer-Jahresausgleichs für das Ka-             Lohnsteuerkarten eingetragenen steuerfreien Jah-\nlenderjahr 1'.)49 i.st der Arbeitslohn (einschließlich        resbeträge nach der Jahreslohnsteuertabelle ergibt,\ndes Werls der Sachbezüqe), der dern Arbeitnehmer              so ist auf Antrag des Arbeitnehmers der überstei-\nfür die Loh nza h lunqszciträu me des Kalenderjahres          gende Betrag durch das Finanzamt auch dann zu\n1949 zuqeflossen ist. Dabei sind ohne Rücksicht               erstatten, wenn einer der in § 1 Absätzen 1 und 2\ndarauf, ob der Lohn nachträglich oder im voraus               bezeichneten Fälle nicht gegeben ist.\ngezdhlt worden ist. zu berücksichtiqen:\n1. zt1 BPfJinn des Kc)lcnderjahres 1949: die Lohn-                                   § 6\nzcihhrn~JSZC'itr~iume, die noch im Dezember 194B\nb(~f;onrwn, ,1bcr prst im .Januar 1949 geendet                        Anderung der Steuerklasse\nhaben;                                                    ( 1) Ist die Eintragung der Steuerklasse auf der\n2. arn Schluß des l<al(\\tHkrjahres 1949: die Lohn-         Lohnsteuerkarte 1949 von einem Zeitpunkt nach\nzc1h11rnqszeitri:i nrne, die noch im Dezember 1949     dem Beginn des Kalenderjahres 1949 ab geändert\n~JPendd. lwben.                                        worden, so kann bei Durchführung des Lohnsteuer-\nSonsliqc, ins!wsonderc Pin mc1li{Je Bezl.ige gehören          Jahresausgleichs die Jahreslohnsteuertabelle auf\nzum J\\ rb(:i tslohn des Kc1 lender             1949, soweit   den Arbeitslohn des Kalenderjahres 1949 nicht an-\nsie d()nl Arlwil.nehmcr im Kalenderjahr 1949 zu-              gewendet werden. In diesem Fall ist der maß-\ngeflossen sind.                                               gebende Arbeitslohn {§§ 4, 5), vermindert um den\netwa in Betracht kommenden steuerfreien Jahres-\n(2) Ein lktrnq, der wPqen Nichtvorlegung der               betrag {§§ 3, 5), durch 12 zu teilen. Auf den sich\nLohnst.c,uerkc1rl<' (§ 37 der Loh nsteuer-Durchfüh-           ergebenden Monatsbetrag ist die Lohnsteuertabelle\nrungsvc!rordnt111q) beim Lohnsteuerabzug dem tat-             für monatliche Lohnzahlungen anzuwenden. Dabei\nsächlichen Arbeitslohn hinzuzurechnen war, ist                sind die Steuerklasse und die Zahl der Kinder zu-\nauch dem Arbeitslohn bei Vornahme des Lohn-                   grunde zu legen, die nach den Eintragungen auf der\nsteuer-J ah resa u sg lei chs hinzu zurechnen.                Lohnsteuerkarte 1949 für die einzelnen Monate\n(3) Der vom 1 April 1949 ab ermäßigt besteuerte            maßgebend sind. Die Summe der monatlichen\nGrundlohn für Mehrarbeit (§ 32a Absätze 1 bis 3               Steuerbeträge ergibt die Jahreslohnsteuer.","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1950                             47\n(2) Hut ein Arbeitnehmer der Steuerklasse I im        wenden. Die Summe der monatlichen Steuerbeträge\nLaufe clcs Kalen<krjahres 1949 das 65. Lebensjahr       ergibt die Lohnsteuer für den Ausgleichszeitraum.\nvollendet (§ 34 Absatz 2 der Lohnsteuer-Durchfüh-           (5) Wenn ein Arbeitnehmer während des ganzen\nrung~;verordnung), so ist auch dann nach Absatz 1       Kalenderjahres 1949 beschränkt steuerpflichtig ge-\nzu verfaJ1ren, wenn die Änderung der Steuerklasse       wesen ist, so wird ein Lohnsteuer-Jahresausgleich\nauf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht         nur durchgeführt, wenn der Arbeitnehmer während\neingetragen ist.                                        des ganzen Kalenderjahres 1949 Arbeitslohn aus\n(3) War wegen Nichtvorlegung der Lohnsteuer-          einem Dienstverhältnis innerhalb des Bundesgebietes\nkarte (§ 37 der Lohnst(rner-Durchführungsverord-         bezogen hat, der im Bundesgebiet der Lohnsteuer\nnung) die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I zu          unterliegt.\nberechnen, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwen-\n§ 8\nden Dabei ist für die Zeit, in der die Lohnsteuer-\nkarte dem Arbeitgeber nicht vorgelegen hat, die                                  Antrag\nSteuerklasse I anzuwenden.                                  (1) Der Arbeitnehmer muß den Antrag auf Durch-\n(4) Hat   der Arbeitnehmer für Kinder, die am         führung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs für das\n1. Januar 1949 das 18. Lebensjahr vollendet hatten,      Kalenderjahr 1949 bei dem zuständigen Finanzamt\nKinderermäßigung wegen der Kosten des Unter-             ( § 2) bis zu einem von dem Bundesminister der\nhalts und der Berufsa11sbildung der Kinder erhalten,     Finanzen zu bestimmenden und im Bundesanzeiger\nund sind diese Voraussetzungen für die Gewährung         bekc1nnt zu machenden Zeitpunkt einreichen. Die\nder Kinderermäßigung im Laufe des Kalenderjahres         für das Kalenderjahr 1949 ausgeschriebene Lohn-\n1949 weggefallen, so isl nach Absatz 1 -          jedoch steuerkarte mit der Lohnsteuerbescheinigung (§ 47\nunter Zugrundelegung der maßgebenden Steuer-             der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) ist dem\nklasse und Zahl dm Kinder - auch dann zu ver-            Antrag beizufügen. Bei fehlender Lohnsteuer-\nfahren, wenn der Arbeitnehmer die Berichtigung           bescheinigung hat der Arbeitnehmer auf Verlangen\nseiner Lohnsteuerkarte entgegen der Vorschrift in        des Finanzamts eine besondere Lohnsteuerbeschei-\n§ 8 Absatz 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-         nigung des Arbeitgebers vorzulegen, die die im\nnung nicht beantragt hat.                                § 47 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung vor-\ngesehenen Angc1ben enthalten muß. Der Antrag ist\n§ 7                             mit besonderem Vordruck zu stellen, der bei den\nFinanzämtern kostenlos erhältlich ist.\nTeil weiser Lohnsteuer-J ahresa usg leich\n(2) Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr 1949 un-\nBeschränkte Steuerpflicht\nständig beschäftigt waren, müssen die D~uer einer\n(1) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich bleiben die-      Verdienstlosigkeit durch besondere Unterlagen\njenigen Zeiträume des Kalenderjahres 1949 außer          nachweisen (Beschäftigungsnach weis).\nBetracht, in denen der Arbeitnehmer nicht un-\n§ 9\nbeschränkt steuerpflichtig gewesen ist, oder in\ndenen er zwar unbeschränkt steuerpflichtig ge-                   In den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz,\nwesen ist, aber Arbeitslohn aus einem Dienstver-                \\Vürttemberg-Hohenzollern und im Kreise\nhältnis außerhalb des Bundesgebiets bezogen hat,                          Lindau geltendes Recht\nder im Bundesgebiet nicht der Lohnsteuer unter-\nliegt.                                                      Soweit in diesem Gesetz auf die Vorschriften des\n(2) Bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Ar-      Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom\nbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf-           10. August 1949 (WiGBI. S. 266) und der Lohnsteuer-\nenthalt in Berlin oder in der sowjetischen Be-           Durchführungsverordnung vom 16. Juni 1949 (WiGBl.\nsatzungszone beschr;inkt sich der Lohnsteuer-Jah-        S. 157) Bezug genommen wird, treten an deren Stelle\nresausgleich auf die Zeiträume des Kalenderjahres        a) im Lande Baden\n1949, in denen der Arbeitnehmer Arbeitslohn aus\ndie Vorschriften des Einkommensteuergesetzes\nein.ern Dienstverhältnis im Bundesgebiet bezogen             vom 27. Februar 1939 in der Fassung des Zweiten\nhat, der im Bundesgebiet der Lohnsteuer unterliegt.          Landesgesetzes zur vorläufigen Neuordnung der\n(3) Beschränkt sich hiernach der Lohnsteuer-Jah-          Einkommensteuer und Körperschaftsteuer vom\nresausgleich auf einen Teil des Jahres (Ausgleichs-         20. September 1949 (Badisches Gesetz- und Verord-\nzeitraum), so werden der Arbeitslohn, die einbehal-          nungsblatt S. 461) und der Landesverordnung zur\ntene Lohnsteuer, der steuerfreie Jahresbetrag (oder          Durchführung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn\ndie Werbungskosten, Sonderausgaben und Aufwen-               - Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - vom\ndungen für außergewöhnliche Belastungen) insoweit            22. Dezember 1949 (Badisches Gesetz- und Ver-\nberücksichtigt, als sie auf den Ausgleichszeitraum           ordnungsblatt S. 480),\nentfallen.                                               b) im Lande Rheinland-Pfalz\n(4) Der auf den Ausgleichszeitraum entfallende            die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes\nArbeitslohn, vermindert um den etwa in Betracht              vom 27. Februar 1939 in der Fassung des Landes-\nkommenden steuerfreien Betrag für den Ausgleichs-            gesetzes zur Änderung des Einkommensteuer-\nzeitraum, ist durch die Zahl der Monate des Aus-             gesetzes vom 1. Juli 1948 (Gesetz- und Verord-\ngleichszeitraums zu teilen. Ein anaefangener Mo-             nungsblatt Teil I S. 255) und des Landesgesetzes\nnatszeitraum ist dc1bei als voller Monat zu rechnen.         zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom\nAuf den sich ergebenden Monatsbetrag ist die Lohn-           6. September 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nsteuertc1belle für monatliche Lohnzahlungen anzu-            Teil I S. 469) und der Lohnsteuer-Durchführungs-"]}