{"id":"bgbl1-1950-12-1","kind":"bgbl1","year":1950,"number":12,"date":"1950-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_12.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Regelung von Kriegsfolgelasten im 2. Rechnungshalbjahr 1949","law_date":"1950-03-21T00:00:00Z","page":43,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["43\nBundesgesetzblatt\n1950                    Ausgegeben zu Bonn am 23. März 1950                                             Nr. 12\nTag                                                 Inhalt:                                              Seite\n21. 3. 50   Gesetz zur Regelung von Kriegsfolgelasten im 2. Rechnungsl\\albjahr 1949 ,                         43\n16. 3. 50   Notgesetz für die deutsche Hochseefischerei . . .   .  .  .   .  • • .  • • • • • • • • • •      44\n8. 3. 50   Bekanntmachung über clen Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen         . . . . . . .          . . . . . . . . ..             . . . . . . . . . .      44\n20. 3. 50    Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer\nAusstellun9       . . • . • • •          . • . • • • , • •              . . . . . . . . . .      44\nGesetz\nzur Regelung von Kriegsfolgelasten. im 2. Rechnungshalbjahr 1949.\nVom 21. März 1950.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                4. Rheinland-Pfalz\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                ein ·sechstel von 42,5 Millionen DM,\n§ 1                               5. Schleswig-Holstein\nein Sechstel von 110 Millionen DM.\n(1) Um die unterschiedliche Belastung der Länder\nmit Kriegsfolgelasten zu mildern, leisten die Län·                                        § s\nder Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und\nWürttemberg-Baden Beiträge an einen Ausgleichs-                 (1) Die Beiträge sind bis zum 15. eines jeden\nstock, aus dem die Länder Bayern, Hessen, Nieder~            Monats zu leisten.\nsachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein                 (2) Die Zuschüsse sind im Verhältnis der Beitrags-\nZuschüsse erhalten.                                          eingänge bis zum 22. eines jeden Monats zu leisten.\n(2) Der Ausgleichsstock wird vom Bundesminister              (3)   Aufrechnungen mit diesen Leistungen und\nder Finanzen verwaltet.                                      gegen diese Leistungen sind nicht zulässig.\n§ 2                                (4) Die für die Zeit nach dem 1. Oktober 1949 auf\nDer Gesamtbetrag der an den Ausgleichsstock zu            Grund des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der\nleistenden Beiträge und der aus dem Ausgleichs-              Kriegsfolgelasten im Rech;nungsjahr 1949 vom 6.\nstock zu leistenden Zuschüsse wird für die Zeit vom          August 1949 (WiGBl. S. 235) geleisteten Zahlungen\n1. Oktober 1949 bis 31. März 1950 auf 307,5 Mil-             werden angerechnet.\nlionen Deutsche Mark bemessen.\n§ 6\n§ 3\nDer Bundesminister der Finanzen erläßt mit Zu-\nAn den Ausgleichsstock werden monatlich Bei-              stimmung des Bundesrates die zur Durchführung\nträge in folgender Höhe geleistet:                           dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsanord-\n1. von Bremen                                             nungen.\nein Sechstel von 55      Millionen DM,                                           § 7\n2. von Hamburg                                               Dieses Gesetz tritt für die Zeit ab 1. Oktober 1949\nein Sechstel von 108     Millionen DM,              an die Stelle des Gesetzes zur vorläufigen Rege-\n3. von Nordrhein-Westfalen                                lung der Kriegsfolgelasten im Rechnungsjahr 1949\nein Sechstel von 80 Millionen DM,                   vom 6. August 1949 (WiGBl. S. 235).\n4. von Württemberg-Baden                                     Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nein Sechstel von 64,5 Millionen DM.\nBonn, den 21. März 1950.\n§ 4\nAus dem Ausgleichsstock erhalten monatliche                              Der Bundespräsident\nZuschüsse in folgender Höhe:\nTheodor Heuss\n1. Bayern\nein Sechstel von 45 Millionen DM,                                    Der Bundeskanzler\n2. Hessen                                                                         Adenauer\nein Sechstel von 20 Millionen DM,\n3. Niedersachsen                                             D€r Bundesminister der Finanzen\nein Sechstel von 90 Millionen DM,                                             Schäffer"]}