{"id":"bgbl1-1950-11-2","kind":"bgbl1","year":1950,"number":11,"date":"1950-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_11.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über die Erteilung einer Kreditermächtigung","law_date":"1950-03-04T00:00:00Z","page":42,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["42                                               Bundesgesetzblatt, J:1hrgang 1950\n2. eine in Groß-Berlin (West) gelegene Betrieb-                        die Gegenstände nicht im Rahmen ihres Unterneh•\nst.ätte eines Unf.ernehmers, der seinen Sitz im,                    mens erworben oder die Werkleistung nicht im\nBundesgebiet hat.                                                  Rahmen ihres Unt~rnehmens vergeben haben.\n(2) Als Herstellung im Sinne dieses Gesetzes ist\njede Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des                                                       § 6\n§ 12 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-                            Die Vergünstigungen nach § 3 werden nicht ge-\nsteuergesetz vom 23. Dezember 1938 (Reichsge-                          währt für den Erwerb von Originalwerken der\nsetzbl. I S.1935) anzusehen.                                           Plastik, Malerei und Graphik nicht mehr lebender\n(3) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung durch                        Künstler, von Gebrauchtwaren, Antiquitäten. Brief-\neinen Westberliner Unternehmer im ·sinne dieses                        marken und den in § 7 Abs. 2 des Umsatzsteuer-\nGesetzes liegt auch dann vor, wenn er sie durch                        gesetzes genannten Gegenständen.\neinen anderen Westberliner Unternehmer aus-\nführen läßt.\nArtikel IV\n(4) Der buchmäßige Nachweis ist nur dann er-\nbracht, wenn aus den im Bundesgebiet geführten                                   Obergangs- und Schlußvorschriften\nBüchern hervorgehen:\n§ '1\n1. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung\nder Gegenstände, die geliefert oder im Werklohn                        {1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nbearbeitet oder verarbeitet worden sind;                            kündung in Kraft.\n2. der Lieferer oder der Werkleistende;                                   (2) Vorbehaltlich einer Verlängerung dieses Ge-\n3. der Ort der Herstellung oder der Werkleistung                        setzes sind die Vorschriften des Artikels III , auf\nmit einem Hinweis auf die darüber ausgesteilte                     Entgelte anzuwenden,. die nach dem 28. Februar\nBescheinigung des Magistrats von Groß-Berlin                        1950 und vor dem 1. Januar 1952 gezahlt werden.\n(West) - Abteilung Wirtschaft -;\nDas vorstehende Gesetz wird nach· Zustimmung\n4. der Tag des Empfangs der Gegenstände im Bun-                        des Bundesrates hiermit verkündet.\ndesgebiet nebst Hinweis auf Frachtbrief, Post-\npaketabschnitt oder andere Belege;                                 Bonn, den 7. März 1950.\n5. die Höhe und der Tag der Zahlung des Entgelts\nmit einem Hinweis auf Zahlkartenahschnitt oder                                  Der Bundespräsident\nandere Belege.\nTheodor Heuss\nDas Finanzamt ist berechtigt, einem steuerlich zu-\nverlässigen Unternehmer zu gestatten, daß er den\nDer Bundeskanzler\nbuchmäßigen Nachweis in anderer Weise erbringt.\nAdenauer\n§ 5\nKörperschaften des öffentlichen Rechts stehen                         Der Bundesminister der Finanzen\nVergünstigungen nach § 3 auch dann zu, wenn sie                                                 Schäffer\nGesetz\nüber die Erteilung einer Kreditermächtiiung.\nVom 4. März 1950.\nDer Bundestag hat das                folgende Gesetz be-               Das vorstehende Gesetz wird nach· Zustimmung\nschlossen:                                                             des Bundesrates hiermit verkündet.\n§ 1                                  Bonn~ den 4. März 1950.\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-                                     Der Bundespräsident\ntigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebs-                                       Theodor Heuss\nmittel der Bundeshauptkasse und zur Durchführung\ndes Abkommens über Wirtschaftliche Zusammen-                                          Der Bundeskanzler\narbeit zwischen der Bundesrepublik Deutscliland                                                Ad e.n au er\nund den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15.                           Der Bundesminister der Finanzen\nDezember 1949 nebst Zusatzabkommen insgesamt                                                   Schäffer\nbis zu 800 Millionen DM im Wege des Kredits zu\nbeschaffen.\nHinweis.\n§ 2\nIm Bundesanzeiger Nr. .44 vom 3. März 1950 ist\nDieses Gesetz tritt mit dem Inkrafttreten des Ge-                   die Dritte Anordnung über die Zuständigkeit für\nsetzes über die Haushaltsführung für das Rechnungs-                    Maßnahmen nach Artikel 132 des Grundgesetzes\njahr 1950 außer Kraft.                                                 vom 1. März 1950 veröffentlicht wordein.\nDas Bundesgeset'lbla tt erscheint nach Beda.rf. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich DM 2.- zuzüglidi Zustell-\ngebühr. E:nzelstücke zum Preise von DM 0.30 je Stück beim Verlag des „Bundesanzeiger\" in Bonn oder in Frankfurt, Zusendung einzelner\nStücke per Streilband geqcn Voreinsendung des erforderlichen Bet1ages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger\" Frankfurt/Main 3709.\n· ·             Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Breite Straße 70.                                  ·"]}