{"id":"bgbl1-1950-11-1","kind":"bgbl1","year":1950,"number":11,"date":"1950-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1950/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1950-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1950/bgbl1_1950_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Förderung der Wirtschaft von Groß-Berlin (West)","law_date":"1950-03-07T00:00:00Z","page":41,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["41\nBundesgesetzblatt\n1950                    Ausgegeben zu Bonn am 9. März 1950                                          Nr. 11\nTag                                              Inhalt:                                             Seite\n7. 3. 50  Gesetz zur Förderung der Wirtschaft von Groß-Berlin (West)                 . . . .. ..         41\n4. 3. 50  Gesetz über die Erteilung einer Kreditermächtigung .    .  . . .. . . .. .. . .                42\nHinweis auf die Drille Anordnung über die Zuständigkeit für Maßnahmen nadl Artikel 132 des\nGrundgesetzes vom 1. Md rz 1950 . • • . • . . . . . . . . . • • • • • • • • • •                42\nGesetz\nzur Förderung der Wirtschaft von Groß-Berlin (West).\nVom ?. März 1950.\nDer Bundestag      hat   das   folgende  Gesetz be-     Groß-Berlin (West) in das Bundesgebiet gelangt\nschlossen:                                                 sind und das Entgelt in Groß-Berlin (West) gezahlt\nArtikel                             worden ist; diese Voraussetzungen. müssen buch-\nmäßig nachgewiesen sein.\nBundesgarantie zur Sicherung des Waren-\n(2) Hat ein Westberliner Unternehmer es über-\nbezugs aus Groß-Berlin (West)                 nommen, in Groß-Berlin (West) hergestellte Gegen-\n§ 1\nstände im Bundesgebiet zusammenzusetzen, einzu-\nbauen oder bei der Errichtung eines Werkes als\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-            Teile zu verwenden, so ist der auftraggebende Un-\ntigt, zur Förderung des Warenbezugs aus Groß-              ternehmer berechtigt, die von ihm geschuldete\nBerlin (West) Sicherheitsleistungen und Gewähr-             Umsatzsteuer um drei vom Hundert des Entgelts\nleistungen bis zum Betrage von fünfzig Millionen            zu kürzen, das auf diese Gegenstände entfällt,\nDeutsche Mark nach Richtlinien zu· übernehmen,              wenn diese Gegenstände besonders berec}lnet\ndie von der Bundesregierung erlassen werden.                worden sind und das Entgelt dafür in Groß-Berlin\n(West) gezahlt worden ist; die Voraussetzungen,\nArtikel II                         daß die verwendeten Gegenstände in Groß-Berlin\nBundesbürgschaft zur Sicherstellung der             (West) hergestellt sind und· das Entgelt dafür in\nFinanzierung des Kraftwerks West der               Groß-Berlin (West) gezahlt worden ist, müssen\nbuchmäßig nachgewiesen sein.\nBerliner Elektrizitätswerke A. G.\n(3) Hat ein Unternehmer Werkleistungen, die in\n§ 2                             einer Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegen•\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-            ständen bestehen, durch einen Westberliner Unter•\ntigt, für einen Kre,dit der Kreditanstalt für Wieder-       nehmer in Groß-Berlin (West) ausführen lassen, so\naufbau in Höhe von fünfundfünfzig Millionen Deut-          ist er berechtigt, die Umsatzsteuer, die er für einen\nsche Mark an die Berliner Elektrizitätswerke A. G.          Voranmeldungszeitraum       (Veranlagungszeitraum)\nzum Ausbau des Berliner Kraftwerks West eine                schuldet, um drei vom Hundert des Betrages zu\nBürgschaft in der Weise zu übernehmen, daß die              kürzen, den er im gleichen Zeitraum als Werklohn\nBundesrepublik Deutschland in Höhe von zwanzig              für diese Leistungen gezahlt hat, wenn die Gegen•\nvom Hundert für jeden ausgefallenen Teilbetrag              stände in Groß-Berlin (West) bearbeitet oder ver-\nbis zu einem Gesamthöchstbetrag von el'f Millionen          arbeitet worden sind, diese Gegenstände in das\nDeutsche Mark haftet.                                       Bundesgebiet gelangt sind und das Entgelt in Groß„\nBerlin (West) gezahlt worden ist; diese Voraus-\nArtikel III                         setzungen müssen buchmäßig nachge~iesen sein.\nUmsatzsteuervergünstigungen                      (4) Ubersteigt der Kürzungsbetrag die für den\nVoranmeldungszeitraum       (Veranlagungszeitraum)\n§ 3                             geschuldete Umsatzsteuer, so wird der Unter•\n(1) Hat ein Unternehmer von einem Westberliner           schiedsbetrag nach der Veranlagung durch Auf-\nUnternehmer Gegenstände erworben, so ist er be-             rechnung oder Zahlung ausgeglichen.\nrechtigt, die Umsatzsteuer, die er für einen Voran-\n§ 4\nmeldungszeitraum (Veranlagungszeitraum) schuldet,\num drei vom Hundert des Betrages zu kürzen, den                (1) Westber1iner t)nternehr:.,er im Sinne dieses\ner im gleichen Zeitraum als Entgelt für. diese Ge-         Gesetzes ist\ngenstände bezahlt hat, wen'1 c!ie Gegenstände in            1. ein Unternehmer, der seinen Sitz in Groß-Berlin\nGroß-Berlin (West) hergestellt worden sind, aus                (West) hat;"]}