{"id":"bgbl1-1949-9-1","kind":"bgbl1","year":1949,"number":9,"date":"1949-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1949/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1949-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1949/bgbl1_1949_9.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit","law_date":"1949-12-31T00:00:00Z","page":37,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["37\nBundesgesetzblatt\n1   949               Ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1949                                              Nr. 9\nTag                                          In h a 1 t :                                                Seite\n31.  12. 1949  Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit                                                     37\nGesetz\nüber die Gewährung von Straffreiheit.\nVom 31. Dezember 1949.\nDer Bundestag hat das folgende           Gesetz be-        (3) Ungeachtet der Einstellung kann in einem\nschlossen:                                                 selbständigen Verfahren über Einziehung, Abführung\n§ 1                              des Mehrerlöses,. Verfallserklärung, Unbrauchbar-\nmachung und die Befugnis zur Beseitigung eines\nFür Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die            gesetzwidrigen Zustandes entschieden werden. Die\nvor dem 15. September 1949 begangen sind, wird             §§ 430 bis 432 der Strafprozeßordnung sind an-\nnach Maßgabe der folgenden Vorschriften Straffrei-         zuwenden.\nheit gewährt:                                                                          § 4\n§ 2\n(1) Ist wegen mehrerer selbständiger Handlungen\n(1) Rechtskräftige Freiheitsstrafen bis zu sechs        auf eine Gesamtstrafe erkannt oder, eine solche\nMonaten und daneben ausgesprochene Geldstrafen             nachträglich zu bilden, so tritt Straferlaß ein, wenn\nbis zu 5 000 Deutsche Mark sowie rechtskräftige            die Gesamtstrafe die in § 2 Absatz 1 genannte\nGeldstrafen, bei denen die Ersatzfreiheitsstrafe nicht     Grenze nicht übersteigt. Eine höhere Gesamtstrafe\nmehr als sechs Monate beträgt, werden erlassen, so-        ist bedingt zu erlassen, wenn sie die in § 2 Ab-\nweit die Freiheitsstrafe noch nicht verbüßt oder die       satz 2 genannte Grenze nicht übersteigt.\nGeldstrafe noch nicht gezahlt worden ist.\n(2) Eine Gesamtstrafe, die nach Absatz 1 erlassen\n(2) Noch nicht verbüßte Gefängnisstrafen bis zu         werden könnte, aber teilweise aus Einzelstrafen für\neinem Jahr und daneben ausgesprochene, nicht ge-           eine nach dem 14. September 1949 begangene Tat\nzahlte Geldstrafen bis zu 5 000 Deutsche Mark, auf         gebildet wurde, ist angemessen herabzusetzen. Die\ndie rechtskräftig erkannt worden ist oder künftig          Entscheidung (§ 458 der Strafprozeßordnung) trifft\nerkannt wird, werden erlassen unter der Bedingung,         das Gericht, das die Gesamtstrafe ausgesprochen\ndaß der Täter nicht binnen eines Zeitraumes von            hat, durch unanfechtbaren Beschluß.\ndrei Jahren seit dem 15. September 1949 ein Ver-\nbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen verübt.               (3) Ist eine Gesamtstrafe, die nach Absatz 1 be-\nDies gilt nicht, wenn der Täter aus Grausamkeit,           dingt erlassen werden könnte, teilweise aus Einzel-\naus ehrloser Gesinnung oder aus Gewinnsucht ge-            strafen für eine nach dem 14. September 1949\nhandelt hat.                                               begangene Tat gebildet, dann bestimmt das Gericht,\nwelcher Teil der Strafe zu vollstrecken ist.\n(3) Ist auf Jugendarrest rechtskräftig erkannt wor-\nden, so wird der noch nicht verbüßte Arrest erlassen.         (4) Absatz 1 gilt sinngemäß für anhängige oder\nkünftig anhängig werdende Verfahren.\n(4) Der Erlaß erstreckt sich nur auf Neben-\nstrafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, auf                                   § 5\ngesetzliche Nebenfolgen sowie auf rückständige Bußen,\ndie in die Staatskasse -fließen, und auf rückständige         (1) Das Gericht entscheidet über die Einstellung\nKosten.                                                    der bei ihm anhängigen Verfahren außerhalb der\n§ 3                              Hauptverhandlung durch Beschluß, gegen den so-\nfortige Beschwerde stattfindet, sofern nicht die\n(1) Verfahren, die bei einem Gericht oder einer        Staatsanwaltschaft der Einstellung zustimmt.\nStaatsanwaltschaft anhängig sind oder künftig an-\nhängig werden, sind dort einzustellen, wenn eine              (2)   Ist  ein  Verfahren  nach   Absatz    1  eingestellt\nFreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten allein oder in        worden,      so  kann   wegen  der  Tat   nur   auf   Grund\nVerbindung mit einer Geldstrafe bis zu 5000              . neuer    Tatsachen    und  Beweismittel,   die   zur  Verur-\nDeutsche Mark oder eine Geldstrafe zu erwarten             teilung    zu   einer  über der   Straffreiheitsgrenze    des\nist, bei der die Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr als .    §  2   Absatz   1 liegenden  Strafe  führen   können,     An-\nsechs Monate beträgt.                                      klage    erhoben    werden.\n§ 6\n(2) Verfahren, in denen auf Jugendarrest zu er-\nkennen wäre, sind einzustellen.                                ( 1) Zieht das Gericht in der Hauptverhandlung","38                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1949\ndie Einstellung des Verfahrens gemäß § 3 in Er-                                                                         § 10\nwägung, so ist dem Angeklagten Gelegenheit zur\nStellungnahme zu geben. Er kann, wenn er seine                                          (1) Für Straftaten die zwi~chen dem 10. Mai 1945\nUnschuld behauptet, die Durchführung des Ver.:.                                     und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Ver-\nfahrens beantragen. Ebenso kann ein Beschuldigter,                                  schleierung des Personenstandes aus politischen Grün-\nwenn das Gericht außerhalb der Hauptverhandlun,g                                    den begangen wurden, wird, auch wenn ·sie nach\ndas Verfahren eingestellt hat, binnen einer Woche                                   dieser Zeit fortdauern, Straffreiheit ohne Rücksicht\nnach Zustellung des Einstellungsbeschlusses die Durch-                              auf die Höhe der zu erwartenden Strafe gewährt,\nführung des Verfahrens beantragen.                                                  wenn der Täter bis spätestens 31. März 1950 bei\nder Polizeibehörde seines Wohnsitzes oder Aufent-\n(2) Wird nach Durchführung des Verfahrens ge-                                   haltsortes freiwillig seine unwahren Angaben wider-\nmäß Absatz 1 nicht auf Freispruch, sondern auf                                      ruft und bisher entgegen gesetzlicher Vorschrift\nEinstellung des Verfahrens nach § 3 erkannt, so hat                                 unterlassene Angaben nachholt.\nder Angeklagte die Kosten des Verfahrens und die                                        (2) Dies gilt nicht für Straftaten nach den §§ 211\nnotwendigen Auslagen der Beteiligten wie ein Ver-                                   bis 213 StGB. und nicht für Verbrechen, die aus\nurteilter zu tragen.                                                                Grausamkeit, aus ehrloser Gesinnung oder aus Ge-\nwinnsucht verübt worden sind~\n§ 7\n§ 11\n(1) ,War das Verfahren auf Privatklage eingeleitet,\nso werden die Kosten des Verfahrens niederge-                                            (1) Rechtskräftig verhängte Ordnungsstrafen und\ngeschlagen. Privatkläger und Beschuldigter tragen                                    Bußgelder bis 10 000 Deutsche Mark werden er-\nihre eigenen Kosten.                                                                 lassen.\n(2) Anhängige Verfahren sind einzustellen, wenn\n(2) Entsprechendes gilt im Falle der Nebenklage.                                eine Ordnungsstrafe oder ein Bußgeld bis zu 10 000\nDeutsche Mark zu erw;:i.rten ist. § 3 Absatz 3 Satz 1\n§ 8                                             ist entsprechend anzuwenden.\n(1) Ist ein Verfahren wegen übler Nachrede, Ver-                                    (3) Die Zuständigkeit für die nach Absatz 1, 2\nleumdung oder falscher Anschuldigung nach diesem                                     zu treffenden Feststellungen und Entscheidungen\nGesetz eingestellt, so kann die Staatsanwaltschaft                                  und ihre Anfechtbarkeit bestimmt sich nach den für\noder der Privatkläger in einem besonderen Verfahren                                  die Verhängung der Ordnungsstrafe oder des Buß-\ndie Wahrheit, die Unwahrheit oder die Nichter-                                      geldes geltenden Vorschriften.\nweisbarkeit der behaupteten ehrenrührigen Tatsache\nfeststellen lassen.\n§ 12\nStraffreiheit wird nicht gewährt für Steuerver-\n(2) Die§§ 430 bis 432 der Strafprozeßordnung sind                               gehen einschließlich · der Vergehen nach Artikel IX\nentsprechend anzuwenden. Der Beschuldigte steht                                     des Anhangs zum Gesetz Nr. 64 der Militärregie-\nden im § 431 Absatz 2 der Strafprozeßordnung                                        rungen; die Gewährung von Straffreiheit für diese\ngenannten Personen gleich.                                                          Straftaten nach anderen gesetzlichen Vorschriften\n(3) Die Entscheidung über die Kosten des Ver-                                   bleibt unberührt.\nfahrens bemißt sich nach den §§ 464 bis 47 4 der                                                                        § 13\nStrafprozeßordnung; dabei steht die Feststellung                                        Gesetze der Lände,r, die eine weitergehende Straf-\nder Wahrheit der ehrenrührigen Tatsache dem Frei-                                   freiheit gewährt haben, bleiben unberührt.\nspruch, die Feststellung ihrer Unwahrheit oder Nicht-\nerweisbarkeitder Verurteilung des Beschuldigten gleich.                                                                  § 14\nDieses Gesetz tritt am Tage semer Verkündung\n§ 9                                            in Kraft.\n(1) Ohne Rücksicht auf die Art und Höhe der\nStrafe werden ferner erlassen Strafen für Hand-                                         Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bun-\nlungen auf politischer Grundlage, die nach dem                                       desrat von seinem Einspruchsrecht keinen Gebrauch\n8. Mai 1945 begangen und auf die besonderen politi-                                  gemacht ·hat, hiermit verkündet.\nschen Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen\nsind.                                                                               Bonn, den 31. Dezember 1949.\n(2) In demselben Umfange werden anhängige\nund künftig anhängig werdende Strafverfahren ein-                                                         Der Bundespräsident\ngestellt.                                                                                                      Theodor Heuss\n(3) Dies gilt nicht für Straftaten nach den§§ 168,                                                      Der Bundeskanzler\n211 bis 213, 234, 249 bis 252, 306, 307 StGB.,\nfür Verbrechen nach dem Sprengstoffgesetz vom                                                                        Adenauer\n9. Juni 1884 und für Verbrechen, die aus Grau-\nsamkeit, aus ehrloser Gesinnung oder aus Gewinn-                                               Der Bundesminister der Justiz\nsucht verübt worden sind.                                                                                              Dehler\nDas Bundesgesetzblatt erscheint nadi Bedarf.  laufender Bezug nur durdi die Post Bezugspreis vierteljährlidi DM 2.- zuzügli.:h Zustellgebühr. Einzelstücke\nzum Preise von DM 0,;10 je Stück beim Verlag des \"Bundesanzeiger\" in Bonn oder· in Frankfurt. Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Vorein-\nsendung des erforderlidien Betrages auf Postsdieckkto. \"Bundf:sanzeiger\" Frankfurt/Main 3709.\nDruck: Bonner Universitäts-Budidruckerei Gehr. Scheur G. m. b. H., Bonn"]}