{"id":"bgbl1-1949-8-1","kind":"bgbl1","year":1949,"number":8,"date":"1949-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1949/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1949-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1949/bgbl1_1949_8.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Erhebung einer Abgabe \"Notopfer Berlin\" im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1949-12-29T00:00:00Z","page":35,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["35\nBundesgesetzblatt\n1949                 Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1949                                                                                                                  Nr. 8\nTag                                                                        Inhalt:                                                                                          Seite\n29. 12. 1949 Gesetz zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin\" im Gebiet der Bundesrepublik\nDeutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   35\nGesetz\nzur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin''\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\nVom 29. Dezember 1949\nDer Bundestag hat         das        folgende             Gesetz be-                                 meldung verbunden werden; in diesem Fall\nschlossen:                                                                                              sind die einbehaltenen Abgabebeträge in der\nLohnsteueranmeldung gesondert auifzuführen.\"\nArtikel I\n6 .. In § 9 treten an die Stelle der Worte „ 10. April,\nDas in den Ländern Bayern, Hamburg, Bremen,                                                          10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar\" die Worte\nHessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schles-                                                     ,, 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. De-\nwig-Holstein und Württemberg-,Baden geltende Ge-                                                        zember\".\nsetz zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin\"                                                  7. § 14 erhält folgende Fassung:\nin der Fassung vom 11. April 1949 (WiGBl. S. 64)\nwirid unter Berücksichtigung der Ande,rungen durch                                                                                                 ,,§ 14\ndas Dritte Gesetz zur Änderung des Geset1zes zur\nErhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin\" vom                                                                                   Umfang der A:bgabepflicht\n10. August 1949 (WiGBl. S. 249) wie folgt geändert                                                           (1) Die .A:bgabe auf Postsendungen wird auf\nund ergänzt:                                                                                            folgende Postsenidungen im Gebiet der Bun-\n1. in der Präambel des Gesetzes werden die\ndesrepublik Deutschland erhoben:\nWorte „Vereinigten Wirtschaftsgebiet\" durch                                                                  1. Briefe,\ndas Wort „Bundesgebiet\" ersetzt.                                                                            2. Postkarten,\n2. In § 1 werden die Wor:te „Das Vereinigte Wirt-                                                               3. Geschäftspapiere,\nschaftsgebiet\" durch die Worte „Der Bund\"                                                                   4. W.arenproben,\nersetzt.                                                                                                    5. Mischsendungen,\n3. In § 2 treten an die Stelle der Worte „im                                                                    6. Päckchen,\nVereinigten Wirtschaftsgebiet\" jeweils die                                                                  7. Pakete,\nWorte „im Bundesge,biet\".\n8. Bahnlhofsibriefä,\n4. In § 4 Absätze 1 und 2 tritt an die Stelle des                                                               9. Bahnhofszeitungen.\nWortes „Lohnsteuer-Durchführungsbestimmun-\ngen\" jewei'ls das Wort „Lohnsteuer-Durchfüh-                                                         (2) Von der Abgabe ausgenommen sind fol-\nrungsverordnung\".                                                                               gende Postsendungen:\n1. DienstsenduI]gen der Hohen Kom-\n5. § 6 erhält folgende Fassung:\nmission und ihrer Dienststellen, der\n,,§ 6                                                                                      ausländischen Vertretungen und der\nKonsulate,\nAnmeLdung\n2. Postanweisungen und Zahlkarten\nDer Arbeitgeber hat eine Anmeldung übe·r\n(einschließlich der Postanweisungen\ndie einzelnen Abgabebeträge der Kasse des\nund Zahlkarten, die zur Ubermitt-\nzuständigen Finanzamts zu dem gleichen Zeit-\nlunlg von durch Postnachnahmen und\npunkt zu übersenden, zu dem die Abgabe-\nPostaufträge eingezogenen Beträgen\nbeträge abzuführen si111d. § 49 der Lohnsteuer-\nDurchführungsveroridnung gilt entsprechend.                                                                         dienen),\nDie Anmeldung kann mit der Lohnsteuer.an-                                                                      3. Drucksachen,","36                                                  Bundesgesetzblatt, Ja:hrgang 1949\n4. Zeitungsdrucksachen,                                          führung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen\n5. Weribeantworten,                                              zu erlassen und zwar\n6. Postwurfsendungen,                                                   1. zur Abgabe der Arbeitnehmer:\nüber Zusammenrechnung und Ab-\n7. gebührenfreie Briefe an die Post-\nru111dung von Atbeitslohn,\nscheckämter und Postsparkassen-\nBerechnung der Abgabe,\nämter bei Verwendung der besonde-\nVerbuchung durch die Arbeitge!ber,\nren Briefomschläge,\nAnmeldung durch die Arbeitgeber\n8. vollzogen zurückigesandte Postzu-                                       und Außenprüfung durch das Finanz-\nstellungsurkunden und Rückscheine,                                       amt,\n9. Postzeitungsgut,                                                     2. zur Abg,abe der Veranlagten:\nüber die Zusammenrechnung der Ein-\n10. Blindenschriften.\"                                                       künfte und die Ermittlung des Ein-\nKommens von Arbeitnehmern,\n8. In § 18 treten\n3. zur Abgabe von Körperschaften:\na) in Absatz 1 an Stelle der Worte „des Ver-\nüber die für die Befreiung von der\neinigten Wirtschaftsgebietes\" ,die Worte\nAbgabe maßgebenden Vorschriften\n,,des Bundes\";\ndes Körperschaftsteuer,gesetrzes,\nb) in Absatz 2 an Stelle der Worte „der Ver-                                       4. zur Abgabe auf Postsendungen:\nwaltung für Post- und Fernmelde,wesen                                            über Art und Zeit der A;b,gabeentrich-\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes\" die                                         tung, Beschreibung und Verkauf der\nWorte „dem 1BuI1Jdesminister für das Post-                                       Steuermarken und über die Verwen-\nund Fernmeldewesen\";                                                             dung der Steuermarken,\nc) in Absatz 3 an Stelle der Worte „die Ver-                                       5. zur kassenmäßigen Behandlung der\nwaltung für Finanzen des Vereinigten                                             Abgabe ,Notopte.r Berlin'.\nWirtschaftsgebietes\" die Worte „den Bun-\n(2) Der Bundesminister ,der Finanzen wird\ndesminister der Fina111zen\".\nermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes neu\n9. In § 19 Abs. 2 treten an Stelle der Worte „der                               bekanntzugeben.\"\nVerwaltung für Post- und Fernmeldewesen\n12. § 25 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ndes Vereinigten Wirtschlaftsgebietes\" die\n„Seine Geltungsdauer erstreckt sich auf die\nWorte ,,,dem Bundesminister für das Post- und -\nErhebungszeiträume, ,die spätestens am 31. De-\nFernmeldewesen\".\nzember 1950 enden.\"\n10. § 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nArtikel II\n,,(1) Die Vorauszahlungen, die ,bis zur Be-\nDas Ge.setz zur Erhebung einer Abga1be „Notopfer\nkanntgabe des Steuerbescheids über die für\nBerlin\" in der nach Artikel I dieses Gesetzes maß-\n1948 geschuldete Abgabe zu leisten sind, be-\ngebenden Fassung mit Ausnahme des § 23 Abs. 1\nmessen sich grundsätzlich nach dem Einkom-\nSatz 2 wird in den Ländern Baden, Rheinland-\nmen, das die Bemessungsgrundlage für die\nPfalz und Württemberg-Hohenzollern sowie im\nVorauszahlungen auf die Einkommensteuer\nbayerischen Kreis Lindau in Kraft gesetzt.\nun:d auf die Körperschaftsteuer bildet. Die am\n10. Januar 1950 zu leistende Vorauszahlung\nArtikel III\nauf die Abgabe der Veranlagten und auf die\nAbgabe der Körperschaften für 1949 bemißt                             Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1950 in Kraft.\nsich nach § 23 des Gesetzes zur Erhebung\neiner Abgabe ,Notopfer Berlin' vom 11. April                          Das vorstehel]de Gesetz wird nach Zustimmung\n1949 (WiGBl. S. 64) in der Fassung des Dritten                     des Bundesrates hiermit verkündet.\nGesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Er-\nhebung einer .AJbgabe ,Notopfer Berlin' vorn                       Bonn, den 29. Dezember 1949\n10. August 1949 (WiGBl. S. 249).\"\nDer Bundespräsident\n11. § 24 erhält folgende Fassung:                                                               Theodor Heuss\n,,§ 24                                    Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nDurchführungsvorschriften                                                        Blücher\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,                               D e r -B und e s m i n i s t e r d e r F i n an z e n\nmit Zustimmung des Bundesrates zur Durch-                                                      Schäffer\nDas Bundesgesetzblatt erscheint nach Bedarf. La1Ufender Bezug n1Ur durch die Pnst. Bezugspreis vierteljährlich DM 2,- zuzüglich Zustellgebühr.\nEin:zels.\\ücke zum Preise von D,M 0,30 je Stück beim Verla.g des ,,,Bundesanzei,ger\" in iBonn oder in Frankfurt. Zusendung einzelner Stücke per\nStreifband r1cgen Voreinsendung des erforderlichen .Betrage,s auf Postscheckkonto „Bundesanzeig,er\", Frankfurt/Main 37 09.\nDruck: Bonner Universitäts-Buchdruckerei Gebr. Scherur G.m.b.H., Bonn\n:@ Bo 13 738 1. 61"]}