{"id":"bgbl1-1949-6-1","kind":"bgbl1","year":1949,"number":6,"date":"1949-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1949/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1949-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1949/bgbl1_1949_6.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Durchführungsverordnung zum Zweiten Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 5. November 1949","law_date":"1949-11-05T00:00:00Z","page":31,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["31\nBundesgesetzblatt\n1949                  Ausgegeben zu Bonn am 8.November 1949                                                 Nr. 6\nTag                                              In h a I t :                                             Seite\n5. 11. 49  Erste Durchführungsverordnung zum Zweiten Gesetz zur Änderung und Oberleitung von\nVorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 5. November 1949 . . . . . . . .   31\nErste Durchführungsverordnung\nzum Zweiten Gesetz zur Änderung und Oberleitung von Vorschriften\nauf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.\nVom 5. November 1949.\nAuf Grund der §§ 3 bis 7 und 9 des Zweiten                       2. die die Löschung eines Patentanwalts in der\nGesetzes zur Änderung und Uberleitung von Vor-                         Liste der Patentanwälte im ehrengerichtlichen\nschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-                       Verfahren rechtfertigen würden.\nschutzes vom 2. Juli 1949 (WiGBI. S. 179 - Zweites                  4. Die Vertretungsbefugnis nach Absatz 2 kann\nUberleitungsgesetz) in Verbindung mit Artikel 129              entzogen werden, wenn sich erweist, daß die Ver-\nAbsatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik              tretung nicht ordnungsmäßig durchführbar ist.\nDeutschland vom 23. Mai 1949 wird verordnet:                        5. Die Gestattung der Vertretung und ihre Ent-\nziehung sind zu veröffentlichen.\n§ 1\n6. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 sind\nauf Personen nach § 3 Absatz 3 und den §§ 4 und 5\n1. Patentanwälte, die außerhalb des Bundesgebiets           des Zweiten Dberleitungsgesetzes entsprechend an-\nwohnen und in die beim Reichspatentamt geführte                zuwenden.\nListe am 8. Mai 1945 eingetragen waren, werden                                            § 2\nauf Antrag in die neue Liste der Patentanwälte\n1. Inhabern von nach § 58 des Patentanwalts-\nbeim Patentamt (§ 3 Absatz 1 des Zweiten Dber-                 gesetzes erteilten Erlaubnisscheinen, die außerhalb\nlei tungsges~tzes) eingetragen.                                des Bundesgebiets wohnen, kann der Präsident des\n2. Patentanwälten, die einen Antrag nach Ab-                 Patentamtes auf Antrag die Vertretung vor dem\nsatz 1 nicht stellen, kann der Präsident des Patent-            Patentamt gestatten, sofern die nach § 6 Absatz 1\namtes auf Antrag die Vertretung vor dem Patent-                 des Zweiten Dberleitungsgesetzes geforderte beglau-\namt ohne Eintragung in die Liste gestatten.                     bigte Abschrift des Erlaubnisscheines binnen sechs\nMonaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein-\n3. Die Vertretungsbefugnis nach Absatz 2 ist zu\ngereicht wird.\nentziehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen,\n2. Personen, die außerhalb des Bundesgebiets\n1. unter   denen die Eintragung eines Patent-               wohnen, kann der Präsident des Patentamtes auf\nanwalts in die Liste der Patentanwälte auf              Antrag einen Erlaubnisschein erteilen, wenn die\nGrund des § 6 Absatz 1 des Patentanwalts-               sonstigen Voraussetzungen des § 9 des Zweiten\ngesetzes zu löschen wäre,                               Uberleitungsgesetzes gegeben sind.","32                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1949\n§ 3                                    geforderte Anzeige binnen sechs Monaten nach\nDen in § GO des Patentanwaltsgesetzes genannten                       Inkrafttreten dieser Verordnung erstattet wird.\nPersonen, die üußcrhalb des Bundesgebiets wohnen,\nkann der Präsident des Patentamtes die weitere Aus-                                                        § 4\nübung ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet gestatten,                            Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer\nsofern die in § 7 des Zwei tcn Uberleitungsgesetzes                      Verkündung in Kraft\nBonn, den 5. November 1949.\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler\nDas Bundesgesetzlllatt erscheint nach Bedarf. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährli~h DM 2,- zuzüglich Zustellgebühr.\nEinzelstücke zum Preise von DM 0,30 je Stück beim Verlag des „Bundesanzeiger\" in Bonn oder in Frankfurt. Zusendung einzelner Stücke per\nStreifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger\", Frankfurt/Main 37 09.\nNachdruck: Bundesdruckerei Bonn"]}