{"id":"bgbl1-1949-4-1","kind":"bgbl1","year":1949,"number":4,"date":"1949-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1949/4#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1949-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1949/bgbl1_1949_4.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes","law_date":"1949-10-01T00:00:00Z","page":27,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["27\nBundesgesetzblatt\n1  9 4 9               Ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 1949                                         Nr. 4\nTag                                              Inhalt:                                            Seite\nr. Okt. 1949   Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Gesetz zur Anderung und Ober-\nleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. .                 27\nErste Durchführungsverordnung zum Ersten Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften\nauf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.\nVom    1.  Oktober 1949\nAuf Grund des § 37 Absatz 1 des Ersten Gesetzes                2. Nummer und Aktenzeichen, die das Alt-\nzur Anderung und Oberleitung von Vorschriften                          Gebrauchsmus'rer beim Reichspatentamt\nauf dem Gebiet des gewerblich.en Rechtsschutzes vom                    erhalten hatte.\n8. Juli 1949 (WiGBl. S. 173) und des Artikel 129\nAbsatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik              (3)  Für Alt-Warenzeichen soil der Antrag ent-\nDeutschland vom 23. Mai 1949 wird verordnet:                        halten:\n1. Namen (Firma) und Wohnort (Sitz) des\n§ 1                                         Zeicheninhabers,\nForm der Anträge                                2. Nummer und Aktenzeichen, die das Alt-\nWarenzeichen beim Reichspatentamt erhal-\nten hatte,\n(1)   Anträge über Aufrechterhaltung von Alt-\nSchutzrechten und von Alt-Patent- und Alt-Waren-                    3. bei Wortzeichen die Angabe des Wortes,\nzeichenanmeldungen nach § 15 und nach § 30                             bei Bildzeichen in einer besonderen Anlage\nAbsatz 1 des Ersten Gesetzes zur -Anderung und                         die Darstellung des Zeichens oder eine\nÜberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des                        kurze Beschreibung, falls das Aktenzeichen\ngewerblichen Rechtsschutzes vom 8. Juli 1949 sind                      des Reichspatentamts (Ziffer 2) nicht ange-\nschriftlich in deutscher Sprache zu stellen.                           geben werden kann.\n(2) Für jedes Alt-Schutzrecht und jede Alt-                                       § 3\nSchutzrechtsanmeldung ist ein besonderer Antrag\nerforqerlich.                                               Inhalt der Anträge für Alt-Schutzrechtsanmeldungen\n(3) Der Antrag soll auf besonderem Vordruck                (1)  Für Alt-Patentanmeldungen soll der Antrag\neingereicht werden, der vom Patentamt heraus-                       enthalten:\ngegeben wird.\n1. Namen (Firma) und Wohnort (Sitz) des\nAnmelders,\n§ 2\n2. Aktenzeichen, das die Anmeldung vom\nInhalt der Anträge für Alt-Schutzrechte                         Reichspatentamt erhalten hatte,\n3. Klasse und Unterklasse, in der die An-\n(1)   Für Alt-Patente soll der Antrag enthalten:                   meldung beim Reichspatentamt behandelt\nwurde, falls das Aktenzeichen des Reichs-\n1. Namen (Firma) und Wohnort (Sitz) des\npatentamts (Ziffer 2) nicht angegeben\nPatentinhabers,\nwerden kann,\n2. Nummer und Aktenzeichen, die das Alt-                  4. Tag der Anmeldung beim Reichspatent-\nPatent beim Reichspatentamt erhalten hatte.               amt,\n(2)   Für Alt- Gebrauchsmuster soll der Antrag                  5.  Bezeichnung der Erfindung,\nerhalten:                                                 6.  Tag der etwaigen Bekanntmachung beim\nReichspatentamt (§ 30 des Patentgesetzes\n1. Namen (Firma) und Wohnort (Sitz) des\nvom 5. Mai 1936 - RGBL II Seite 117).\nGe brauchsm usterinha bers,","28                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1949\neine kurze Beschreibung, falls das Akten-\n(2)    Für Alt-Warenzeichenanmeldungen soll der                                                  zeichen des Reichspatentamts (Ziffer 2)\nAntrag enthalten:                                                                         nicht angegeben werden kann.\n1. Namen {Firma) und Wohnort (Sitz) des\nAnmelders,                                                                                                  § 4\n2. Aktenzeichen, das die Anmeldung beim                                                                  Inkrafttreten\nReichspatentamt erhalten hatte,\n3. Tag der Anmeldung beim Reichspatent-                                    Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer\namt,                                                                   Verkündung in Kra~.\n4. bei Wortzeichen die Angabe des Wortes,\nbei Bildzeichen in einer besonderen An-                                Bonn, den 1. Oktober 1949\nlage die Darstellung des Zeichens oder                                                  Der Bundesminister der Justiz\nDehler\nDas Bundesgesetzblatt erscheint nach Be<lart. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich DM 2.- zuzüglich Zustellgebühr. Einzelstücke\nzum Preise von DM 0.:30 je Stück beim Verlag <les »Bundesanzeiger\" in Bonn oder in Frankfurt. Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Vorein-\nsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkto. ,,Bundesanzeiger\", Frankfurt/Main 3709.\nDruck: Bonnc!r Universitäts-Buchdruckerei Gebr. Schem G.rn.b.H., Bonn"]}