{"id":"bgbl1-1949-3-1","kind":"bgbl1","year":1949,"number":3,"date":"1949-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1949/3#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1949-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1949/bgbl1_1949_3.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz vom 5. August 1949 zur Ergänzung und Abänderung des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949","page":25,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["25\nBundesgesetzblatt\n'\n1 949                      Aus g e g e.b e n in Bonn am 5. August                 I   9 4.,9                       Nr. 3\nInhalt: Gesetz vom 5. August 1949 zur Ergänzung und Abänderung des Wahl~esetzes zum ersten Bundestag und zur\nersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1 949     .   .   .   .  .  .   .  . . .  Seite  2 5\nGesetz vom 5. August 1949                          (4) Parteien, deren Gesamtstimmenzahl weniger\nzur Ergänzung und Abänderung des Wahlgesetzes                  als fünf vom Hundert der gültigen Stimmen im\nzum ersten Bundestag und zur ersten Bundesver-                 Lande beträgt, werden bei der Errechnung und Zu-\nteilung der Mandate nach Absatz 1-3 nicht berück-\nsammlung der Bundesrepublik Deutschland vom                    sichtigt.\n15. Juni 1949\n(5)    Die Vorschrift in Absatz 4 findet keine An-\nAuf Grund der von den Militärgouverneuren am                wendung, sofern die Partei in einem Wahlkreis des\nheutigen Tage erteilten Ermächtigung verkünden                 Landes ein Mandat errungen hat.\nwir hiermit dieses Gesetz:\nDas Gesetz tr,itt mit dem Tage seiner Verkün-\neinziger Artikel                         dung in Kraft.\nDer § 10 des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag                                  Wiesbaden, den 5. August 1949.\nund 2:_ur ersten Bundesversammlung der Bundes-\nrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949 erhält\nfolgende neue Fassung:                                                   Wohleb                               Arnold\nStaatspräsident                  Ministerpräsident\n. (1) Alle im Lande abgegebenen Stimmen jeder                      des Landes Baden                         des Landes\n1m Landesmaßstab zugelassenen Partei werden zu-                                                       Nordrhein-Westfalen\nsammengezählt, aus diesen Summen werden nach                              Ehard\nd~m Höchstzahlverfahren (d'Hondt) die jeder Par-                                                          Altmeier\nMinisterpräsident\ntei zustehenden Mandate errechnet, wobei zuvor'-                                                       Ministerpräsident\ndes Landes Bayern\ndie Mandate in Abzug gebracht werden, welche auf\ndes Landes\nsolche. Kreiswahlvorschläge entfallen, die nicht an                                                      Rheinland-Pfalz\nLandesergänzungsvorschläge          angeschlossen      sind              Kaisen\n(Unabhängige; nicht im Landesmaßstab zugelassene                      Senatspräsident\nder  freien  Hansestadt      .          Lüdemann\nParteien).\nBremen                       Ministerpräsident\n(2) Von der für jede Partei so ermittelten Ab-                                                           des Landes\ngeordnetenzahl wird die Zahl der in den Wahl-                                                          Schleswig-Holstein\nBrauer\nkreisen von ihr errungenen Mandate abgerechnet.\nDie hiernach ihr zustehenden Sitze aus dem Landes-                   1. Bürgermeister\nder  Hansestadt      Hamburg                   Maier\nergänzungsvorschlag werden in dessen Reihenfolge\nMinisterpräsident\nbesetzt.\nStock                              des Landes\n(3) In den Wahlkreisen errungene Mandate ver-                                                      Württemberg-Baden-\nbleiben der Partei auch dann, wenn sie die nach                     Ministerpräsident\nAbsatz 1 ermittelte Zahl übersteigen. In einem                     des   Landes   Hessen\nsolchen Fall erhöht sich die Gesamtzahl der für das\n· M ü 11 er\nLand vorgesehenen Abgeordnetensitze um die                                 K  o p f                      Staatspräsident\ngleiche. Zahl; eine erneute Ber~chnung nach Absatz 1                Ministerpräsident             des Landes Württemberg-\nfindet nicht statt.                                            des Landes Niedersachsen                   Hohenzollern\nDruck und Vertrieb: Bonner Universitäts-Buchdruckerei Gebr. Scheur G.m.b.H., Bonn -         Fernruf 2026 und 5149","•"]}