{"id":"bgbl1-1949-2-2","kind":"bgbl1","year":1949,"number":2,"date":"1949-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1949/2#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1949-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1949/bgbl1_1949_2.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über den Wahltag vom 15. Juni 1949","page":24,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["24                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1949\n(2) Die Länder haben die Wahlergebnisse aus                                      Stock                        Lüdemann\n.JIII\nWahlkreisen und Land schnellstens den Minister-                               Ministerpräsident                Ministerpräsident\npräsidenten\n.._    zu  übermitteln.                                               des Landes· Hessen                    des Landes\nSchleswig-Holstein\nB. Wahl zur Bundesversammlung                                            Kopf\nMinisterpräsident\n§ 24                                       des Landes Niedersachsen\nMaier\n(1) Die nach Artikel 54 des Grundgesetzes der\n· Arnold                      Ministerpräsident\nBundesrepublik Deutschland von den Länderparla-\ndes Landes\nmenten zu Mitgliedern der Bundesversammlung zu                                Ministerpräsident\nWürttemberg-Baden\nwählenden Delegierten werden nach den Grund-                                      des Landes\nsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.                                  Nordrhein-Westfalen\n(2) Die Mnini1sterpräsidenten bestimmen inner-\nhalb von drei Tagen nach Feststellung des Wahl-                                 Altmeier                            Müller\nergebnisses, wieviel Delegierte von jedem Landes-                             Ministerpräsident                 Staatspräsident\nparlament zu wählen sind. Die Länderparlamente                                    des Landes             des Landes Württemberg-\nsind gehalten, die Wahl der Delegierten unverzüg-                             Rheinland-Pfalz                     Hohenzollern\nlich nach Zugang dieser Mitteilung vorzunehmen\nund · das Ergebnis der Wahl nebst Annahme-\nerklärungen den Miniisterpräsidenten zu übermit- ·\ntefn.\n§ 25                                                                  Verordnung\n(1) Die Ministerpräsidenten berufen auf späte-                                             über den Wahltag\nstens den dreißigsten Tag nach der Wahl des Bundes-                                          vom 15. Juni 1949.\ntages diesen zu seiner Konstituierung und die Bun-\ndesverisamml ung zur Wahl des ersten Bundespräsi-\ndenten ein. Unmittelbar nach der Wahl des Prä-                             Auf Grund des § 22 des Wahlgesetzes zum\nsidenten des Bundestages findet die Wahl des Bun-                      ersten Bundestag und zur ersten Bundesversamm-\ndespräsidenten statt.                                                  1ung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni\n1949 verordnen wir:\n(2) Die Wahlhandlung leitet der Präsident des\nBundestages. Er teilt dem Gewählten die Wahl\neinziger Paragraph\nmit. Der Gewählte gibt die Annahmeerklärung ihm\ngegenüber ab.                                                             Wahltag ist der 14. August 1949.\n(3) Der Präsident des Bundestages veranlaßt die\nVornahme der Vereidigung des Bundespräsidenten                                            Schlangenbad, den 15. Juni 1949.\nund die Bekanntgabe seines .Amtsantrittes in den\nAmstblättern der Landesregierungen.\nWohleb                            Arnold\nC. Schluß- und Übergangsbestimmungen                                     Staatspräsident                 Ministerpräsident\ndes Landes Baden                      des Landes\n§ 26                                                                              Nordrhein-Westfalen\nGroß-Berlin hat das Recht, bis zum Eintritt des                                  Eh ard\nLandes Berlin in die Bundesrepublik Deutsdiland                               Ministerpräsident                   A 1t m e i er~\nacht Abgeordnete mit beratender Funktion in den                             des Landes Bayern                  Ministerpräsident\nBundestag zu entsenden.                                                                                            des Landes\nKaisen                       Rheinland-Pfalz\n§ 27\nSenatspräsident\nDieses Gesetz tritt zugleich mit dem vom Par-                          der freien Hansestadt                  Lüdemann\nlamentarischen Rat beschlossenen Grundgesetz der                                    Bremen                     Ministerpräsident\nBundesrepublik Deutschland in Kraft.                                                                               des Landes\nBrauer                     Schleswig-Holstein\nSchlangenbad, den 15. Juni 1949.                              1. Bürgermeister\nder Hansestadt Hamburg                        Maier\nWohleb                         Kaisen                                                             \" Ministerpräsident\nStock                          des Landes\nStaatspräsident                Senatspräsident\ndes Landes Baden              der freien Hansestadt                       Ministerpräsident              Württemberg-Baden\nBremen                          des Landes Hessen\nMüller\nEhard                          Brauer                                    KoPf                         Staatspräsident\nMinisterpräsident           \" 1. Bürgermeister                          Ministerpräsident          des Landes Württemberg-\ndes Landes Bayern          der Hansestadt Hamburg                  des Landes Niedersad:tsen                  Hohenzollern\nDruck und Vertrieb: Bonner Universitäts-Buchdruckerei Gehr. Scheur G.m.b.H., Bonn - Fernruf 2026 und 5149"]}