{"id":"bgbl1-1949-2-1","kind":"bgbl1","year":1949,"number":2,"date":"1949-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1949/2#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1949-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1949/bgbl1_1949_2.pdf#page=1","order":1,"title":"Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949","page":21,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["21\nBundesgesetzblatt\nI 949                      Ausgegeben in Bonn am 15. Juni 1949                                                                Nr.  2\nInhalt: Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland\nvom 15. Juni 1949 . . . . . . • • • • • • • • • • • • • • • • • • • . • • . . . • . . . . . . . . • • • . . • • • • • • . Seite  21\nVerordnung über den Wahltag vom       1 5. Juni J 949 . . . • • • • • . . . . . . . . . . . . . . • . • • • • • • • • • . Seite 24\nWahlgesetz zum ersten Bundestag                               4) wer von der Militärregierung wegen seiner\nund zur ersten Bundesversammlung                                     Verbindung mit dem Nationalsozialismus ver-\nhaftet oder von seiner Beschäftigung oder\nder Bundesrepublik Deutschland                                   einer einflußreichen Stellung im öffentlichen\nvom 15.Juni1949.                                          oder privaten Leben entlassen, suspendiert\noder ausgeschlossen wurde, falLs eine rechts-\nAuf Grund. der mit Schreiben der Militärgouver-                          kräftige Eingruppierung im Entnazifizierungs-\nneure vom 13. Juni 1949 erfolgten Anordnung über\nverfahren am Wahltage noch nicht vorliegt.\ndas vom Parlamentarischen Rat am 10. Mai 1949\nbeschlossene Wahlgesetz verkünden wir hiermit                                                           §3\ndieses Gesetz mit den von den Militärgouv,erneuren\nmit Schreiben vom 28. Mai 1949 und 1. Juni 1949                         Die Wahlberechtigung ruht für Personen, die we-\nvorgenommenen Änderungen wie folgt:                                  gen Geisteskrankheit .oder Geistesschwäche in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind oder\nA. Wahl zum Bundestag                                 sich in Strafhaft befinden.\n§ 1                                                                          §4\n(1) Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag                               Wählen kann nur, wer in einer Wählerliste oder\n1) deutscher Staatsangehöriger ist,                          Wahlkartei eingetragen ist oder einen Wahlschein\n2) das einundzwanzigste Lebensjahr voll-                     hat.\nendet hat\n3) /und seit mindestens drei Monaten vor                                                         § 5\ndem Wahltag seinen Wohnsitz oder in Er-                       (1) Wählbar ist jeder W ~hlberechtigte,\nmangelung eines anderen Wohnsitzes sei-\na) der am Wahltag fünfundzwanzig Jahre\nnen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.\nalt ist,\n(2) Wahlberechtigt sind auch, wenn die Voraus-\nb) der am Wahltage seit mindestens einem\nsetzung zu Absatz 1 Ziffer 1, nicht vorliegt, alle\nJahr die deutsche Staatsangehörigkeit be-\ndiejenigen Personen deutscher Volkszugehörig-\nsitzt oder der, ohne bisher die deutsche\nkeit, welche am 1. 1. 1945 ihren dauernden Wohn-\nStaatsangehörigkeit zu besitzen, Flüchtling\nsitz innerhalb der Grenzen des deutschen Reiches\noder Vertriebener im Sinne des § 1 Ab-\nnach dem Stand vom 1. 3. 1938 hatten oder außer-\nsatz 2 ist\nhalb dies·er Grenzen beheimatet waren und von\ndort geflüchtet oder ausgewiesen oder aus Kriegs-                             c) und nach dem am 8. Mai 1949 geltenden\ngefangenschaft entlassen sind, in ihre Heimat nicht                               Recht des Landes, in dem er kandidiert,\nzurückkehren können und ihren ständigen Aufent-                                   zum Landtag wählbar wäre.                       Bestim-\nhalt im Bundesgebiet genommen habe~.                                              mungen, die die Wählbarkeit von einem\nbestimmten Wohnsitz oder Aufenthalt\n§2                                                     oder einer bestimmten Wohn- oder Auf-\nAusgeschlossen von der Wahlberechtigung ist:                                   enthaltsdauer in einem Lande abhängig\nmachen, finden dabei keine Anwendung.\n1) wer entmündigt ist oder unter vorläufiger\nVormundschaft oder wegen geistigen Gebre-                          (2) Beamte und Richter des Bundes, sowie Be-\nchens unter Pflegschaft steht;                        .        amte einer hundesunmittelbaren Körpe~schaft oder\nAnstalt des öffentlichen Rechtes oder einer der in\n2) wer durch Richterspruch die bürgerlichen                       Artikel 130 des Grundgesetzes auf geführten Ein-\nEhrenrechte rechtskräftig verloren hat;                        richtungen, die Hoheitsbefognisse ausüben, müssen\n3) wer nadi den im Lande seines Wohnsitzes                        vor der Annahme der Wahl in den Bundestag ihre\ngeltenden Bestimmungen über die politische                     Versetzung in den W art,estand beantragen. Die\nSäuberung nicht wahlberechtigt ist;                            Versetzung der Beamten in den Wartestand ist","22                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1949\nohne Anspruch auf Wartegeld, jedoch unter Auf-                                    § 10\nrechterhaltung ihrer Ansprüche auf Wiedereinstel-\nlung für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Bun-              (1) Alle im Lande abgegebenen Stimmen jeder\ndestag auszusprechen. Diese Vorschrift gilt sinnge-      Partei werden zusammengezählt und aus diesen\nmäß auch für Angestellte der vorgenannten Ver-           Summen nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt)\nwaltungen, die Hoheitsbefugnisse ausüben.                die jeder Partei zustehenden Mandate errechnet.\n(2) Von der für jede Partei so ermittelten Abge-\n§ 6                           ordnetenzahl wird die Zahl der in den W ahlkrei-\nsen von ihr errungenen Mandate abgerechnet. Die\nEin gewählter Bewerber ist erst dann Abgeord-        hiernach ihr zustehenden Sitze aus dem Landes-\nneter, wenn er dem Landeswahlleiter schriftlich di,e    ergänzungsvorschlag werden in dessen Reihenfolge\nAnnahme der Wahl erklärt hat.                           besetzt.\n(3) In den Wahlkreisen errungene Mandate ver-\n§ 7                           bleiben der Partei auch dann, wenn sie die nach\nAbsatz 1 ermittelte Zahl übersteigen. In einem sol-\n(1) Ein Abgeordneter verliert semen Sitz             chen Fall erhöht sich die Gesamtzahl der für das\n1) durch Verzicht;                              Land vorgesehenen Abgeordri,etensitze um die\ngleiche Zahl; die so erhöhte Gesamtzahl ist der Be-\n2) durch nachträglichen Verlust des Wahl-       rechnung nach Absatz 1 zugrundezulegen.\nrechtes;\n( 4) Parteien, deren Gesamtstimmenzahl weniger\n3) durch strafgerichtliche Aberkennung der      als fünf vom Hundert der gültigen Stimmen im\nRechte aus öffentlichen Wahlen;              Lande beträgt, werden bei der Errechnung und Zu-\n4) durch Ungültigkeitserklärung der Wahl        teilung der Mandate nach Absatz 1-3 nicht be-\noder sonstiges Ausscheiden beim Wahl-        rücksichtigt.\nprüfungsverfahren;                               (5) Die Vorschrift in Absatz 4 findet keine A~-\n5) durch eine nachträglich festgestellte Än-    wendung, sofern die Partei in einem W ahlkre1s\nderung des W ahlergebnis1ses.                des Landes ein Mandat errungen hat.\n(2) Der V erzieht ist dem Landeswahlleiter, nach\nder ersten Einberufung des Bundestages dem Bun-                                   § 11\ndestagspräsidenten zu erklären; er muß schriftlich           (1) Bei dem Kreiswahlleiter sind spätestens am\nsein und kann nicht widerrufen werden.                   17. Tage vor dem Wahltag bis 18 Uhr während\nder Dienststunden Kreiswahlvorschläge schriftlich\n§ 8                          · einzureichen; sie müssen v;on mindestens fünfhun-\ndert Wählern des Wahlkreises unterschrieben sein.\n(1) Der Bundestag besteht aus mindestens 400          Ist in einem Wahlvorschlag ang,egeben, daß der Be-\nAbgeordneten, die in den Ländern des Bundes nach         werber für eine politische Partei auftritt, so ge-\nfolgendem V erfahren gewählt werden. Es wählen           nügt die Unterschrift der für den Wahlkreis zu-\ndie Länder:                                             ständigen Landesleitung der Partei.\nBaden                        11 Abgeordnete·        (2) Jeder Wahlvorschlag darf. nur den Namen\nBayern (einschl. Lindau)    78                 eines Bewerbers enthalten und dessen Namen, Vor-\n\"          namen, Geburtstag, Geburtsort, Beruf und An-\nBremen                       4                 schrift angeben; tritt der Bewerber für eine poli-\n\"\nHamburg                     13                 tische Partei auf, so ist deren Bezeichnung eben-\nHessen\n\"          falls beitufügen.\n36\n\"              (3) Jeder Bewerber hat seine Zustimmung schrift-\nNiedersachsen                58\n\"          lich und gleichzeitig eine amtlich beglaubigte Be-\nNordrhein-Westfalen        109                 scheinigung vorzulegen, daß er die Wählbarkeits-\n\"          voraussetzungen erfüllt. Diese Unterlagen sind bis\nRheinland-Pfalz              25\nSchleswig-Holstein\n\"          zu dem in Absatz 1 -yorgeschriebenen Termin ein-\n23                 zureichen.\n\"\nWürttemberg-Baden            33      ,,             (4) Namen, Vornamen, Beruf und Anschrift der\nWürttemberg-Hohenzollern 10                     Unterzeichner des Wahlvorschlages sind anzugeben.\n\"\n(2) Die Landesregierungen verteilen die ihren\nLändern zugeteilten Sitze .zwischen Wahlkreisen                                   § 12\nund Landesergänzungsvorschlägen im ungefähren\nVerhältnis von 60 zu 40.                                    Jeder Bewerber kann nur auf emem Wahl vor-\nschlag eines Wahlkreises genannt sem.\n§ 9                                                     § 13\nIn jedem Wahlkreis wird ein Abg,eordneter ge_;           Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Stimmab-\nwählt; gewählt ist der Bewerber, der die mersten       gabe erfolgt durch Ankreuzen des Kreiswahl vor-\nStimmen auf sich vereinigt.                            schlages, dem er seine Stimme geben will.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1949                            23\n§ 14                        wiesen werden, wenn eine Beteiligung an der Wahl\nnicht mehr möglich erscheint.\n( 1) Beim Landeswahlleiter können bis 18 Uhr des\n17. Tages vor dem Wahltag politische Parteien ihre       (2) Das Seemannsamt ist verpflichtet, auf Antrag\nWahlvorschläge für die Landesergänzungsvo1:schläge     einen Vermerk in das Seefahrtsbuch einzutragen,\neinr<1ichen. Die Zahl der Bewerber eines solchen      nachdem es bei der Gemeindebehörde, bei der der\nWahlvorschlages ist unbeschränkt. Auf Inhalt und      Antragsteller in der Wählerliste zu führen ist, fest-\nEinreichung dieser Wahlvorschläge finden die Be-      gestellt hat, daß keine Bedenken bestehen. Die\nstimmungen der §§ 11 und 12 entsprechende An-         Eintragung des Vermerks wird der Gemeindebe-\nwendung; jedoch genügt für die Unter:z,eichnung des   hörde mitgeteilt, die es in der Wählerliste bei dem\nWahlvorschlages die Unterschrift der obersten Par-    Namen des Wahlberechtigten vermerkt.\ntdleitung im Lande.                                      (3) Die Erteilung des Wahlscheines wird bei der\n(2) Die Bewerber auf den Landesergänzungsvor-     Ausfertigung von der Gemeindebehörde bei dem\nschlägen können auch in den Kreiswahlvorschlägen       Vermerk unter Angabe des Wahltages bescheinigt.\nder gleichen Partei in demselben Lande als Bewer-\nber auf treten.                                                                  § 20\n(3) Landesergänzungsvorschläge können nur von        ( 1) Die Wahlkreise müssen ein zusammenhängen-\nden im Lande im Landesmaßstab zugelassenen po-        des Ganzes bilden; bei ihrer Bildung sollen die\nlitischen Parteien eingereicht werden.                Stadt- und Landkreisgrenzen möglichst erhalten\nbleiben. Sie sollen eine annähernd gleichgroße Ein-\n§ 15                        wohnerzahl umfas:sen.\nErklärt ein Bewerber, daß er di,e Wahl nicht an-     (2) Die Abgrenzung der Wahlkreise in jedem\nnimmt, stirbt ein Abgeordneter oder verliert er       Land erfolgt durch einen vom Landesparlament zu\nseinen Sitz (vgl. § 7), so findet, wenn er auf einem   berufenden Ausschuß.\nKreiswahlvorschlag gewählt war, Nachwahl statt,\nim anderen Fall rückt der nachfolgende Bewerber                                 § 21\ndes gleichen Landesergänzungsvorschlages nach.\nWer seine Eintragung in die Wählerliste (Wahl-\nkartei) durch falsche Angaben erwirkt,\n§ 16\nwer einen anderen als Wähler einträgt, von\nDie Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer                dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf\nParteien ist unstatthaft.                                       Eintragung hat,\n§ 17                                 wer die Eintragung eines W ahlberecntigten\nals Wähler verhindert, obwohl er dessen\nDie Aufstellung der Kandidaten für Wahlkreise              Wahlberechtigung kennt,\nund Landesergänzungsvorschläge ist in geheimer                  wer wählt, obwohl er zu den nach diesem\nAbstimmung in einer Versammlung der betreffen-                  Gesetz von der Wahlberechtigung ausge-\nden politischen Partei festzustellen, zu der eine der          schlossenen Personen gehört,\nMitgliederzahl oder den statutarischen Bestimmun-\ngen der Partei entsprechende Zahl von Ddegierten                wer sich als Bewerber aufstellen läßt, ob-\n,ordnungsmäßig einzuladen ist. Eine beglaubigte Ab-             wohl er nach diesem Gesetz nicht wählbar\nschrift der Niederschrift solcher Versammlung ist               ist,\nmit den Wahlvorschlägen einzureichen.                           wer in mehr als einem Stimmbezirk oder\nunter falschem Namen wählt,\n§ 18                        wird mit Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten oder\nWahlberechtigte können nur in dem Wahlbezirk      mit Geldstrafe bis zu 5 000.- DM bestraft, soweit\nabstimmen, in dessen Wählerlisten oder W ahlkar-       nicht in anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe\nteien sie eingetragen sind. Inhaber von W ahlschei-    angedroht ist.\nnen können in jedem beliebigen Wahlbezirk des\nLandes wählen.                                                                   § 22\n§ 19                           (1) Die Wahl findet spätestens drei Monate nach\ndem Tage des Inkrafttretens ·des Grundges,etzes der\n(1) Seeleuten, die sich infolge ihres Berufes nur Bundesrepublik Deutschland statt. Der Wahltag ist\nvorübergehend in einer Gemeinde aufhalten, ist der     ein Sonntag.\nWahlschein von der Aufenthaltsgemeinde zu                (2) Die Ministerpräsidenten bestimmen den\n,erteilen, wenn sie ihr Wahlrecht in dieser Ge-        Wahltag.\nmeinde ausüben wolleri; sie müsisen aber in ihr,em\nSeefahrtsbuch ,einen vom Seemannsamt oder von                                   § 23\nde,r Gemeindebehörde eingetragene.n, noch gültigen\nVermerk vorweisen, der sie zur Entgegennahme              ( 1) Alle zur. Vorbereitung und Durchführung der\neines Wahlscheines berechtigt. Zu diesem Zweck ist    Wahl einschließlich der Ermittlung des W ahlergeb-\nden Seelet.tten ihr Seefahrtsbuch auszuhändigen.      nisses weiterhin erforderlichen Durchführungsbe-\nWird der Wahlschein am -w ahltag erst nach 12 Uhr      stimmungen erläßt jed<.<, Land durch V ernrdnung\nmittags beantragt, so kann der Antrag zurückge-        seiner Landesregierung für sein Gebiet. ·"]}