{"id":"bgbl1-1949-1-1","kind":"bgbl1","year":1949,"number":1,"date":"1949-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1949/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1949-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1949/bgbl1_1949_1.pdf#page=1","order":1,"title":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":20,"content":["1\nBunde~gesetzblatt ·\nLt.\n1  949                         Ausgegeben in Bonn am 23. Mai 1949                                                 Nr.    1\nInhalt: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . Seite  '1\nGrundgesetz                                                   I. Die Grundrechte\nfür die Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 1\nvom 23. Mai 1949.                                  (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie\nDer Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949                     zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller\nin Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festge-                     staatlichen Gewalt.\nstellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Par-                      (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu\nlamentarischen Rat beschlossene G r u n d g e s e t z                unverletzlichen und unveräuß,erlichen Menschen-\nfür die Bund,esrepublik tDeutsch-                                  . rechten als Grundla-ge jeder menschlichen Gemein-\n1 an d in der Woche vom 16. - 22. Mai 1949                           schaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der\ndurch die Volksvertretung,en von mehr als Zwei-                      Welt.\ndritteln der beteiligten deutschen Länder angenom-                       (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Ge-\nmen worden ist.                                                      setzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung als\nAuf Grund dieser Feststellung hat der Parlamen-                  unmittelbar geltendes Recht.\ntarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten,\ndas Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.                                                   Artik·el 2\nDas Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145                       (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung\nAbsatz 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:                        seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte an-\nderer verletzt und nicht gegen die verfassungs-\nPräambel                                  mäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.\n(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körper---\nIm Bewußt.sein .seiner Verantwor-                                   liche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist\ntung vor Gott und den Menschen,                                     unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund\nvon dem Willen beseelt, seine na-                               eines Gesetzes eingegriffen werden.\ntionale und staatliche Einheit zu\nwahren und als gleichberechtigtes                                                           Artikel 3\nGlied in einem vereinten Europa dem                                     ( 1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.\nFrieden der Welt zu dienen, hat das                                    (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.\nDeutsche Volk                                                           (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes,\nin den Ländern Baden, Bayern,                                   seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache,\nBremen, Hamburg, He·ssen, Nie-                                  seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, s.einer\ndersachs,en,            Nordrhein-West-:                       religiösen oder politischen Anschauungen benach-\nfalen, Rheinland-Pfalz, Schles-                                 teiligt o4er bevorzugt werden.\nwig-Holstein, Württemberg-Ba-\nden      und Württemb,erg-Hohen·                                                       Artikd 4\nzollern,\n(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens\num dem staatlichen Leben für eine\n. und die Freiheit des religiösen und weltanschau-\nÜbergangszeit eine neue Ordnung\nlichen Bekenntnisses sind unverletzlich.\nzu geben,\n(2) Die ungestörte Religionsausübung wird ge-\nk r a f t s e i n e r ·v e r f a s s u n g s g e b e 'n d e n\nGewalt dieses Grundgesetz der Bun-                                   währleistet.\ndesrepublik Deutschland beschlossen.                                     (3)   Niemand     darf  gegen   sein Gewissen      zum\nKr;egsdienst · •mit der Waffe gezwungen werden.\nE s h a t a u c h f ü r j e r. e D e u t s c h e n g e-\nDas Näher,e regelt ein Bundesges,etz.                ·\nh an de lt, denen mitzuwirken ver-\nsagt war.                                                                                   Artikel 5\nDas g,esamte Deutsche Volk bleibt\naufgef~rdert, 1n freier Selbstbe-                                       (l)   Jeder hat  das Recht, seine Meinung     in W?rt,\nstimmung die Einheit und Freiheit                                   Schrift    -und Bild  frei zu äußern  und  zu   verbreiten\nD e u t s c h 1 a n d s z u v o 11 e n d e n.                       und     sich  aus allgemein   zugänglichen   Quellen     UQ-","2                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1949\ngehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und      schauungsschule errichtet werden soll und eine öf-\ndir Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk      fentliche Volks:schule dieser Art in der Gemeinde\nund Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet      nicht beisteht.\nnicht statt.                                              (6) Vorschulen bleiben aufgehoben.\n(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den\nVorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetz-                          Artikel 8\nliehen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und\nin dem Recht der persönlichen Ehre.                     . (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne\nAnmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waf-\n(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und\nfen zu versammeln.\nLehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet\nnicht von der Treue zur Verfas1sung.                      (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel\nkann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund\neines Gesetzes beschränkt werden.\nArtikel 6\n(1) Ehe und Familie stehen unter dem beson-                            Artikel 9\nderen Schutze der staatlichen Ordnung.\n( 1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine\n(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das\nund Gesdlschaften zu bilden.\nnatürliche Recht der Eltern und die zuvörderst\nihnen obliegende Pflicht. Ober ihre Betätigung            (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tä-\nwacht die staatliche Gemeinschaft.       ·             tigkeit den Strafge1s•etzen zuwiderlaufen oder die\n(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtig-       sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder\nten dürfen Kinder nur auf Grund eines Ges,.etzes       gegen den Gedanken der Völkerverständigung rich-\nvon der Familie getrennt werden, wenn die Er-          t~n, sind verboten.\n. ziehungsberechtigt•en versagen oder wenn die Kin-         (3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der\nder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.        Arbeit1s- und Wirtschaftsbedingungen V ereinigun-\n(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz         gen zu bilden, ist für jedermann und für alle Be-\nund die Fürsorge der Gemeinschaft.                     rufe gewähdeist,et. Abreden, die dieses Recht ein-\n(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Ge-      schränk~n oder zu behindern suchen, sind nichtig,\nsetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leih-   1 hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.\nliehe und seelische Entwicklung und ihre Stellung\nin der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen                         Artikel 10\nKindern.\nDas Briefgeheimnis sowie das Post- und Fern-\nArtikel 7                          meldegeheimnis sind unverletzlich. Beschränkungen\ndürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet\n(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Auf~     werden.\nsieht des Staates.\n(2) Die Erziehungsh;rechtigten haben das Recht,                        Artikel- 11\nüber die Teilnahme des Kindes am Religionsunter-          ( 1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im\nricht zu bestimmen.                                    ganzen Bundesgebiet.\n(3) Der Religionsunterricht ist in den öffent-\nlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien          (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz und nur\nSchulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des         für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine\nstaatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religions-       ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist\nunterricht in Übereinstimmung mit den Grund-           und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten ent-\nsätzen der Religionsgemein:schaften erteilt. Kein      stehen würden und in denen es ,zum Schutze der\nLehrer darf gegen s,einen Willen verpflichtet wer-     Jugend vor Verwahrlosung, zur Bekämpfung von\nden, Religionsunterricht zu erteilen.                  Seuchengefahr oder um strafbaren Handlungen\nvorzubeugen, erforderlich ist.\n( 4) Das Recht z~ Errichtung von prjvaten\nSchulen wird gewährleistet. Private Schulen als\nErsatz für öffentliche Schulen bedürfen der Ge-                            Art i k e 1 12\nnehmigung des Staates und unterstehen den Landes-         (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Ar-\ngesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn        beitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.\ndie privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Ein-      Die Berufsausübung kann durch Gesetz geregelt\nrichtungen sowie in der wissenischaftlichen Aus-       werden.\nbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffent-\nlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung            (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit\nder Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern    g,ezwungen werden, außer im Rahmen einer her-\nnicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu ver-      kömmlichen allgemeinen, für alle glieichen öffent-\nsagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stel-   lichen Dienstldstungspflicht.\nlung der Lehrkräfte nicht g.enügend gesichert ist.        (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich an-\n(5) Eine private Volks;chule ist nur zuzulassen,    geordneten Freiheitsentziehung zulässig.\nwenn die Unterrichtsverwaltung ein besonder,es\npädagogisches Interesse anerkennt oder, auf An-\nArtik,el 13\ntrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Ge-\nmeinschaftsschule, als Bek,enntnis- oder W eltan-         (1) Di,e Wohnung ist unverletzlich.","Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1949                               3\n(2} Durchsuchungen dürfen nur durch den Rich-       Asylrecht (Artikel 16 Absatz 2) zum Kampfe gegen\nter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den        die freiheitliche demokratische Grundoränung miß-\nGesetzen vorgesehenen anderen Organe· angeordnet        braucht, verwirkt dies e Grundrechte. Die V erwir-\n1\nund nur in der dort vorgeschriebenen Form durch-        kung und ihr Ausmaß werden durch das Bundes-\ngeführt werden.                                         v·erfassungsgericht ausgesprochen.\n(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im\nübrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr                                Artikel 19\noder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf         (1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grund-\nGrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringen-        recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes\nder Gefahren für die öffentliche Sicherheit und         eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz all-\nOrdnung, insbesondere zur Behebung der Raum-            gemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.\nnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum          Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter\nSchutze gefährdeter jugendlicher · vorgenommen          Angabe des Artikels nennen.\nwerden.\n(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in sei- ·\nnem Wesensgehalt anget,astet werden.\nArt i k e 1 14\n(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische\n(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden ge-        juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach\nwährleistet. Inhalt und Schranken werden durch          auf diese anwendbar sind.\ndi,e Gesetze bestimmt.\n(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt\n(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll       in seinen Recht,en verletzt, so steht ihm der Rechts-\nzugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.            weg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht\n(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All-      begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg ge-\ngemeinheit zuläis1sig. Sie darf nur durch Gesetz oder   geben.\nauf Grund eines Gesetzes erfolgen, das A tt und ·\nAusmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädi-                     II. Der Bund und die Länder\ngung ist unter gerechter Abwägung der Interessen\nder Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestim-                             Art i k e 1 20\nmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im\nStreitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Ge-         (1)  Die  Bundesrepublik    Deutschland  ist em  de-\nrichten offen.                                          mokratischer    und sozialer· Bundesstaat.\n(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie\nArtikel 15                         wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen\nund durch besondere Organe der Gesetzgebung, der\nGrund und Boden, Naturschätze und Produk-\nvoll~iehenden Gewalt und der Rechtsprechung\ntionsmittel können zum Zwecke der Vergesdl-\nschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß          ausgeübt.\nder Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder           (3)  Die   Gesetzgebung    i~t an  die  verfassung~-\nin andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt         mäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die\nwerden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Ab-       Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht ge-\nsatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.                       bunden.\nArt i k e 1 21\nArtikel 16\n(1) Die Parteien wirken bei der politischen Wil_-\n( 1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht\nlensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei.\nentzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörig-\nIhre innere Ordnung muß demokratischen Grund-\nkeit .darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen\nsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft\nden Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn\nihrer Mittd öffentlich Rechenschaft geben. _\nder Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.\n(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder na~h\n(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausge-       dem V erhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die\nliefert werden. Politisch Verfolgte genießen Asyl-      freiheitliche demokratische Grundordnung zu be-\nrecht.                                                  einträchtigen oder zu beseitigen oder :len Bestand\nArtikel 17                         der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind\nverfassungswidrig. Ober di,e Frage der Verfassungs-\nJedermann hat das Recht, sich einzeln oder in       widrigkeit entscheidet das Bundesverfassungs·\nGemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten         gericht.\noder Beschwerden an die zuständigen Stellen und            (3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.\nan die Volksvertretung zu wenden.\nArt i k e 1 22\nArtikel 18\nDie Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.\nWer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbe-\nsondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1 ), die\nLehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versamm-                              Art i k e 1 23\nlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit        Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der\n(Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheim-     Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Ham-\nnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das    burg, Hessen, Niedersachs,en, Nordrhein-\\~l estfalen~","4                                     Bunciesgesetzbiatt, Jahrgang 194j\nRheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württem-                                 Art i k e 1 29.\nberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In                 ( 1) Das Bundesgebiet ist unter Berücksichtigung\nanderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Bei-      der landsmannschaftlichen Verbundenheit, der ge-\ntritt in Kraft zu setzen.\nschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, der\nwirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und des sozialen\nArt i k e 1 24                      Gefüges durch Bundesgesetz neu zu gliedern. Die\n(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte Neugliederung soll Länder schaffen, die nach\nauf zwischen~taatliche Einrichtungen übertragen.         Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegen-\nden Aufgaben w:irksam erfüllen können.\n(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Frie-\ndens einem System gegenseitiger kollektiver Sicher-         (2) In Gebietsteilen, die bei der Neubildung der\nheit einordnen; er wird hierbei in die Beschrän - Länder nach dem 8. Mai 1945 ohne Volksabstim-\nkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine       mung ihre Landeszugehörigkeit gc:indert haben~\nfriedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und          kann binnen eines Jahres nach Inkraf ttrcten des\nzwischen den Völkern der Welt herbeiführen und          Grundgesetzes durch Volksbegehren eine bestimmte\nsichern.                                                 Anderung der über die Landeszugehöri?,keit getrof-\nfenen Entscheidung gefordert werden. D;:.s Volks-\n(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitig-\nbegehren bedarf der Zustimmung eines Zehntels der\nkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine            zu den Landtagen wahlberechtigten Bevölkerung.\nallgemeine, umfassende, obligatorische, interna-\nKommt das Volksbe1:;ehren zustande, so hat die\ntionale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.\nBundesregierung in den Gesetzentwurf über die\nNeugliederung eine Bestimmung über die Landes-\nArt i k e1 25                       zugehörigkeit des Gebie~steiles aufzunehmen.\nDie allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind            (3) Nach Annahme des Gesetzes ist in jedem\nBestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Ge-         Gebiete, dessen Landeszugehörigkeit geändert wer-\nsetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten un- -den soll, der Teil des Gesetzes, der dieses Gebiet\nmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.          betrifft, zum Volksentscheid zu bringen. Ist ein\nVolksbegehren nach Absatz 2 zust<1.ndegekommen,\nArt i k e 1 26                      s0 ist in dem betreffenden Gebiete in jedem Falle\n(1) Handlungen, die geeignet sind und in der          ein Volksentscheid durchzuführen.\nAbsicht vorgenommen werden, das friedliche Zu-              ( 4) Soweit dabei das Gesetz mindestens in einem\nsammenleben der Völker zu stören, insbesondere die       Gebietsteil abgelehnt wird, ist es erneut bei dem\nFührung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind        Bundestage einzubringen. Nach erneuter Verab-\nverfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.     schiedung bedarf es insoweit der Annahme durch\n(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen          Volksentscheid    im  gesamten   Bundesgebiete.\nnur mit Genehmigung der Bundesregierung her-                (5) Bei einem Volksentscheide entscheidet die\ngestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden.      Mehrheit der abgegebenen Stimmen.\nDas Nähere regdt ein Bundesgesetz.                          ( 6) Das Verfahren regelt ein Bundesgesetz.. Die\nN euglied~rung soll vor Ablauf von drei Jahren\nArt i k e 1 27                       nach Verkündung des Grundges-etzes und, falls sie\nAlle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eme          als   Folge des .Beitrittes eines  anderen    Teiles  von\neinheitliche Handelsflotte.                              Deutschland    notwendig    wird,  innerhalb   von   zwe1\nJahren nach dem Beitritt geregelt sein.\nArt i k e 1 28                          (7)' Das V erfahren   über  jede  sonstige  Anderung\ndes Gebietsbestandes der Länder regelt ein Bundes-\n(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Län- gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und\ndern muß den Grundsätzen des republikanischen,           der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages be-\ndemokratischen und sozialen ltechtsstaates im Sinne      darf.\ndieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern,\nKreisen und Gemeinden muß das Volk eine Ver-                                  Art i k e 1 30\ntretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren,           Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die\nfreien, gleichen und geheimen Wahlen hervorge-           Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der\ngangen ist. In Gemeinden kann an die Stelle einer        Länd_er, soweit dieses Grundgesetz keine andere\ngewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung           Regelung trifft oder zuläßt.\ntreten.\n(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet                              Artikel 31\nsein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemein-\nschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verant-              Bundesrecht   bricht  Landesrecht.\nwortung zu regeln. Auch' die Gemeindeverbände\nhaben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgaben~                                  Art i k e 1 32\nbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der             (1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen\nSe! bstverwal tung.                                      Staaten ist Sache des Bundes.\n(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungs~          (2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die\nmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und           besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist\nden Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.         das Land rechtzeitig zu hören.","Nr. 1 -  Tag cier Ausgaoe: Bonn, den 23 . .Mai 1949                            s\n(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebun.g zu-\nständig sind, können sie mit Zustimmung der Bun-                         III. Der Bundestag\ndesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge ab-\nschließen.                                                                   Art i k e 1 38\n( 1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages\nArtikel 33                          werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, glei..,\neher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind V ertretcr\n(1) Jeder Deutsche hat in jed.::m Lande die glei-\ndes ganzen Volkes, an Aufträge und \\'v eisungen\nchen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.\nnicht gebunden und nur ihrem Gewissen unter-\n(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignu;--;2,, Be-  worfen.\nfähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang           (2) Wahlberechtigt ist, ,ver das einundzwan-\nzu jedem öffentlichen Amte.                             zigste, wählbar, wer das fünfundzwanz'igstcLebens-\n(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürger-         jahr vollendet hat.\nlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Am-           (3) Das Nähere bestimmt ein· ßundesgesetz.\ntern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen\nRechte sind unabhängig von dem religiösen Be-                               Artikel 39\nkenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit\n(1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt.\noder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse\nSeine Wahlperiode endet vier Jahre nach dem\noder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.\nersten Zusammentritt oder mit seiner Auflösung.\n(4) Die Ausübung hohcitsrcchtlicher Befugnisse       Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der\nist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen       Wahlperiode statt, im falle· der Auflösung spä-\ndes öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in         testens nach sechzig Tagen.\neinem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treuever-         (2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten\nhältnis stehen.                                        Tage nach der \\Y/ ahl, jedoch nicht vor dem Ende\n(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist un-      der Wahlperiode des letzten Bundestages zu-\nter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze      sammen.\ndes Berufsbeamtentums zu regeln.                           (3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den\nWiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident ~es\nArt i k e 1 34                       Bundestages kann ihn früher einberufen. Er 1st\nhierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglie-\nVerletzt jemand in Ausübung eines ihm anver-         der, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler\ntrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten        es verlangen.\ngegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die V er-\nantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die                            Art i k e 1 40\nKörperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz\n(1) Der Bundestag wählt · seinen Präsidenten,\noder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vor-\nbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und      dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt\nfür den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg       sich eine Geschäftsordnung.\nnicht ausgeschlossen werden.                               (2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Po-\nlizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne\nseine Genehmigung darf in den Räumen des Bun-\nArt i k e 1 35                      destages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme\nAlle Behörden des Bundes und der Länder leisten     stattfinden.\n,ich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.\nArtikel 41\n(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages-\nA r t i k e 1 36\nEr entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bun-\nBei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus     destages die Mitgliedschaft verloren hat.\nallen Ländern in angemessenem Verhältnis zu ver-           (2) Gegen die Entscheidung des Bundestages_ ist\nwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden be-          die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht\nschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem       zulässig.\nLande genommen werden, in dem sie tätig sind.\n(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.\n_Art i k e 1 -37                                          Art i k e 1 42\n(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grund-               ( 1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf\ngesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegen-     Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf\nden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundes-    Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittel-\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates die not-      mehrheit die tHfentlichkeit ausgeschlossen werden.\nwendigen Maßnahmen trcff en, um das Land im            über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung\nWege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner · entschieden.\nPflichten anzuhalten.                                      (2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die\n(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlic_h, so-\ndie Bundesregierung oder ihr Beauftragter das W ei-    weit dieses Grundgesetz nichts anderes best1mmt.\nsungsrecht gegenüber allen Ländern un'd ihren Be-      Für die vom Bundestage' vorzunehmenden Wahlen\nhörden.                                                kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.","6                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1949\n(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffent-          (4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren ge-\nlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Aus-        mäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede\nschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.      Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persön-\n,lichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages\nArt i k e 1 43                      auszusetzen.\n(1) Der Bundestag und seine Ausschüss·e können\ndie Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregie-                           Art i k e 1 47\nrung verlangen.                                             Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen,\n(2) Die Mitgli1eder des Bundesrates und der Bun-    die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder\ndesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen     denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anver-\nSitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse         traut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das\nZutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.            Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisver-\nweigerungsrecht reicht, ist die Be·schlagnahme voa\nSchriftstücken unzulässig.\nArt i k e 1 44\n(1) :per Bundestag hat das Recht. und auf An-                          Art i k e 1 48\ntrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht,\neinen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in             (1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage be-\nöffentlicher Verhandlung die erforderlichen Bewei-       wirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung sei-\nse erhebt. Die Offentlichkeit kann ausgeschlossen        ner Wahl erforderlichen Urlaub.\nwerden.                                                      (2) Niemand dapf gehindert werden, das Amt\n(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschrif-       eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben.\nten über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung.            Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde\nDas Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt          ist unzulässig.\nunberührt.                                                   (3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine\nangemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Ent-\n(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur        schädigung. Sie haben das Recht der freien Benut-\nRechts- und Amtshilfe verpflichtet.                     zung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere\n( 4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse      regelt ein Bundesgesetz.\nsind der richterlichen Erörterung entzogen. In der\nWürdigung und Beurteilung des der Unt,ersuchung                             Art i k e 1 49\nzugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte\nfrei.                                                       Für die Mitglieder des Präsidiums und des stän-\ndigen Ausschusses sowie für deren erste Stellvertre-\nter gelten die Artikel 46, 47 und die Absätze 2\nArt i k e 1 45                     und 3 des Artikels 48 auch für die Zeit zwischen\n(1) Der Bundestag bestellt einen ständigen Aus-      zwei Wahlperioden.\nschuß, der die Rechte des Bundestages gegenüber der\nBundesregierung zwischen zwei W,ahl perioden zu\nwahren hat. Der ständige Ausschuß hat auch die                            IV. Der Bundesrat\nRechte -eines Untersuchungsausschusses.\n(2) Weitergehende Befugnisse, 1insbesondere das                         Art i k e 1 50\nRecht der Gesetzgebung, der Wahl des Bundeskanz-            Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der\nlers und der Anklage des Bundespräsidenten stehen       Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit.\ndem ständigen Ausschuß nicht zu.\nArt•ikel 51\nArt i k e 1 46                         (1) Der Bundesrat best,eht aus Mitgliedern der\n(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen      Regierungen der Länder, die sie bestellen und ab-\nseiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung,             berufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer\ndie er im Bundesta,ge oder in einem seiner Aus-         Regierungen vertreten werden.\nschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich ver~         (2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen,\nfolgt oder ·sonst außerhalb des Bundestages zur         Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohner\nVerantwortung ge.zogen werden. Dies gilt nicht für      haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen\nverleumderische Beleidigungen.                          Einwohner fünf Stimmen.\n(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung            (3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsen-\ndarf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des           den, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Lan-\nBundestages zur Verantwortung gezogen oder ver-         des können nur einheitlich und nur durch ,anwe-\nhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der     sende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben\nTat oder im Laufe des folgenden Tages f estgenom-       werden.\nmen wird.\n(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner                           Art i k e 1 52\nbei jeder anderen Beschränkung der persönlichen            (1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf\nFreiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung         ein Jahr.\neines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß             (2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er\nArtikel 18 erforderlich.                                hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von min-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1949                             7\ndestens zwei Ländern oder di,e Bundesregierung es                         Artikel 56\nverlangen.                                               Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsan-\n(3) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit min-   tritt vor den versammefoen Mitgliedern des Bun-\ndestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich     destages und des Bundesrates folgenden Eid:\neine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich.          „Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle\nDie Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.            des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen\n( 4) Den Ausschii,ssen des Bundesrates können an-     mehren, Schaden von ihm wenden, das Grund-\ndere Mitglieder oder Beauftragte der Regi,erungen         gesetz und die Gesetze des Bundes wahren und\nder Länder angehören.                                     verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfül-\nlen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben\nArt i k e 1 53                        werde. So wahr mir Gott helfe.\"\nDer Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung ge-\nDie Mitglieder der Bundesr~gierung haben das       leistet werden.\nRecht und auf Verlangen die Pflicht, an den Ver-\nhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse                          Art i k e 1 57\nteilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden.\nDie Befugnisse des Bundespräsidenten werden im\nDer Bundesrat ist von der Bundesregierung über\nFalle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Er-\ndie Führung der Geschäfte auf dem Lauf enden zu\nledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bun-\nhalten.\ndesrates wahrgenommen.                             ·\nV. Der Bundespräsident                                      Art i k e 1 58\nAnordnungen und Verfügungen des Bund.esprä-\nArt i k e 1 54                    sidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegen-\n(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache       zeichnung durch den Bundeskanzler oder durch\nvon der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist        den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für\njeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage      die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers,\nbesitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.  die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63\nund das Ersuchen gemäß Artikel 69 Absatz 3.\n(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf                      \\\nJahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal                            Art i k e 1 59\nzulässig.\n(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund_ völ-\n(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mit-     kerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die\ngliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl    Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt\nvon Mitgliedern, die von den Volksvertretungen\nund empfängt die Gesandten.\nder Länder nach den Grundsätzen der Verhältnis~\nwahl_ gewählt werden.                                     (2) Verträge, welche die politischen Beziehungen\ndes Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der\n( 4) Die Bundesversammlung tritt spätestens drei-  Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zu-\nßig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundesprä-       stimmung oder der Mitwirkung der jeweils fi.ir die\nsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens drei- Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in\nßig Tage nach diesem ZeitpunKt zusammen. Sie          der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungs-\nwird von dem Präsidenten des Bundestages einbe-       abkommen gelten die Vorschriften über die Bundes-\nrufen.                                                verwaltung entsprechend.\n(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die\nFrist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusam-                         Art i k e 1 60\nmentritt des Bundestages.                               . (1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die\n( 6) Gewählt ist, -wer die Stimmen der Mehrheit    Bundesrichter und die Bundesbeamten, soweit ge-\nder Mitglieder der Bundesversammlung erhält.          setzlich nichts anderes bestimmt ist.-\nWird dies,e Mehrheit in zwei Wahlgängen von               (2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Be-\nkeinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in      gnadigungsrecht aus.\neinem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf           (3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behör-\nsich vereinigt.                                       den übertragen.\n(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.                (4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden\nauf den Bundespräsidenten entsprechende Anwen-\nArt i k e 1 55                     dung.\n( 1) Der Bundespräsident darf weder der Regie-                         Artikel 61\nrung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des          (1) Der Bundestag oder der Bundesrat können\nBundes oder eines Landes angehören.                   den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verlet-\n(2) Der. Bundespräsident darf kein anderes be-     zung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundes-\nsoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf aus-      gesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht ankla-\nüben und weder der Leitung noch dem Aufsichts-        gen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß\nrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens        von mindestens einem Viertel der Mitglieder des\nangehören.                                            Bundestages oder einem Viertel· der Stimmen des","8                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1949\nBundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Er-                          Artikel 66\nhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei\nDritteln der Mitglieder des Bundestages oder von            Der Bundeskanzler und die Bundesminister dür-\nzwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die           fen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und\nAnklage wird von einem Beauftragten der ankla-          keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch\ngenden Körperschaft vertreten.                          ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichts-\nrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens\n(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß     angehören.\nder Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung\ndes Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgeset-                           Art i k e 1 67\nzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für ver-\nlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann          (1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das\nes nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß          Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der\ner an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.         Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt\nund den Bundespräsidenten ersucht, den Bundes-\nkanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem\nVI. Die Bundesregierung                    Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.\nArt i k e 1 62                          (2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen\nachtundvierzig Stunden liegen.\nDie Bundesregierung besteht aus dem Bundes-\nkanzler und aus den Bundesministern.                                       Art i k e 1 68\nArt i k e 1 63                           (1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm\ndas Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustim-\n( 1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des         mung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages,\nBundespräsidenten vom Bundestage ohne Ausspra-          so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des\nche gewählt.                                            Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den\n(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit        Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung er-\nder Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt.      lischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit sei-\nDer Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu er-           ner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.\nnennen.                                                     (2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung\n( 3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so       müssen achtundvierzig Stunden liegen.\nkann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach\ndem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mit:-                          Art i k e 1 69\nglieder einen Bundeskanzler wählen.\n(1) Der Bundeskanzler ernennt emen Bundesmi-\n(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist            nister zu seinem Stellvertreter.\nnicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer            (2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bun-\nWahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die mei-         desministers endigt in jedem Falle mit dem Zusam-\nsten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die          mentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines\nStimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundes-          Bundesministers auch mit jed:>r anderen Erledigung\ntages auf sich, so muß der BundeJi-:>'\"äsident ihn bin-  des Amtes des Bundeskanzlers.\nnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht\nder Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bun-          (3) Auf Ersuchen des Bund~'spräsidenten ist der _\ndespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu         Bundeskanzler, auf Ersuchen de~ Bundeskanzlers\nernennen oder den Bundestag aufzulösen.                  oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister ver-\npflichtet, die Geschäfte bis zur Ernenml'ng seines\nNachfolgers weiterzuführen.\nArt i k e 1 64\n(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag\ndes Bundeskanzlers vom B:.mdesprä~1denten ernannt                 VII. Die Gesetzgebung · des Bundes,\nund entlassen. ·\nArt i k e 1 70\n(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister\nleisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage        . (1) Die Länder haben das Recht der Gesetzge-\nden in Artikel 56 vorgesehenen Eid.                      bung, soweit dieses Grlmdgesetz nicht dem Bunde\nGesetzgebungsbefugnisse verleiht.\nArt i k e 1 65                           (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen\nBund und Ländern bemißt sich nach den Vor-\nDer Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der        schriften dieses Grundgesetzes · über die ausschließ-\nPolitik und trägt dafür die Verantwortung. Inner-        liche und .die konkurrierende Gesetzgebung.\nhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister\nseinen Geschäftsbereich selbständig und unter eige-                         Art i k e 1 71\nner Verantwortung. über Meinungsverschiedenhei-\nten zwischen den Bundesministern entscheidet die            Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung\nBundesregit:,rung. Der Bundeskanzler leitet ihre Ge-•    des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Ge-\nschäfte nach einer von der Bundesregierung be-          setzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in\nschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmig-         einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt wer-\nten Geschäftsordnung.                                   den.                                 ·","Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1949\nArt i k e 1 72                      5. den Schutz deutschn~ Kuiturgutes gegen Ab-\nwanderung in das .Ausland;\n( 1) Im Bereiche der konkurrierenden Gesetzge-\nbung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzge-         6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Ver-\nbung, solange und soweit der Bund von seinem Ge-             triebenen;\nsetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht.                 7. die öffentliche Fürsorge;\n(2) Der Bund hat in diesem Bereiche das Gesetz-       8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern;\ngebungsrecht, soweit ein Bedürfnis nach bundesge-         9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;\nsetzlicher Regelung besteht, weil\n10. die V crsorgung, der Kriegsbeschädigten und\n1. eine Angelegenheit durch die Gesetzgebung               Kriegshinterbliebenen, die Fürsorge für die ehe-\n.einzelner Länder nicht wirksam geregelt wer-          maligen Kriegsgefangenen und die Sorge für\nden kann oder                                         die Kriegsgräber;\n2. die Regelung einer Angelegenheit durch· ein\n11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie,\nLandesgesetz die Interessen anderer Länder\nEnergiewirtschaft, Handwerk, G_ewerbe, J:Ian-\noder der Gesamtheit beeinträchtigen könnte            del, Bank- und Börsenwesen, pnvatrechthches\noder\nVersicherungswesen);\n3. die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftsein-\n12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsver-\nheit, insbesondere die Wahrung der Einheit-\nfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-\nlichkeit der Lebensverhältnisse über das Ge-\nbiet eines Landes hinaus sie erfordert.               vermittlung sowie die Sozialversicherung ein-\nschließlich der Arbeitslosenversicherung;\nArt i k e 1 73                    13. die Förderung der wissenschaftlichen For-\nschung;\nDer Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung\nüber:                                                   14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den\nSachgebieten· der Artikel 73 und 7 4 in Betracht\n1. die auswärtigen Angelegenheiten;                        kommt;\n2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;                  15. die Überführung von Grund und Boden, von\n3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und           Naturschätzen und Produktionsmitteln in Ge-\nAuswanderung und die Auslieferung;                     meineigentum oder in andere Formen der Ge-\n4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße                 meinwirtschaft;\nund Gewichte . sowie die Zeitbestimmung; ·       16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftli-\n· 5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die           cher Machtstellung;\nHandels- und Schif fahrtsverträge, die Freizü-   17. die Förderung der land- und forstwirtschaft-\ngigkeit des Warenverkehrs und den Waren-               lichen Erzeugung, die Sicherung der Ernäh-\nund Zahlungsverkehr mit dem Auslande ein-              rung, die Ein- und Ausfuhr land- und forst-\nschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;               wirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und\n6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr;               Küstenfischerei und den Küstenschutz;\n7. das Post- und Fernmeldewesen;                       18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und\n8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bun-          das landwirtschaftliche Pachtwesen, das Woh-\ndes und der bundesunmittelbaren Körperschaf-          nungswesen, das Siedlungs- und Heimstätten-\nten des öffentlichen Rechtes 1,tehenden Perso-        wesen;\nnen;                                             19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und\n9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheber-             übertragbare Krankheiten bei Menschen und\nrecht und das Verlagsrecht;                           Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und an-\n10. die .Zusammenarbeit des Bundes und der Län-              deren Heilberufen und zum Heilgewerbe, den\nder in der Kriminalpolizei und in Angelegen-          Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungs-·\nheiten des Verfassungsschutzes, die Einrich-          mitteln und Giften; ·\ntung eines Bundeskriminalpolizeiamtes sowie      20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Ge-\ndie internationale Verbrechensbekämpfung;             nußmitteln sowie Bedarfsgegenständen, mit\n11. die Statistik für Bundeszwecke.                          Futtermitteln, mit land- und forstwirtschaft-\nlichem, Saat- und Pflanzgut und den Schutz\nArtikel 74                              der Bäume und Pflanzen gegen Krankheiten\nund Schädlinge;\nDie konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich\nauf folgende Gebiete:                                   21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die\nSeezeichen, die Binnenschiffahrt, _den Wetter-\n1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den            dienst, die Seewasserstraßen und die dem all~\nStrafvollzug, die Gerichtsverfassung, das ge~         gemeinen Verkehr dienenden Binnenwasser-\nrichtliche V erfahren, die Rechtsanwaltschaft,        straßen;\ndas Notariat und die Rechtsberatung;\n22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen und\n2. das Personenstandswesen;                                 den Bau und die Unterhaltung von Landstra-\n3. das Vereins- und Versammlungsrecht;                     ßen des Fernverkehrs;\n4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der       23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbah-\nAusländer;                                             nen sind, mit Ausnahme der Bergbahnen.","10                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1949\nArt i k e 1 75                     Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bun-\ndesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von min-\nDer Bund hat das Recht, unter den Vorausset-         destens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen,\nzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften zu er-\nso bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag\nlassen über:\neiner Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der\n1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen         Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.\nDienste der Länder, Gemeinden und anderen\nKörperschaften des öffentlichen Rechtes ste-                       Art i k e 1 78\nhenden Personen;\n2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse         Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt\nund des Films;                                  zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den An-\ntrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 nicht stellt, inn~r-\n3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die\nhalb der Frist des Artikels 77 Absatz 3 keinen Em-\nLandschaftspflege;                               spruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn\n4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und           der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.\nden Wasserhaushalt;\n5. das Melde- und Ausweiswesen.                                          Art i k e 1 79\n(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz\nArt i k e 1 76                     geändert werden, das den W ordaut des Grundge-\n(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage          setzes ausdrücklich ändert oder '.ergänzt.\ndurch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bun-          (2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung\ndestages oder durch den Bundesrat eingebracht.          von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages\n(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst       und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.\ndem Bundesrate zuzuleiten. Der Bundesrat ist be-           (3) · Eine Anderung dieses Grundgesetzes, durc_h\nrec;htigt, innerhalb von drei Wochen zu diesen Vor-     welche die Gliederung des Bundes in Länder, die\nlagen Stellung zu nehmen.                               grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der qe-\n(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundes-        setzgebung oder die in den Artikeln 1 un? 20 me-\ntage durch die Bundesregierung zuzuleiten. Sie hat      dergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzu-\nhierbei ihre Auffassung darzulegen.                     lässig.\nArtikel 80\nArtikel 77\n( 1) Durch Gesetz können die Bundesregierung)\n( 1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage         ein Bundesminister oder die Landesregierungen er-\nbeschlossen. Sie sind nach ihrer· Annahme durch         mächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen.\nden Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem        Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der er-\nBundesrate zuzuleiten.                                  teilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden.\n(2) Der Bundesrat kann binnen zwei Wochen            Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzu-\nnach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen,         geben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Er-\ndaß ein aus Mitgliedern des Bundestages und             mächtigung weiter übertragen werden kann, so. be-\ndes Bundesrates für die gemeinsame Beratung von         darf es zur Übertragung der Ermächtigung erner\nVorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die      •Rechtsverordnung.\nZusammensetzung und das Verfahren dieses Aus-              (2) Der Zustimmung des Bundesr.ates ?edürfen,\nschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom          vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Re-\nBundestag beschlossen wird und der Zustimmung           gelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung\ndes Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß          oder eines Bundesministers über Grundsätze und\nentsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht        Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen der\nan W,eisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die        Bundeseisenbahnen und des Post- und Fernmelde-\nZustimmung des Bundesrates erforderlich, so kön-        wesens, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen,\nnen auch der Bundestag und die Bundesregierung          sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundes-\ndie Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß         gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates be-\neine Andcrung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat       dürfen oder die von den Ländern im Auftrage des\nder Bundestag erneut Beschluß zu fassen.                Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt\n(3) Soweit zu einem Gesetze die . Z,ustimmung        werden.\ndes Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der\nBundesrat, wenn das V erfahren nach Absatz 2 be-                           Artikel 81\nendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes         (1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag\nGesetz binnen einer Woche Einspruch einlegen. Die       nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident auf\nEinspruchsfrrsf beginnt im Falle des Absatzes 2 letz-   ~ntrag der Bundesregierung mit Zustimmung des\nter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage er-        Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetz-\nneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen      gebungsnotstand erklären, wen~1 der B_undestag_ sie\nmit dem Abschlusse des Verfahrens vor dem in Ab-        ablehnt, obwohl die :Bundesregierung sie als drrng-\nsatz 2 vorgesehenen Ausschusse.                         lich bezeichnet hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Ge-\n( 4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der        setzesvorlage abgelehnt worden ist, obw<;>hl der\nStimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er         Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68\ndurch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des          verbunden hatte.","Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1949                             11\n(2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage           ( 4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei\nnach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes er-       der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern\nneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundes-   festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf\nregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung       Antrag der Bundesregierung oder des Landes der\nan, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, so-    Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Ge-\nweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das Gleiche gilt,   gen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundes-\nwenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb      verfassungsgericht angerufen werden.\nvon vier Wochen nach der erneuten Einbringung            (5) Der Bundesregierung kann durch Bundes-\nverabschiedet wird.                                  gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\n(3) Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers     zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis\nkann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte      verliehen werden, für besondere Fälle Einzelwei-\nGesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs      sungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bun-\nMonaten nach der ersten Erklärung des Gesetzge-      desregierung den Fall für dringlich erachtet, an die\nbungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschie-     obersten 'Landesbehörden zu richten.\ndet werden. Nach Ablauf der Frist ist während de::-\nAmtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere                        Art i k e 1 85\n~ Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.        ( 1) Führen die Länder die Bundesgesetze, im Auf-\n( 4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das   trage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der\nnach Absatz 2 zustande kommt, weder geändert,        Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht\nnoch ganz oder teil weise außer Kraft oder außer     Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates et-\nAnwendung gesetzt werden.                            was anderes bestimmen.\n(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung\nArt i k e 1 82                    des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschrif-\nten erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung\n( 1) Die nach den Vorschriften dieses Grundge-    der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter\nsetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom        der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen\nBundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefer-      zu bestellen.\ntigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. Rechts-\nverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt,      (3) Die Landesbehörden unterstehen den W ei-\nsungen der zuständigen obersten Bundesbehörden.\nausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetz-\nDie Weisungen sind, außer wenn die Bundesregie-\nlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.\nrung es für dringlich erachtet, an die obersten Lan-\n(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll   desbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung\nden Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine     ist durch die obersten Landesbehörden sicherzu-\nsolche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehn-   stellen.\nten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem          (4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetz-\ndas Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.         mäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung.\nDie Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Be-\nricht und Vorlage der Akten verlangen und Beauf-\nVIII. Die Ausführung der Bundesgesetze         tragte zu allen Behörden entsenden.\nund die Bundesverwaltung\nArtikel 86\nArt i k e 1 83\nFührt der Bund die Gesetze durch bundeseigene\nDie Länder führen die Bundesgesetze als eigene    Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Kör-\nAngelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts  perschaften oder Anstalten des öffentlichen Rech-\nanderes bestimmt oder zuläßt.                        tes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht\ndas Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen\nArt i k e 1 84                    Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Ge-\nsetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der\n( 1) Führen die Länder die Bundesgesetze als      Behörden.\neigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrich-\ntung der Behörden und das Verwaltungsverfahren,                           Art i k e 1 87\nsoweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des\nBundesrates etwas anderes bestimmen.                     (1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem\nVerwaltungsunterbau werden geführt der Auswär-\n(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung        tige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, die Bun-\ndes Bundesrates a1lgem~ine V erwaltungsvorschrif-     deseisenbahnen, die Bundespost und nach Maßgabe\nten erlassen.                                         des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasser-\n(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht dar-     straßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz\nüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem       können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen\ngeltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesre-      für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichten-\ngierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den     wesen, zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke\nobersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zu-     des Verfassungsschutzes und für die Kriminalpolizei\nstimmung und, falls diese Zustimmung versagt         eingerichtet werden.\nwird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den         (2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des\nnachgeordneten Behörden.                             öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen","12                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1949\nVersicherungsträger geführt, deren Zuständigkeits-                     IX. Die Rechtsprechung\nbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus\nerstreckt.                                     ·                            Art i-k e 1 92\n(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für          Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern an-\ndie dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbstän-      vertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsge-\ndige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittel-       richt, durch das Oberste Bundesgericht, durch die\nbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen    in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundes-\nRechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Er-      gerichte und durch die Gerichte der Länder aus•\nwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die       geübt.\nGesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können\nbei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und                              Art i k e 1 93\nUnterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates\nund der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages           (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:\nerrichtet werden.                                        1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus\nAnla ~ von Streitigkeiten über den Umfang der\nArt i k e 1 88                            Rechte und Pflichten eines obersten Bundes-\norgans oder anderer Beteiligter, die durch die-\nDer Bund errichtet eine Währungs- und Noten-              ses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung\nbank als Bundesbank.                                          eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rech-\nten ausgestattet sind;\nArt i k e 1 89\n2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln\n(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen               über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit\nReichswasserstraßen.                                          von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem\n(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen,           Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Lan-\ndurch eigene Behörden. Er nimmt die über den Be-              desrecht mit sonstigem Bundesrechte auf An-\nreich eines Landes hinausgehenden staatlichen Auf-          , trag der Bundesregierung, einer Landesregie-\ngaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der               rung oder eines Drittels der Mitglieder des\nSeeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertra-             Bundestages;\ngen werden. Er kann die Verwaltung von Bundes-           3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte\nwasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes             und Pflichten des Bundes und der Länder, ins-\nliegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsver-              besondere bei der Ausführung von Bundesrecht\nwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das             durch die Länder und bei der Ausübung der\nGebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das                  Bundesaufsicht;\nLand beauftragen, für das -die beteiligten Länder\n4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten\nes beantragen.\nzwischen dem Bunde und den Ländern, zwi-\n(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem                schen verschiedenen Ländern oder innerhalb\nNeubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse                 eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechts-\nder Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Ein-             weg gegeben ist;              ·\nvernehmen mit den Ländern zu wahren.\n5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vor-\ngesehenen Fällen.\nArt i k e 1 90\n(2) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in\n(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen          den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen\nReichsautobahnen und Reichsstraßen.                     Fällen tätig.\n(2) Die Länder oder die na~h Landesrecht zu-\nständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwal-                            Art i k e 1 94\nten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundes-\nstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.           (1) Das Bundes•verfassungsgericht besteht aus\nBundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mit-\n(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund\nglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je\nBundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des\nzur Hälfte vom Bundestage und· vom Bundesrate\nFernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes\ngewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem\nliegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen.\nBundesrate, der Bundesregierung noch entsprechen-\nden Organen eines. Landes angehören.\nArt i k e.l 91 \"\n(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und\n(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den      das Verfahren und bestimuit, in welchen Fällen\nBestand oder die freiheitliche demokratische Grund-    seme Entscheidungen Gesetzeskraft haben.\nordnung des Bundes oder eines Landes kann ein\nLand die Polizeikräfte anderer Länder anfordern.                            Art i k e 1 95\n(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht\nselbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in            (1) Zur Wahrung der Einheit des Bundesrechts\nder Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei      wird ein Oberstes Bundesgericht errichtet.\nin diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Län ·      (2) Das Oberste Bundesgericht entscheidet in\nder ihren Weisungen unterstellen. Die Anordnung        Fällen, deren Entscheidung für die Einheitlichkeit\nist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jeder-    der Rechtsprechung der oberen Bundesgerichte von\nzeit auf Verlangen des fü;mdesrates aufzuheben.       grundsätzlicher Bedeutung ist.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1949                              13\n(3) über die Berufung der Richter des Obersten        (5) Die Länder können für Landesrichter eine\nBundesgerichtes entscheidet der Bundesjustizmini-     Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes\nster gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der     Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Ent-\naus den Landesjustizministern und einer gleichen      scheidung über eine Richteranklage steht dem Bun-\nAnzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundes-        desverfassungsgericht zu.\ntage gewählt werden.\n( 4) Im übrigen werden die Verfassung des Ober-                      Art i k e 1 99\nsten Bundesgerichts und sein V erfahren durch Bun-\nDem Bundesverfassungsgerichte kann durch Lan-\ndesgesetz geregelt.\ndesgesetz die Entscheidung von V erfassungsstreitig-\nkeiten innerhalb eines Landes, den oberen Bundes-\nArtikel 96                        gerichten für den letzten Rechtszug die Entschei-\n(1) Für das Gebiet der ordentlichen, der Ver-     dung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei\nwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und Sozial-      denen es sich um die Anwendung von Landesrecht\ngerichtsbarkeit sind obere Bundesgerichte zu er-      handelt.\nrichten.\nArt i k e 1 100\n(2) Auf die Richter der oberen Bundesgerichte\nfindet Artikel 95 Absatz 3 mit der Maßgabe An-            (1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gül-\nwendung, daß an die Stelle des Bundesjustizmini-      tigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für ver-\nsters und der Landesjustizminister die für das je-     fassungswidrig, so ist das V erfahren auszusetzen\nweilige Sachgebiet zuständigen Minister treten. Ihre  und, wenn es sich um die Verletzung der V erfas-\nDienstverhältnisse sind durch besonderes I Bundes-     sung eines Landes handelt, die Entscheidung des\ngesetz zu regeln.                                     für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes\n· (3) Der Bund kann für Dienststrafverfahren ge-       des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses\ngen Bundesbeamte und Bundesrichter Bundesdienst-       Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bun-\nstraf gerichte errichten.                              desverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch,\nwenn es sich um die Verletzung dieses Gruadgeset-\nzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbar-\nArt i k e 1 97\n/                                           keit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze\n(t) Die Richter sind unabhängig und nur dem        handelt.\nGesetze unterworfen.                                      (2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob\n(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig       eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bun-\nangestellten Richter können wider ihren Willen        desrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und\nnur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus       Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Art1ikel 25 ), so\nGründen und unter den Formen, welche d:e Gesetze       hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfas-\nbestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen         sungsgerichtes einzuholen.\noder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben\n(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei\noder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand\nder Auslegung des ·Grundgesetzes von einer Ent-\nversetzt werden. Die Gesetzgebung kann Alters-\nscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des\ngrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebens-\nVerfassungsgerichtes eines anderen Landes abwei-\nzeit angestellte Richter in den Ruhestand treten.\nchen, so hat das Verfassungsgericht die Entschei-\nBei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder\ndung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen;\nihrer Bezirke können Richter an ein anderes Ge-\nwill es bei der Auslegung von sonstigem Bundes-\nricht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden,\nrechte von der Entscheidung des Obersten Bundes-\njedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.\ngerichtes oder eines oberen Bundesgerichtes abwei-\nchen, so hat es die Entscheidung des Obersten Bun-\nArt i k e·l 98                    desgerichtes einzuholen.\n(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist\ndurch besonderes Bundesgesetz zu regeln.                                  Artikel 101\n(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder au-           (1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand\nßerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grund-      darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.\ngesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung\n(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können\neines Landes verstößt, so kann das Bundesverfas-\nnur durch Gesetz errichtet werden.\nsungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag\ndes Bundestages anordnen, daß der Richter in ein\nanderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen                            Artikel 102\nist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf      Die Todesstrafe ist abgeschafft.\nEntlassung erkannt werden.\n, (3) Die Rechtsstellung der Richter in den Län-                           Art i k e 1 103\ndern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln.\nDer Bund kann Rahmenvorschriften erlassen.                (l) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf\n( 4) Die Länder können bestimmen, daß über die     rechtliches Gehör.\nAnstellung der Richter in den Ländern der Landes-         (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn\njustizminister gemeinsam mit einem Richterwahl-        die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die\nausschuß entscheidet.                                 Tat begangen wurde.","14                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1949\n(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf             ligen Zwecken dienenden Vermögensabgaben flie-\nGrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals be-         ßen dem Bunde zu.\nstraft werden.                                             (2) Die Biersteuer, die Verkehrsteuern ·mit Aus-\nnahme der Beförderungsteuer und der Umsatzsteuer,\nArt i k e 1 104                    die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Ver-\n(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund       mögensteuer, die Erbschaftsteuer, die Realsteuern\neines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung       und die Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungs-\nder darin vorgeschriebenen Formen beschränkt wer-       kreis fließen den Ländern und nach Maßgabe der\nden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch       Landesgesetzgebung den Gemeinden (Gemeindever-\nnoch körperlich mißhandelt werden.                      bänden) zu.\n(2) über die Zulässigkeit und Fortdauer einer           (3) Der Bund kann durch Bundesgesetz, das der\nFreiheitsentziehung hat nur der Richter zu entschei-    Zustimmung des Bundesrates bedarf, einen Teil der\nden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung        Einkommen- und Körperschaftsteuer zur Deckung\nberuhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich         seiner durch andere Einkünfte nicht. gedeckten Aus-\neine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die      gaben, insbesondere zur Deckung von Zuschüssen,\nPolizei darf aus eigener Machtvollkommenheit nie-       welche Ländern zur Deckung von Ausgaben auf\nmanden länger als bis zum Ende des Tages nach           dem Gebiete des Schulwesens, des Gesundbeitswe-\ndem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das          sens und des Wohlfahrtswesens zu gewähren sind,\nNähere ist gesetzlich zu regeln.                        in Anspruch nehmen.\n(3) Je,der wegen des Verdachtes einer strafbaren        (4) Um die Leistungsfähigkeit auch der steuer-\nHandlung vorläufig Festginommene ist spätestens         schwachen Länder zu sichern und eine unterschied-\nam Tage nach der Festnahme dem Richter vorzu-           liche Belastung der Länder mit Ausgaben auszuglei-\nführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzu-         chen, kann der Bund Zuschüsse gewähren und die\nteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu         Mittel hierfür bestimmten den Ländern zufließen-\nEinwendungen zu geben hat. Der Richter hat un-          den Steuern entnehmen. Durch Bundesgesetz, wel-\nverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen        ches der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird\nschriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Frei-     bestimmt, welche Steuern hierbei herangezogen\nlassung anzuordnen.                                     werden und mit welchen Beträgen und nach wel-\n(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über        chem Schlüssel die Zuschüsse an die ausgleichsbe-\ndie Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsent-        rechtigten Länder verteilt werden; die Zuschüsse\nziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Fest-      sind den Ländern unmittelbar zu überweisen.\ngehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu\nbenachrichtigen.                                                           Art i k e 1 107\nDie endgültige Verteilung der der konkurrieren-\nX. Das Finanzwesen                    den Gesetzgebung unterliegenden Steuern auf Bund\nund Länder soll spätestens bis zum 31.Dezember 1952\nArtikel 105                        erfolgen, und zwar durch Bundesgesetz, das der\n( 1) Der Bund hat die ausschließliiche Gesetzge-      Zustimmung des Bundesrates bedarf. Dies gilt nicht\nbung über die Zölle und Finanzmonopole.                  für die Realsteuern und die Steuern mit örtlich be-\ndingtem Wirkungskreis. Hierbei ist jedem Teil ein\n(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzge-         gesetzlicher Anspruch auf bestimmte Steuern oder\nbung über                                                Steueranteile entsprechend seinen Aufgaben einzu-\n1. die Verbrauch- und Verkehrsteuern mit Aus-         räumen.\nnahrrte der Steuern mit örtlich bedingtem Wir-\nkungskreis, insbesondere der Grunderwerb-                           Artikel 108\nsteuer, der Wertzuwachssteuer und der Feuer-\nschutzsteuer,                                        (1) Zölle, Finanzmonopole, die der konkurrie-\nrenden Gesetzgebung unterworfenen Verbrauch-\n2. die Steuern vom Einkommen, Vermögen, von            steuern, die Beförderungsteuer, die Umsatzsteuer\nErbsch.iften und Schenkungen,                      und die einmaligen Vermögensabgaben werden\n3. die Realsteuern mit Ausnahme der Festsetzung        durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Auf-\nder Hebesätze,                                    bau dieser Behörden und das von ihnen anzuwen-\nwenn er die Steuern ganz oder zum Teil zur Dek-         dende Verfahren w~rden durch Bundesgesetz ge-\nkung der Bundesausgaben in Anspruch nimmt oder          regelt. Die Leiter der Mittelbehörden sind im Be-\ndie Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 vor-        nehmen mit den Landesregierungen zu bestellen.\nliegen.                                                  Der Bund kann die Verwaltung der einmaligen\n(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkom-        Vermögensabgaben den Landesfinanzbehörden als\nmen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeinde-            Auftragsverwaltung übertragen.\nverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen           (2) Nimmt der Bund einen Teil der Einkommen-\nder Zustimmung des Bundesrates.                          und Körperschaftsteuer für sich in Anspruch, so\nsteht ihm insoweit die Verwaltung zu; er kann sie\nArt i k e] 106                      aber den Landesfinanzbehörden als Auftragsver-\n(1) Die Zölle, der Ertrag der Monopole, die          waltung übertragen.\nVerbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer, die           (3) Die übrigen Steuern werden durch Landes-\nBeförderungsteucr, die Umsatzsteuer und einma-           finanzbehörden verwaltet. Der Bund kann durch","Nr. 1 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1949                            15\nBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates         c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Lei:-\nbedarf, den Aufbau dieser Behörden und das von                stungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese\nihnen anzuwendende V erfahren und die einheit-                Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den\nliche Ausbildung der Beamten regeln. Die Leiter               Haushaltsplan. eines Vorjahres bereits Beträge\nder Mittelbehörden sind im Einvernehmen mit der              bewilligt worden sind.\nBundesregierung zu bestellen. Die Verwaltung der           (2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beru-\nden Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließenden          hende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und son-\nSteuern kann durch die Länder ganz oder zum Teil        stigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die\nden Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen            Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundes-\nwerden.                                                 regierung die zur Aufrechterhaltung der Wirt-\n( 4) Soweit die Steuern dem Bunde zufließen,        schaftsführung .erforderlichen Mittel bis zur Höhe\nwerden die Landesfinanzbehörden im Auftrage des         eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen\nBundes tätig. Die Länder haften mit ihren Einkünf-      Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig ma-\nten für eine ordnungsmäßige Verwaltung dieser           chen.\nSteuern; der Bundesfinanzminister kann· die ord-\nnungsmäßige Verwaltung durch Bundesbevollmäch-                             Artikel 112\ntigte überwachen, welche gegenüber den Mittel-             Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige\nund Unterbehörden ein Weisungsrecht haben.              Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundes-\n(5) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bun-        ministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines\ndesgesetz einheitlich .geregelt.                        unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses\n(6) Die     allgemeinen Verwaltungsvorschriften      erteilt werden. ·\nwerden durch die, Bundesregierung erlassen, und                            Artikel 113\nzwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die\nVerwaltung den Landesfinanzbehörden obliegt.               Beschlüsse des Bundestages und des Bundesrates,\nwelche die von der Bundesregierung vorgeschlage-\nArt i k e 1 109                     nen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder\nneue Ausgaben in sich schließen oder für die Zu-\nBund und Länder sind in ihrer Haushaltswirt-         kunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung\nschaft selbständig und voneinander unabhängig.          der Bundesregierung.\nArtikel 110                                            Artikel 114\n(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes              (1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem\nmüssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und         Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnah-\nin den Haushaltsplan eingesetzt werden.                 men und Ausgaben sowie über das Vermögen und\n(2) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des            die Schulden jährlich Rechnung zu legen.\nRechnungsjahres durch Gesetz festgestellt. Er ist in       (2) Die Rechnung wird durch einen Rechnungs-\nEinnahme und Ausgabe auszugleichen. Die Ausga-          hof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit\nben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt; sie     besitzen, geprüft. Die allgemeine Rechnung und eine\nkönnen in besonderen Fällen auch für· einen länge-      übers,icht über das Vermögen und die Schulden\nren Zeitraum bewilligt werden. Im übrigen dürfon        sind dem Bundestage und dem Bundesrate im Laufe\nin das Bundeshaushaltsgesetz keine Vorschriften         des nächsten Rechnungsjahres mit den Bemerkungen\naufgenommen werden, die über das Rechnungsjahr          des Rechnungshofes zur Entlastung der Bundesre-\nhinausgehen oder sich nicht auf die Einnahmen           gierung vorzulegen. Die Rechnungsprüfung wird\nund Ausgaben des Bundes oder seiner Verwaltung          durch Bundesgesetz geregelt.\nbeziehen.\n(3) Das Vermögen und die Schulden sind in einer                         Artikel 115\nAnlage des Haushaltsplanes nachzuweisen.\nIm Wege des Kredites dürfen Geldmittel nur bei\n(4) Bei kaufmännisch eingerichteten Betrieben        außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für\ndes Bundes brauchen nicht die einzelnen Einnah-         Ausgaben zu werbenden Zwecken und nur auf\nmen und Ausgaben, sondern nur das Endergebnis           Grund eines Bundesgesetzes beschafft werden. Kre-\nin den Haushaltsplan eingestellt zu werden.             ditgewährungen_ und Sicherheitsleistungen zu Lasten\ndes Bundes, deren Wirkung über ein Rechnungsjahr\nArtikel 111                         hinausgeht, dürfen nur auf Grund eines Bundesge-\nsetzes erfolgen. In dem Gesetze, muß die Höhe des\n(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres         Kredites oder der Umfang der Verpflichtung, für\nder Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht\ndi~ der Bund die Haftung übernimmt, bestimmt\ndurch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem In-\nsem.\nkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle\nAusgaben zu leisten, die nötig sind,                         XI. Übergangs- und Schlußbestimmungel)\na) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu er-\nhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen                        Artikel 116\ndurchzuführen,                                      (1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist\nb) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen       vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung,\ndes Bundes zu erfüllen,                          wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder","16                                     Bundesgesetznlact, Jahrgang 1949\nals Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volks-                          Art i k e 1 122\nzugehörigkeit oder als dessen Ehegatte ·oder Ab-\nkömmling in dem Gcbi(,te Jcs Deutschen Reiches              (1) Vom Zusammentritt des Bundestages an wer-\nnach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Auf-               den die Gesetze ausschließlich von den in diesem\nnahme gefunden hat.                                      Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten\nbeschlossen.                                '\n(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen\nzwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945             (2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung be-\ndie Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen       ratend mitwirkende Körperschaften, deren Zustän-\noder religiösen Gründen entzogen worden ist und           digkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeit-\n. ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder :inzu-            punkt aufgelöst.\nb_ürgern. Sie gelten als nicht ausg~bürgert, sofern\nsie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in                                   Art i k e 1 123\nDeutschland genommen haben und nicht einen ent-              (1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt\ngegengesetzten Willen zum Ausdruck 0 ebracht ha-\n0\ndes Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundge-\nben.                                                      setze nicht widerspricht.\nArtikel 117                             (2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen\nStaatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen,\n(1) Das dem Artikel 3 Absatz 2 entgegenstehen-       für die nach diesem Gründgesetze die Landesgesetz-\nde ~echt bleibt bis zu seiner Anpassung an diese         gebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allge-\nB~st1m~ung des <?rundgesetzes in Kraft, jedoch           meinen Rechtsgrundsätzen gi.iJtig sind und fort-\nnicht langer als bis zum 31. März 1953.                  gelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwen-\n..(2) _Gesetze, di~ das Recht der Freizügigkeit mit    dungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsver-\nRucks1cht auf die gegenwärtige Raumnot ein-              träge durch die nach diesem-Grundgesetze zustän-\nschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch          digen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Be-\nBundesgesetz in Kraft.                                   endigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Be-\nstimmungen anderweitig erfolgt.\nArtikel 118\nArtikel 124\n!_)ie Neugliederung in dem die Länder Baden,\nWurttemberg-Baden und Württemberg-Hohenzol-                  Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Ge-\nlern umfassenden Gebiete kann abweichend von den          setzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb sei-\nVorschri_f~en des .. Artikels 29 durch Vereinbarung       nes Geltungsbereiches Bundesrecht.\nder beteiligten Lancier erfolgen. Kommt eine Ver-\neinbarung nicht zustande, so wird die Neugliede-                             Art i k e 1 125\nrung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volks-\nRecht; das Gegenstände der konkurrierenden Ge-\nbefragung vorsehen muß.\nsetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb sei-\nnes Geltungsbereiches Bundesrecht,\nArtikel 119\n1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besat-\nIn An~elegenheiten der Flüchtlinge und Vertrie-             zungszonen einheitlich gilt,\nb~_nen, msbeso~dere zu ihrer Verteilung auf die             2. soweit es sich um Recht handelt, durch das\nLancier, ~ann bis zu einer bundesgesetzlichen Re-               nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht\ngelung die Bundesregierung mit Zustimmung des                   abgeändert worden ist.\nBundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft er-\nlassen. Für besondere Fälle kann dabei die Bundes-                           Art i k e 1 126\nregi~rung <;rmäc~tigt wer?en, Einzelweisungen zu\nerteilen. Die Weisungen smd außer bei Gefahr im              Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten\nVerzuge an die obersten Landesbehörden zu richten.       von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundes-\nverfassungsgericht.\nArt i k e 1 120\nArt i k e 1 127\n(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besat-\nzm;1gskosten und die sonstigen inneren und äußeren            ~ie Bundesregierung kann mit Zustimmung der\nKnegsfolgelasten nach näherer Bestimmung eines            Regierungen der beteiligten Länder Recht der Ver-\nBundesgesetzes und die Zuschüsse zu den Lasten der       waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit\nSozialversicherung mit Einsch]uß der Arbeitslosen-        es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fort-\nversicherung und der Arbeitslosenfürsorge. -              gilt, innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses\nGrundgesetz~s in den Ländern Baden, Groß-Berlin,\n(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu dem-        .Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern\nselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Aus-          in Kraft setzen.\ngaben übernimmt.\nArtikel 128\nArtikel 121\nSoweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im\nMehrheit .der Mitglieder des Bundestages und der     Sinne des Artikels 84 Absatz 5 vorsieht, bleiben sie\n~und_esversamn:lu~g im Sinne dieses Grundgesetzes        bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung\n1st die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.      bestehen.","Tag der Ausganc: Bonn. den 23. Mai I 949                            17\nArt i k e 1 129                   angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach\ndem ersten Zusammentritt des Bundestages in den\n( 1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundes-  Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit\nrecht fortgelten, eine Ermächti-gung zum Erlasse von   niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden,\nRechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungs-       wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung\nvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungs-       für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem un-\nakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sach-    kündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese\nlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen ent-  Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Ange-\nscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit       stellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können\ndem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffent-     über die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kün-\nlichen.                                                digungsfristen innerhalb der gleichen._ f rist aufge-\n(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landes-   hoben werden.\nrecht fortgelten, eine solche Ermächtigung enthal-\n(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung\nten ist, wird sie von den nach Landesrecht zustän-\nauf Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von\ndigen Stellen ausgeübt.\nden Vorschriften über die „Befreiung von National•\n(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Ab-      sozialismus und Militarismus\" nicht betroffen oder\nsätze 1 und 2 zu ihrer Knderung oder Ergänzung         die anerkannte V erfolgte des Nationalsozialismus\noder zum Erlaß von Rechtsvorschriften anstelle         sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Per-\nvon Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigun--     son vorliegt.\ngen erloschen\n(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß\n( 4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten    Artikel .19 Absatz 4 offen.\nentsprechend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht\nmehr geltende Vorschriften oder nicht mehr be-            (4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der\nstehende Einrichtungen verwiesen ist.                  Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundes-\nrates bedarf.\nArtikel 130\nArt i k e 1 133\n( 1) Verwaltungsorgane und sonstige der öff ent-\nlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Ein-         Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der\nrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staats-     Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.\nverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die Be··\ntriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbah-                           Artikel 134\nnen und der . Verwaltungsrat für das Post- und\nFernmeldewesen für das französische Besatzungs-           (1) Das Vermögen des R~iches wird grundsätz-\ngebiet unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt   lich Bundesvermögen.\nmit Zustimmung des Bundesrates die Überführung,           (2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweck-\nAuflösung oder Abwicklung.                             bestimmung überwiegend für Verwaltungsaufga-\n(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehö-    ben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze\nrigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist        nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es\nder zuständige Bundesminister.                         unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufga-\n(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf          benträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen,\nStaatsverträgen zwischen den Ländern. beruhende        nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwal-\nKörperschaften und Anstalten des öffentlichen          tungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze\nRechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen       nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die\nobersten Bundesbehörde.                                Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonsti-\nges Vermögen den Ländern übertragen.\nArtikel 131                          (3) Vermögen, das dem Reich von den ·Ländern\nDie Rechtsverhältnisse von Personen einschließ-     und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich\nlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am          zur V erfijgung gestellt wurde, wird wiederum Ver-\n8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus       mögen der Länder und Gemeinden (Gemeindever-\nanderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen     bände), soweit es nicht der Bund für eigene Ver~\nausgeschieden sind und bisher ntcht oder nicht ihrer   waltungsauf gaben benötigt.\nfrüheren Stellung entsprechend verwendet werden,          ( 4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der\nsind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes      Zustimmung des Bundesrates bedarf.\ngilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und\nVertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsbe-                            Artikel 135\nrechtigt waren und aus anderen als beamten- oder\ntarifrechtlichen .Gründen keine oder keine entspre-        (1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum ln-\nchende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkraf t-     kraf ttreten dieses Grundgesetzes die Landeszugehö-\ntreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich an-     rigkeit eines Gebietes geändert, so steht in diesem\nderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsan-       Gebiete das Vermögen des Landes, dem das Gebiet\nsprüche nicht geltend gemacht werden.                  angehört hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehört.\n(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Län-\nArtikel 132                        der und nicht mehr bestehender anderer Körper-\n(1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des      schaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes\nInkraf ttrctens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit   geht, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweck-","18                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1949\n.\nbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufga- Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzol-\nben bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen,       lern bedürfen der Zustimmung der Regierungen die-\nnicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend         ser Länder.\nVerwaltungs aufgaben dient, auf das Land oder die\nKörperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes                         Art i k e 1 139\nüber, die nunmehr diese Aufgaben erfüllen.\nDie zur ,::Befreiung des deutschen Volkes vom\n(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Län-        Nationalsozialismus und Militarismus\" erlassenen\nder geht einschließlich des Zubehörs, soweit es nicht\n• Rechtsvorschriften werden von den Bestimiy.ungen\nbereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 ge-\ndieses Grundgesetzes nicht berührt.\nhört, auf das Land über, in dessen Gebiet es belegen\nist.\nArt i k e 1 140\n(4) Sofern ein überwiegendes Interesse des Bun-\ndes oder das besondere Interesse eines Gebietes es         Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138,\nerfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den         139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. Au-\nAbsätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen         gust 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.\nwerden.\n(5) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die                        Artikel 141\nAuseinandersetzung, soweit sie nicht bis zum 1. Ja-\nArtikel 7 Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwen-\nnuar 1952 durch Vereinbarung zwischen den be-\ndung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949\nteiligten Ländern oder Körperschaften oder, An'stal-\neine andere landesrechtliche Regelung bestand.\nten des öffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundes-\ngesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundes-\nrates bedarf.                                                             Artikel 142\n(6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preu-          Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bl_ei-\nßen an Unternehmen des privaten Rechtes gehen           ben Bestimmungen der Landesverfassungen auch m-\nauf den Bund über. Das Nähere regelt ein Bundes-        soweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den\ngesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann.           Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte\n(7) Soweit über Vermögen, das einem Lande oder      gewähr! eisten.\neiner Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen\nRechtes nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde,                          Artikel 143\nvon dem danach Berechtigten durch ein Landesge-\nsetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder in ande-         (1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit\nrer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes ver-      Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes\nfügt worden war, gilt der Vermögensübergang al~         oder eines Landes ändert, den Bundespräsidenten\nvor der Verfügung erfolgt.                              der ihm nach diesem Grundgesetze zustehenden\nBefugnisse beraubt oder mit Gewalt oder durch ge-\nArtikel 136                         fährliche Drohung nötigt oder hindert, sie über-\nhaupt oder in einem bestimn:ten Sinne auszll;~~en,\n(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des       oder ein zum Bunde oder emem Lande gehoriges\nersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.        Gebiet losreißt, wird mit lebenslangem Zuchthaus\n(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten       oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft.\nwerden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des           (2) Wer zu einer Handlung im Sinne des Ab-\nBundesrates ausgeübt. Das Recht der Auflösung des       satzes 1 öffentlich auffordert oder sie mit einem\nBundestages steht ihm nicht zu.                         anderen verabredet oder in anderer Weise vorbe-\nreitet, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren be-\nArtikel 137                         straft.\n(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Aqgestellten          (3) In minder schweren Fällen kann in den Fäl:\ndes öffentlichen Dienstes und Richtern im Bunde,        len des Absat,zes 1 auf Zuchthaus nicht unter zwei\nin den Ländern und den Gemeinden kann gesetz-           Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 auf Gefängnis\nlich beschränkt werden.                                 nicht unter einem Jahr erkannt werden.\n(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der           (4) Wer aus freien Stücken seine Tätigkeit auf-\nersten Bundesversammlung und des ersten Bundes-         gibt oder bei Beteiligung mehrerer die verabredete ·\npräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Par-        Handlung verhindert, kann nicht nach den Vor-\niamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.         schriften der Absätze 1 bis 3 bestraft werden.\n(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß            (5) Für die Aburteilung ist, sofern die Handlung\nArtikel 41 Absatz 2 zustehende Befugnis wird bis        sich ausschließlich gegen die verfassungsmäßige\nm seiner Errichtung von dem Deutschen Ober-             Ordnung eines Landes richtet, mangels anderweiti-\ngericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahr-      ger landesrechtlicher Regelung das für Strafsachen\nienommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrens-           zuständige oberste Gericht des Landes zuständig.\nordnung entscheidet.                                    Im übrigen ist· das Oberlandesgericht zuständig, in\ndessen Bezirk die erste Bundesregierung ihren Sitz\nArt i k e 1 138                     hat.\nÄnderungen der Einrichtungen des jetzt bestehen-       (6) Die vorstehenden Vorschriften gelten bis zu\nfon Notariats in den Ländern Baden, Bayern,            einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz,","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den \"23. Mai 1949                          19\nArtikel 144                         (2) Dieses Grundgesetz tritt ~it Ablauf des Ta-\nges der Verkündung in Kraft.\n( 1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme\ndurch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der         (3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröff ent-\ndeutschen Länder, in denen es zunächst gelten soll.   lichen.\n. (2) Soweit ~ie An~endung dieses Grundgesetzes                          Ar d k e l 146\nm emem der m Artikel 23 auf geführten Länder\noder in einem Teile eines dieser Länder Beschrän-        Dieses Grundgesetz verHert seine Gültigkeit an\nkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des     dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt,\nLa11des das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in      die von dem deutschen Volke in freier Entschefdung\nden Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in       beschlossen worden ist.\nden Bundesrat zu entsenden.\nBonn am Rhein, am 23. Mai 1949.\nArt i k e 1 145\nDr. A d e n au e r\n(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentli-          Präsident des Parlamentarischen Rates\ncher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten\nGroß-Be~lins die Annahme dieses Grundgesetzes             Schönfelder                Dr. Schäfer\nfest, fertigt es aus und verkündet es.                     1. Vizepräsident         2. Vizepräsident","20                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1949\n, GLIEDERUNG\nDES GRUNDGESETZES FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nPRÄAMBEL\nI. DIE GRUNDRECHTE . . . . . .                             1\nArtikel 1 - 19\nII. DER BUND UND DIE LÄNDER                                 3\nArtikel 20 - 37\nIII. DER BUNDESTAG                                           5\nArtikel 38 - 49\nIV. DER BUNDESRAT . .                                        6\nArtikel 50 - 53\nV. DER BUNDESPRÄSIDENT .                                    7\nArtikel 54 - 61\nVI. DIE BUNDESREGIERUNG . .                                  8\nArtikel 62 - 69\nVII. DIE GESETZGEBUNG DES BUNDES .                            8\nArtikel 70 - 82\nVIII. DIE AUSFÜHRUNG DER BUNDES-\nGESETZE UND DIE BUNDES-\nVERWALTUNG                 . . . .                    11\nArtikel 83 - 91\nIX. DIE RECHTSPRECHUNG                                     12\nArtikel 92 - 104\nX. DAS FINANZWESEN . . . . . . . .                        14\nArtikel 105 - 115\nXI. ÜBERGANGS- UND\nSCHLUSSBESTIMMUNGEN                                   15\nArtikel 116 - 146\nDruck und-·Vertrieb: Bonner Universitäts-Buchdruckerei Gehr. Sdieur G.m.b.H., Bonn - Fernruf 2026 und 5149"]}