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            "title": "Gesetz zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 und Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes sowie Bundesbesoldungsgesetzes",
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                "2010          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018\nGesetz\nzur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021\nund Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes sowie Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 27. November 2018\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        11. Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder\nNebenwohnung),\nArtikel 1\n12. Datum des Beziehens der Wohnung,\nÄnderung des\nZensusvorbereitungsgesetzes 2021                   13. Datum des Zuzugs in die Gemeinde,\nNach § 9 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021             14. Datum der Anmeldung,\nvom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388) wird folgender § 9a\neingefügt:                                                   15. Datum des Wohnungsstatuswechsels,\n16. Datum der letzten Eheschließung oder Begründung\n„§ 9a                                   der letzten Lebenspartnerschaft,\nDatenübermittlung,                        17. Datum der Auflösung der letzten Ehe oder der letz-\nQualitätsprüfung und Programmentwicklung                    ten Lebenspartnerschaft,\n(1) Zur Prüfung der Übermittlungswege und der\nQualität der zum Zensus 2021 zu übermittelnden Daten         18. Information über freiwillige Anmeldung im Melde-\naus den Melderegistern sowie zum Test und zur Weiter-             register,\nentwicklung der Programme für die Durchführung des           19. Datum des Zuzugs aus dem Ausland,\nZensus 2021 übermitteln die nach Landesrecht für das\nMeldewesen zuständigen Stellen den statistischen Äm-         20. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtli-\ntern der Länder zum Stichtag 13. Januar 2019 elektro-             chen Religionsgesellschaft.\nnisch die Daten nach Absatz 2 bis 4 innerhalb der auf           (3) Zu übermitteln sind für jede gemeldete Person\nden Stichtag folgenden vier Wochen. Umfasst sind die         zusätzlich Daten zu folgenden Merkmalen:\nDaten\n1. aller zum Stichtag gemeldeten Personen,                   1. Anschrift in der Gemeinde, aus der die Person zuge-\nzogen ist,\n2. derjenigen abgemeldeten Personen, die vor oder am\n13. Oktober 2018 verstorben oder weggezogen sind         2. Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,\nund deren Abmeldung am 13. Oktober 2018 nicht im\n3. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht\nMelderegister eingetragen war, sowie\nund Ordnungsmerkmal des Ehegatten oder des\n3. derjenigen abgemeldeten Personen, die vor oder am             Lebenspartners,\n13. Oktober 2018 geboren oder zugezogen sind und\nderen Anmeldung am 13. Oktober 2018 nicht im             4. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht\nMelderegister eingetragen war.                               und Ordnungsmerkmal der minderjährigen Kinder\nsowie\n(2) Zu übermitteln sind für jede gemeldete und abge-\nmeldete Person nach Absatz 1 Daten zu folgenden              5. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Ord-\nMerkmalen:                                                       nungsmerkmal der gesetzlichen Vertreter.\n1. Ordnungsmerkmal im Melderegister,                           (4) Zu übermitteln sind für jede innerhalb des Zeit-\n2. Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vor-           raums vom 13. Juli 2018 bis 13. Januar 2019 abgemel-\nnamen vor Änderung, Doktorgrad,                         dete Person zusätzlich Daten zu folgenden Merkmalen:\n3. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und An-             1. Sterbedatum,\nschriftenzusätze, Vorname und Name des Woh-\nnungsinhabers,                                          2. Datum des Auszugs aus der Wohnung,\n4. Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeinde-            3. Datum der Abmeldung.\nschlüssel,\n(5) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen\n5. Geburtsdatum,                                            die Daten auf Vollzähligkeit. Das Statistische Bundes-\n6. Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörig-        amt darf unmittelbar nach Eingang die Daten für die in\nkeitsbezeichnungen,                                     Absatz 1 genannten Zwecke verarbeiten. Eine Verarbei-\ntung der Daten zu anderen als der in Absatz 1 genann-\n7. bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,\nten Zwecken ist ausgeschlossen.\n8. Geschlecht,\n(6) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit\n9. Staatsangehörigkeiten,                                   sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch zwei\n10. Familienstand,                                           Jahre nach dem Stichtag.“",
                "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018              2011\nArtikel 2                             der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I\nÄnderung des                            S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nZweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes                  8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert worden\nist, wird nach der Angabe\nDas Zweite Dopingopfer-Hilfegesetz vom 28. Juni\n2016 (BGBl. I S. 1546), das durch Artikel 3 des Geset-        „Ministerialdirektor\nzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2206) geändert worden           – als Stellvertretender Chef des Presse- und Infor-\nist, wird wie folgt geändert:                                       mationsamtes der Bundesregierung –\n1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „10,5 Millionen             – als Stellvertretender Sprecher der Bundesre-\nEuro“ durch die Wörter „13,65 Millionen Euro“ er-               gierung –“\nsetzt.\ndie Angabe\n2. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2018“\n„– als der leitende Beamte beim Beauftragten der\ndurch die Angabe „31. Dezember 2019“ ersetzt.\nBundesregierung für Kultur und Medien –“\nArtikel 3                             eingefügt.\nÄnderung des\nBundesbesoldungsgesetzes                                                Artikel 4\nIn Anlage I, Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe                                Inkrafttreten\nB 10“ des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung                Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. November 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"
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                "2012          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Seearbeitsgesetzes\nVom 27. November 2018\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                nis“ durch die Wörter „die kurzzeitige Verlänge-\nsen:                                                              rung der Gültigkeit eines Seearbeitszeugnisses“\nersetzt.\nArtikel 1                             c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nSeearbeitsgesetzes\nDas Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I                   „Das amtlich anerkannte Seearbeitszeugnis\nS. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 1 des               wird als\nGesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2569) ge-                  1. amtlich anerkanntes vorläufiges Seear-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                              beitszeugnis oder\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 131                2. amtlich anerkannte kurzzeitige Verlänge-\ndas Wort „Kurzzeitzeugnis“ durch die Wörter „kurz-                    rung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnis-\nzeitige Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeits-                   ses nach Absatz 2\nzeugnisses“ ersetzt.\nausgestellt und tritt jeweils an die Stelle eines\n2. § 119 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                             vorläufigen Seearbeitszeugnisses oder einer\n„(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die So-              kurzzeitigen Verlängerung der Gültigkeit eines\nzialeinrichtungen in inländischen Häfen einen jähr-                Seearbeitszeugnisses nach Absatz 2.“\nlichen Gesamtbetrag in Höhe von 500 000 Euro                   bb) In Satz 3 wird das Wort „Kurzzeitzeugnisses“\naus Mitteln des Bundes. Jede Sozialeinrichtung hat                 durch die Wörter „einer kurzzeitigen Verlän-\neinen anteiligen Anspruch in gleicher Höhe aus dem                 gerung der Gültigkeit eines Seearbeitszeug-\nGesamtbetrag nach Satz 1. Zuständige Behörde für                   nisses nach Absatz 2“ ersetzt.\ndie Gewährung der Leistung ist die Berufsgenossen-\nschaft. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-         d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nles bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der             aa) Nach den Wörtern „Das vorläufige See-\nZustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere                      arbeitszeugnis“ werden das Komma und die\nzur Gewährung des Gesamtbetrages, insbesondere                     Wörter „das Kurzzeitzeugnis“ gestrichen und\ndie Verteilungsgrundsätze sowie das Antragsverfah-                 werden nach der Angabe „Absatz 3“ die Wör-\nren und die Leistungsgewährung.“                                   ter „Satz 2 Nummer 1“ eingefügt.\n3. § 131 wird wie folgt geändert:                                 bb) Folgender Satz wird angefügt:\na) In der Überschrift wird das Wort „Kurzzeitzeug-                 „Die kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit\nnis“ durch die Wörter „kurzzeitige Verlängerung                eines Seearbeitszeugnisses nach Absatz 2\nder Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses“ ersetzt.              und das amtlich anerkannte Seearbeitszeug-\nb) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die                 nis nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 gelten\nWörter „ein Seearbeitszeugnis als Kurzzeitzeug-                vorbehaltlich des Absatzes 5 längstens für",
                "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018            2013\nfünf Monate ab dem Tag des Ablaufs des be-                                Artikel 2\nstehenden Zeugnisses.“                                                 Inkrafttreten\n4. In § 136 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „des           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nKurzzeitzeugnisses“ durch die Wörter „der kurzzeiti-      am Tag nach der Verkündung in Kraft.\ngen Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeits-             (2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2019 in\nzeugnisses“ ersetzt.                                      Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. November 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"
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            "title": "Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung",
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                "2014             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018\nGesetz\nzur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie\nüber einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten\nWerken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung*\nVom 28. November 2018\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    Diese Befugnis umfasst auch Illustrationen jeder Art,\nsen:                                                                   die in Sprach- oder Musikwerken enthalten sind.\nVervielfältigungsstücke dürfen nur von Werken er-\nArtikel 1                                stellt werden, zu denen der Mensch mit einer Seh-\nÄnderung des                                 oder Lesebehinderung rechtmäßigen Zugang hat.\nUrheberrechtsgesetzes                                 (2) Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinde-\nDas Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965                      rung im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die\n(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-              aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geisti-\nzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3346) geändert                   gen Beeinträchtigung oder aufgrund einer Sinnesbe-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                   einträchtigung auch unter Einsatz einer optischen\nSehhilfe nicht in der Lage sind, Sprachwerke ge-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 45a                    nauso leicht zu lesen, wie dies Personen ohne eine\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:                               solche Beeinträchtigung möglich ist.\n„§ 45a      Menschen mit Behinderungen\n§ 45c\n§ 45b       Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinde-\nrung                                                                      Befugte Stellen;\nVergütung; Verordnungsermächtigung\n§ 45c       Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungser-\nmächtigung                                                (1) Befugte Stellen dürfen veröffentlichte Sprach-\nwerke, die als Text oder im Audioformat vorliegen,\n§ 45d       Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragli-             sowie grafische Aufzeichnungen von Werken der\nche Nutzungsbefugnis“.                                 Musik vervielfältigen, um sie ausschließlich für Men-\n2. § 45a wird wie folgt geändert:                                      schen mit einer Seh- oder Lesebehinderung in ein\nbarrierefreies Format umzuwandeln. § 45b Absatz 1\na) In der Überschrift werden die Wörter „Behinderte                Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nMenschen“ durch die Wörter „Menschen mit Be-\nhinderungen“ ersetzt.                                             (2) Befugte Stellen dürfen nach Absatz 1 her-\ngestellte Vervielfältigungsstücke an Menschen mit\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                               einer Seh- oder Lesebehinderung oder andere be-\n„(3) Für die Nutzung von Sprachwerken und                  fugte Stellen verleihen, verbreiten sowie für die\ngrafischen Aufzeichnungen von Werken der Mu-                   öffentliche Zugänglichmachung oder die sonstige\nsik zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder                 öffentliche Wiedergabe benutzen.\nLesebehinderung sind die Absätze 1 und 2 nicht\n(3) Befugte Stellen sind Einrichtungen, die in ge-\nanzuwenden, sondern ausschließlich die §§ 45b\nmeinnütziger Weise Bildungsangebote oder barrie-\nbis 45d.“\nrefreien Lese- und Informationszugang für Men-\n3. Nach § 45a werden die folgenden §§ 45b bis 45d                      schen mit einer Seh- oder Lesebehinderung zur Ver-\neingefügt:                                                         fügung stellen.\n„§ 45b                                   (4) Für Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2 hat\nMenschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung                     der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemes-\nsenen Vergütung. Der Anspruch kann nur durch eine\n(1) Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinde-\nVerwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.\nrung dürfen veröffentlichte Sprachwerke, die als\nText oder im Audioformat vorliegen, sowie grafische                   (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-\nAufzeichnungen von Werken der Musik zum eigenen                    braucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nGebrauch vervielfältigen oder vervielfältigen lassen,              ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Be-\num sie in ein barrierefreies Format umzuwandeln.                   zug auf befugte Stellen Folgendes zu regeln:\n1. deren Pflichten im Zusammenhang mit den Nut-\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1564 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017\nzungen nach den Absätzen 1 und 2,\nüber bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheber-      2. deren Pflicht zur Anzeige als befugte Stelle beim\nrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und\nsonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder       Deutschen Patent- und Markenamt,\nanderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 3. die Aufsicht des Deutschen Patent- und Marken-\n2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheber-\nrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesell-        amts über die Einhaltung der Pflichten nach Num-\nschaft (ABl. L 242 vom 20.9.2017, S. 6).                                 mer 1 nach Maßgabe des § 85 Absatz 1 und 3",
                "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018             2015\nsowie des § 89 des Verwertungsgesellschaften-              a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 wird wie folgt\ngesetzes.                                                     gefasst:\n„2. § 45a (Menschen mit Behinderungen),\n§ 45d\nGesetzlich erlaubte                             3. § 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebe-\nNutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis                         hinderung),\nAuf Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c               4. § 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verord-\nerlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsbe-                        nungsermächtigung),\nrechtigten beschränken oder untersagen, kann sich                5. § 47 (Schulfunksendungen),“.\nder Rechtsinhaber nicht berufen.“\n4. § 62 wird wie folgt geändert:                                 b) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Absätze 1\nund 2 gelten nicht,“ durch die Wörter „Mit Aus-\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:              nahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4\n„(4) Bei Nutzungen nach den §§ 45a bis 45c                 gelten die Absätze 1 und 2 nicht,“ ersetzt.\nsind solche Änderungen zulässig, die für die Her-\nstellung eines barrierefreien Formats erforderlich                                Artikel 2\nsind.“\nInkrafttreten\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\n5. Dem § 87c wird folgender Absatz 3 angefügt:                   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\n1. Januar 2019 in Kraft. In Artikel 1 Nummer 3 tritt\n„(3) Die §§ 45b bis 45d gelten entsprechend.“           § 45c Absatz 5 am Tag nach der Verkündung dieses\n6. § 95b wird wie folgt geändert:                             Gesetzes in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. November 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nKatarina Barley\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"
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                "2016          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018\nGesetz\nüber Leistungsverbesserungen\nund Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung\n(RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz)\nVom 28. November 2018\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            3.  § 59 wird wie folgt geändert:\nsen:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „der Versicherte\ndas 65. Lebensjahr“ durch die Wörter „die ver-\nArtikel 1                                    sicherte Person das 67. Lebensjahr“ ersetzt.\nÄnderung des\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                   aa) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-                          „des Versicherten“ durch die Wörter „der\nmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,                       versicherten Person“ ersetzt.\n3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom                  bb) In Satz 2 wird die Angabe „65“ durch die\n17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist,                      Angabe „67“ ersetzt.\nwird wie folgt geändert:\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n1.  Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„(3) Hat die verstorbene versicherte Person\na) Die Angabe zu § 255e wird wie folgt gefasst:                 eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfol-\n„ § 255e Niveauschutzklausel für die Zeit vom               genden Hinterbliebenenrente eine Zurech-\n1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025“.               nungszeit nicht zu berücksichtigen.“\nb) Die Angabe zu § 255f wird wie folgt gefasst:          4.  § 70 wird wie folgt geändert:\n„ § 255f Verordnungsermächtigung“.                       a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nc) Die Angabe zu § 255f wird wie folgt gefasst:                 fügt:\n„ § 255f (weggefallen)“.                                       „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wer-\nd) Die Angabe zu § 255g wird wie folgt gefasst:                 den Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer\nBeschäftigung im Übergangsbereich (§ 20\n„ § 255g Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni                  Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli\n2026“.                                            2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.“\ne) Die Angabe zu § 276b wird wie folgt gefasst:\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n„ § 276b (weggefallen)“.\n„Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich\nf) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst:                  (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem\n„ § 287   Beitragssatzgarantie bis 2025“.                   1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraus-\ng) Die Angabe zu § 287a wird wie folgt gefasst:                 sichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach\nSatz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt\n„ § 287a Sonderzahlungen des Bundes in den                  und an die Stelle der tatsächlich erzielten bei-\nJahren 2022 bis 2025“.                            tragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tat-\n2.  § 56 Absatz 2 Satz 8 und 9 wird durch die folgen-               sächlich erzielte Arbeitsentgelt.“\nden Sätze ersetzt:\n5.  § 89 wird wie folgt geändert:\n„Haben die Eltern eine übereinstimmende Er-\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze\nklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit\nangefügt:\ndem Elternteil zugeordnet, der das Kind über-\nwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende                    „Ist eine Rente gezahlt worden und wird für\nErziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt             denselben Zeitraum eine höhere oder rang-\ndie Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlecht-                 höhere Rente bewilligt, ist der Bescheid über\nlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591             die niedrigere oder rangniedrigere Rente vom\noder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder                    Beginn der laufenden Zahlung der höheren\nwenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen                 oder ranghöheren Rente an aufzuheben. Nicht\nElternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt             anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhö-\nhat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9                 rung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches),\nnicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu                   zur Rücknahme eines rechtswidrigen begüns-\ngleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel                  tigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten\nzwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der                 Buches) und zur Aufhebung eines Verwal-\nerste Kalendermonat dem älteren Elternteil zu-                  tungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung\nzuordnen ist.“                                                  der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).",
                "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018           2017\nFür den Zeitraum des Zusammentreffens der                   genden Sozialversicherungsbeiträge. Die Stan-\nRentenansprüche bis zum Beginn der laufen-                  dardrente ist die Regelaltersrente aus der all-\nden Zahlung nach Satz 3 gilt der Anspruch                   gemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgelt-\nauf die höhere oder ranghöhere Rente nach                   punkten, die sich unter Zugrundelegung des\nBerücksichtigung von Erstattungsansprüchen                  ab dem 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres\nanderer Leistungsträger bis zur Höhe der ge-                geltenden aktuellen Rentenwerts für zwölf\nzahlten niedrigeren oder rangniedrigeren Rente              Monate berechnet. Die von den Rentnerinnen\nals erfüllt. Ein unter Berücksichtigung von Er-             und Rentnern zu tragenden Sozialversiche-\nstattungsansprüchen anderer Leistungsträger                 rungsbeiträge berechnen sich, indem die Stan-\nverbleibender Nachzahlungsbetrag aus der                    dardrente des betreffenden Kalenderjahres mit\nhöheren oder ranghöheren Rente ist nur aus-                 der Summe des von den Rentnerinnen und\nzuzahlen, soweit er die niedrigere oder rang-               Rentnern zu tragenden allgemeinen Beitrags-\nniedrigere Rente übersteigt. Übersteigen die                satzanteils sowie des Anteils des durchschnitt-\nvom Rentenversicherungsträger anderen Leis-                 lichen Zusatzbeitragssatzes zur Krankenver-\ntungsträgern zu erstattenden Beträge zusam-                 sicherung und des Beitragssatzes zur Pflege-\nmen mit der niedrigeren oder rangniedrigeren                versicherung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des\nRente den Betrag der höheren oder rang-                     Elften Buches des betreffenden Kalenderjahres\nhöheren Rente, wird der übersteigende Betrag                vervielfältigt wird. Das verfügbare Durch-\nnicht von den Versicherten zurückgefordert.“                schnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres\nb) Den Absätzen 2 und 3 wird jeweils folgender                 wird ermittelt, indem das verfügbare Durch-\nSatz angefügt:                                              schnittsentgelt des Vorjahres mit der für die\nRentenanpassung maßgebenden Veränderung\n„Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.“                  der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer\n6. In § 127 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wör-                  (§ 68 Absatz 2) und der Veränderung der Net-\ntern „für Versicherte ist“ die Wörter „der Träger“             toquote des jeweiligen Kalenderjahres gegen-\neingefügt.                                                     über dem Vorjahr angepasst wird. Die Netto-\nquote des jeweiligen Kalenderjahres wird er-\n7. In § 149 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „die\nmittelt, indem vom Wert 100 Prozent der vom\nGleitzone“ durch die Wörter „den Übergangsbe-\nArbeitnehmer zu tragende Anteil des im\nreich“ ersetzt.\nBundesanzeiger nach § 163 Absatz 10 Satz 5\n8. § 154 wird wie folgt geändert:                                 bekannt gegebenen Gesamtsozialversiche-\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                            rungsbeitragssatzes des betreffenden Kalen-\nderjahres abgezogen wird. Für die Bestim-\n„(3) In der allgemeinen Rentenversicherung\nmung des Sicherungsniveaus vor Steuern für\ndarf das Sicherungsniveau vor Steuern nach\ndas Jahr 2019 beträgt das verfügbare Durch-\nAbsatz 3a bis zum Jahr 2025 48 Prozent nicht\nschnittsentgelt des Vorjahres 32 064 Euro. Die\nunterschreiten und darf der Beitragssatz bis\nSätze 1 bis 5 sind für die Vorausberechnungen\nzum Jahr 2025 20 Prozent nicht überschreiten.\ndes Sicherungsniveaus vor Steuern entspre-\nDie Bundesregierung hat den gesetzgebenden\nchend anzuwenden.“\nKörperschaften geeignete Maßnahmen vor-\nzuschlagen, wenn in der allgemeinen Renten-          9.  § 163 Absatz 10 wird wie folgt geändert:\nversicherung in der mittleren Variante der               a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n15-jährigen Vorausberechnungen des Renten-\nversicherungsberichts                                       aa) Die Wörter „der Gleitzone“ werden durch\ndie Wörter „des Übergangsbereichs“ er-\n1. der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 22 Pro-                    setzt.\nzent überschreitet oder\nbb) Die Angabe „850“ wird jeweils durch die\n2. das Sicherungsniveau vor Steuern nach                         Angabe „1 300“ ersetzt.\nAbsatz 3a bis zum Jahr 2030 43 Prozent\nunterschreitet.                                       b) Die Sätze 6 und 7 werden aufgehoben.\nDie Bundesregierung soll den gesetzgebenden          9a. § 194 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nKörperschaften geeignete Maßnahmen vor-                  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einnahmen“\nschlagen, wenn sich zeigt, dass durch die För-              die Wörter „und bei einer Beschäftigung im\nderung der freiwilligen zusätzlichen Alters-                Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten\nvorsorge eine ausreichende Verbreitung nicht                Buches) ab dem 1. Juli 2019 zusätzlich das\nerreicht werden kann.“                                      Arbeitsentgelt ohne Anwendung des § 163\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-               Absatz 10“ eingefügt.\nfügt:                                                    b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:\n„(3a) Das Sicherungsniveau vor Steuern für               „Erfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet\ndas jeweilige Kalenderjahr ist der Verhältnis-              der Rentenversicherungsträger bei Anträgen\nwert aus der verfügbaren Standardrente und                  auf Altersrente die voraussichtlichen für die\ndem verfügbaren Durchschnittsentgelt des                    Rentenberechnung maßgeblichen Einnahmen\njeweils betreffenden Kalenderjahres. Die ver-               für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum\nfügbare Standardrente des jeweiligen Kalen-                 bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate\nderjahres ist die Standardrente, gemindert um               nach den in den letzten zwölf Kalendermona-\ndie von den Rentnerinnen und Rentnern zu tra-               ten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen",
                "2018          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018\nund bei Beschäftigungen im Übergangsbereich              dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar\n(§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) den gemel-            2031 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die\ndeten Arbeitsentgelten ohne Anwendung des                versicherte Person nach dem 31. Dezember 2019\n§ 163 Absatz 10.“                                        und vor dem 1. Januar 2031 verstorben, wird das\n10.  § 249 wird wie folgt geändert:                               Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „24“ durch die                  Bei Beginn der Rente\nAnhebung\nauf Alter\nAngabe „30“ ersetzt.                                          oder bei Tod der\num Monate   Jahre    Monate\nVersicherten im Jahr\nb) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n2020              1         65          9\naa) Die Angabe „nach § 307d“ wird durch die\nWörter „nach § 307d Absatz 1 Satz 1“ er-\n2021              2         65        10\nsetzt.\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                           2022              3         65        11\n„Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalen-\ndermonate nach Ablauf des Monats der                          2023              4         66          0\nGeburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag\nan persönlichen Entgeltpunkten nach                           2024              5         66          1\n§ 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag\nan persönlichen Entgeltpunkten nach                           2025              6         66          2\n§ 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.\n2026              7         66          3\nEine Kindererziehungszeit wird für den\nmaßgeblichen Zeitraum, für den ein Zu-\n2027              8         66          4\nschlag an persönlichen Entgeltpunkten\nnach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wur-\n2028             10         66          6\nde, nicht angerechnet.“\nc) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:                                    2029             12         66          8\n„(8) Die Anrechnung einer Kindererzie-\nhungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen                         2030             14         66        10\n1. ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat                      (4) Die Zurechnungszeit endet spätestens mit\nnach Ablauf des Monats der Geburt, wenn               dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 235\nfür die versicherte Person für dasselbe Kind          Absatz 2 Satz 2 und 3.\nein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunk-\nten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berück-                (5) Hatte die verstorbene versicherte Person\nsichtigen ist,                                        zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine\n2. ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat                  Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, ist\nnach Ablauf des Monats der Geburt, wenn               bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente\nfür die versicherte Person für dasselbe Kind          eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksich-\nein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunk-             tigen, wie sie in der vorangegangenen Rente\nwegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerech-\nten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach\n§ 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.              net wurde.“\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Ver-      12.  Nach § 255d werden die folgenden §§ 255e\nsicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind           und 255f eingefügt:\nein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten                                     „§ 255e\nfür den maßgeblichen Zeitraum zu berücksich-\ntigen ist oder zu berücksichtigen war.“                                  Niveauschutzklausel für\ndie Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025\n11.  § 253a wird wie folgt gefasst:\n„§ 253a                                   Wird in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli\n2025 mit dem nach § 68 ermittelten aktuellen\nZurechnungszeit                           Rentenwert das Sicherungsniveau vor Steuern\n(1) Beginnt eine Rente wegen verminderter Er-             nach § 154 Absatz 3a des laufenden Jahres in\nwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr             Höhe von 48 Prozent unterschritten, ist der aktu-\n2018 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die             elle Rentenwert so anzuheben, dass das Siche-\nversicherte Person im Jahr 2018 verstorben, en-              rungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent\ndet die Zurechnungszeit mit Vollendung des                   beträgt.\n62. Lebensjahres und drei Monaten.\n(2) Beginnt eine Rente wegen verminderter Er-                                     § 255f\nwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr                            Verordnungsermächtigung\n2019 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die\nversicherte Person im Jahr 2019 verstorben, en-                  Die Bundesregierung hat durch Rechtsverord-\ndet die Zurechnungszeit mit Vollendung des                   nung mit Zustimmung des Bundesrates zum\n65. Lebensjahres und acht Monaten.                           1. Juli eines Jahres das Sicherungsniveau vor\nSteuern des jeweiligen Jahres zu bestimmen.“\n(3) Beginnt eine Rente wegen verminderter Er-\nwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente nach           13.  § 255f wird aufgehoben.",
                "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018             2019\n14.  § 255g wird wie folgt gefasst:                              dern. § 213 Absatz 6 ist entsprechend anzuwen-\n„§ 255g                                den.“\n18.  In § 295 werden die Wörter „das Zweifache“\nAusgleichsbedarf bis zum 30. Juni 2026\ndurch die Angabe „das 2,5-Fache“ ersetzt.\nDer Ausgleichsbedarf beträgt in der Zeit bis\n19.  In § 295a Satz 1 werden die Wörter „das Zwei-\nzum 30. Juni 2026 1,0000. Eine Berechnung des\nfache“ durch die Angabe „das 2,5-Fache“ ersetzt.\nAusgleichsbedarfs nach § 68a erfolgt in dieser\nZeit nicht.“                                           20.  § 307d wird wie folgt geändert:\n14a. Dem § 256a Absatz 2 wird folgender Satz ange-               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfügt:                                                          aa) Nach dem Wort „wird“ werden die Wörter\n„Als Verdienst zählt bei einer Beschäftigung im                     „ab dem 1. Juli 2014“ eingefügt und wird\nÜbergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten                         nach dem Wort „wurde“ das Komma durch\nBuches) ab dem 1. Juli 2019 im Beitrittsgebiet                      das Wort „und“ ersetzt.\ndas Arbeitsentgelt.“                                           bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n15.  § 276b wird aufgehoben.                                             „Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen\npersönlichen Entgeltpunkt. Bestand am\n16.  § 287 wird wie folgt gefasst:\n30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente,\n„§ 287                                       wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag\nBeitragssatzgarantie bis 2025                            von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für\nein vor dem 1. Januar 1992 geborenes\n(1) Überschreitet der Beitragssatz in der allge-                 Kind berücksichtigt, wenn\nmeinen Rentenversicherung bis zum Jahr 2025\nnach § 158 20 Prozent, ist dieser abweichend                        1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit\nvon § 158 auf höchstens 20 Prozent festzusetzen.                       wegen Kindererziehung für den 24. Ka-\nDer Beitragssatz in der allgemeinen Rentenver-                         lendermonat nach Ablauf des Monats\nsicherung ist bis zum Jahr 2025 abweichend von                         der Geburt angerechnet oder wegen\n§ 158 auf mindestens 18,6 Prozent festzusetzen.                        § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde\nDer Beitragssatz beträgt für das Jahr 2019 in der                      und\nallgemeinen Rentenversicherung 18,6 Prozent                         2. kein Anspruch nach        den   §§   294\nund in der knappschaftlichen Rentenversicherung                        und 294a besteht.\n24,7 Prozent.                                                       Die Voraussetzungen des Satzes 3 Num-\n(2) Wenn bis zum Jahr 2025 mit einem Bei-                        mer 1 gelten als erfüllt, wenn\ntragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung                     1. vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf\nvon 20 Prozent die Mittel der Nachhaltigkeitsrück-                     eine Rente bestand, in der für dasselbe\nlage am Ende des Kalenderjahres, für welches der                       Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1\nBeitragssatz zu bestimmen ist, den Wert der Min-                       berücksichtigt wird, und\ndestrücklage nach § 158 Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 1 unter Berücksichtigung der Sonderzahlun-                      2. für dasselbe Kind eine Berücksich-\ngen nach § 287a voraussichtlich unterschreiten,                        tigungszeit wegen Kindererziehung für\nist der zusätzliche Bundeszuschuss nach § 213                          den 24. Kalendermonat nach Ablauf\nAbsatz 3 für das betreffende Jahr so zu erhöhen,                       des Monats der Geburt für andere Ver-\ndass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage den                        sicherte oder Hinterbliebene nicht ange-\nWert der Mindestrücklage voraussichtlich errei-                        rechnet wird.“\nchen. Der zusätzliche Bundeszuschuss ohne den               b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nBetrag nach Satz 1 ist der Ausgangsbetrag für die              fügt:\nFestsetzung des zusätzlichen Bundeszuschusses                     „(1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem\nfür das folgende Kalenderjahr nach § 213 Ab-                   30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 ent-\nsatz 3.                                                        standen, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zu-\n(3) Im Übrigen werden bis zum Jahr 2025 bei                 schlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kin-\nder Festsetzung des Beitragssatzes in der allge-               dererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992\nmeinen Rentenversicherung nach § 158 Absatz 1                  geborenes Kind berücksichtigt, wenn\nund 2 die nach § 287a geleisteten Sonderzahlun-                1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit\ngen des Bundes nicht berücksichtigt.“                             wegen Kindererziehung für den 24. Kalen-\n17.  § 287a wird wie folgt gefasst:                                    dermonat nach Ablauf des Monats der Ge-\nburt angerechnet wurde und\n„§ 287a\n2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a\nSonderzahlungen des                                besteht.\nBundes in den Jahren 2022 bis 2025\nDer Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 per-\nDer Bund zahlt zusätzlich zu den Zuschüssen                 sönliche Entgeltpunkte.“\ndes Bundes nach den §§ 213 und 287e in den\nKalenderjahren 2022 bis 2025 jeweils 500 Millio-            c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nnen Euro an die allgemeine Rentenversicherung.                    „(2) Sind für Kindererziehungszeiten aus-\nDie Beträge für die Kalenderjahre 2023 bis 2025                schließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet\nsind nach § 213 Absatz 2 Satz 1 bis 3 zu verän-                worden, sind für den Zuschlag persönliche",
                "2020          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018\nEntgeltpunkte (Ost) zu ermitteln. Ist die Kinder-      das Kind wegen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 1\nerziehungszeit oder Berücksichtigungszeit we-          Nummer 1 oder Nummer 2 nicht erzogen werden\ngen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1               konnte. Dabei bleibt außer Betracht, dass bei einer\nNummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Ab-                anderen Person für dasselbe Kind die Kindererzie-\nsatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftli-          hung anzurechnen oder zu berücksichtigen ist. Die\nchen Rentenversicherung berücksichtigt wor-            Anrechnung oder Berücksichtigung nach Satz 1\nden, wird der Zuschlag an persönlichen Ent-            lässt die Anrechnung oder Berücksichtigung der\ngeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten            Kindererziehung nach dem Sechsten Buch Sozialge-\n(Ost) mit 0,75 vervielfältigt.“                        setzbuch für diejenige Person, die das Kind erzogen\nd) In Absatz 3 werden die Wörter „nach Absatz 1“          hat, unberührt.\ndurch die Wörter „nach Absatz 1 oder nach                 (2) Eine Rente ist auf Antrag von Beginn an neu\nAbsatz 1a“ und die Wörter „nach den Absät-             festzustellen und zu leisten, wenn Kindererziehung\nzen 1 und 2“ durch die Wörter „nach den Ab-            nach Absatz 1 Satz 1 anzurechnen oder zu berück-\nsätzen 1 bis 2“ ersetzt.                               sichtigen ist und der Rentenbeginn vor dem 1. Ja-\ne) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                      nuar 2019 liegt.\n(3) Für die Anrechnung oder Berücksichtigung\n„(5) Bestand am 31. Dezember 2018 An-\nvon Kindererziehung gilt im Sinne von § 1 Absatz 1\nspruch auf eine Rente und werden Zuschläge\nals Verfolgter, wer in dem in § 1 Absatz 1 genannten\nnach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht be-\nZeitraum wegen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 1\nrücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar\nNummer 1 oder Nummer 2 als Elternteil nach § 56\n2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung\nAbsatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\nein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen\nbuch ein Kind nicht erziehen konnte. § 1 Absatz 2\nEntgeltpunkten berücksichtigt, wenn\ngilt entsprechend.“\n1. nach dem zwölften Kalendermonat nach\n2. In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 oder\nAblauf des Monats der Geburt innerhalb\ndes § 3 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1, des\ndes jeweils längstens anrechenbaren Zeit-\n§ 3 Absatz 1 oder des § 11a Absatz 3“ ersetzt.\nraums die Voraussetzungen zur Anerken-\nnung einer Kindererziehungszeit nach den        3. § 21 wird wie folgt geändert:\n§§ 56 und 249 vorlagen und                         a) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ durch ein\n2. für dasselbe Kind keine Kindererziehungs-               Komma ersetzt.\nzeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder           b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein\nnach Absatz 1a für andere Versicherte oder             Komma und das Wort „sowie“ ersetzt.\nHinterbliebene für den maßgeblichen Zeit-          c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\nraum zu berücksichtigen sind.\n„7. Angaben zu Kindern, die infolge einer Verfol-\nSind die Kalendermonate der Erziehung der                      gung nach § 11a Absatz 3 nicht erzogen wer-\nknappschaftlichen Rentenversicherung zuzu-                     den konnten.“\nordnen, beträgt der Zuschlag für jeden Kalen-\ndermonat 0,0625 persönliche Entgeltpunkte           4. Nach § 22 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\noder persönliche Entgeltpunkte (Ost). Absatz 3         fügt:\ngilt entsprechend. Sind für das Kind keine Be-            „(2a) Die Bescheinigung hat in den Fällen des\nrücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung            § 11a die folgenden Angaben zu enthalten:\nanerkannt worden, wird der Zuschlag bei dem            1. die Feststellungen nach § 11a Absatz 3,\nElternteil berücksichtigt, der das Kind überwie-\ngend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Er-          2. die Bestätigung, dass Ausschließungsgründe\nziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt          nach § 4 nicht vorliegen,\ndie Zuordnung zur Mutter.“                             3. Beginn und Ende der Verfolgungszeit nach § 2\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 und\nArtikel 2                              4. die Dauer der verfolgungsbedingten Unterbre-\nÄnderung des                                  chung der Kindererziehung.“\nBeruflichen Rehabilitierungsgesetzes                5. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „zur Verfolgten-\nDas Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fas-            eigenschaft (§ 1 Abs. 1), zur Verfolgungszeit (§ 2\nsung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I               Abs. 1) und zur Verfolgung als Schüler (§ 3 Abs. 1)“\nS. 1625), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes             durch die Wörter „zur Verfolgteneigenschaft nach\nvom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert                § 1 Absatz 1 oder § 11a Absatz 3, zur Verfolgungs-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            zeit nach § 2 Absatz 1 und zur Verfolgung als Schü-\nler nach § 3 Absatz 1“ ersetzt.\n1. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:\n„§ 11a                                                     Artikel 3\nKindererziehungszeiten                                    Änderung des Gesetzes\n(1) Für die Anrechnung oder Berücksichtigung                   über die Alterssicherung der Landwirte\nvon Kindererziehung gelten Verfolgungszeiten nach            Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\n§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Zeiten der Erzie-        vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt\nhung eines Kindes nach dem Sechsten Buch So-              durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I\nzialgesetzbuch, wenn in diesen Verfolgungszeiten          S. 2575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:",
                "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018               2021\n1. § 19 wird wie folgt geändert:                                                       Artikel 4\na) In Absatz 1 wird die Angabe „65“ durch die An-                                 Änderung des\ngabe „67“ ersetzt.                                                 Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                          Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\n„(4) Hat der verstorbene Versicherte eine Al-       Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung\ntersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden         der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I\nRente wegen Todes eine Zurechnungszeit nicht           S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Arti-\nzu berücksichtigen.“                                   kel 7a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 89 Absatz 1 Satz 3 bis 7 des Sechsten Buches            1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 20\nSozialgesetzbuch gilt entsprechend.“                           das Wort „Gleitzone“ durch das Wort „Übergangs-\nbereich“ ersetzt.\n3. § 92a wird wie folgt gefasst:\n2. § 20 wird wie folgt geändert:\n„§ 92a\na) In der Überschrift wird das Wort „Gleitzone“\nZurechnungszeit\ndurch das Wort „Übergangsbereich“ ersetzt.\n(1) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung\nim Jahr 2018 oder verstirbt die versicherte Person             b) Absatz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:\nbei einer Rente wegen Todes im Jahr 2018, endet                   „Der Übergangsbereich im Sinne dieses Gesetz-\ndie Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebens-                buches umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als ge-\njahres und drei Monaten.                                          ringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1\n(2) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung                  Nummer 1, die regelmäßig 1 300 Euro im Monat\nim Jahr 2019 oder verstirbt die versicherte Person                nicht übersteigen;“.\nbei einer Rente wegen Todes im Jahr 2019, endet            3. § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c wird\ndie Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebens-             wie folgt gefasst:\njahres und acht Monaten.\n„c) in Fällen, in denen die beitragspflichtige Ein-\n(3) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung\nnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung\nnach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar\nnach § 163 Absatz 10 des Sechsten Buches be-\n2031 oder verstirbt die versicherte Person bei einer\nmessen wird, das Arbeitsentgelt, das ohne An-\nRente wegen Todes nach dem 31. Dezember 2019\nwendung dieser Regelung zu berücksichtigen\nund vor dem 1. Januar 2031, wird das Ende der Zu-\nwäre,“.\nrechnungszeit wie folgt angehoben:\nBei Beginn der Rente                   auf Alter                                   Artikel 5\nAnhebung\noder bei Tod der\num Monate\nVersicherten im Jahr               Jahre      Monate                             Änderung der\nBeitragsverfahrensverordnung\n2020              1         65            9\nDie Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006\n2021              2         65           10       (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\nnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3906) geändert\n2022              3         65           11\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n2023              4         66            0       1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Gleit-\n2024              5         66            1           zone“ durch die Wörter „des Übergangsbereichs“\nersetzt.\n2025              6         66            2\n2. § 8 Absatz 2 Nummer 5 und 5a wird aufgehoben.\n2026              7         66            3       3. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Gleit-\n2027              8         66            4           zone“ durch die Wörter „des Übergangsbereichs“\nersetzt.\n2028             10         66            6\nArtikel 6\n2029             12         66            8\nFolgeänderungen\n2030             14         66           10\n(1) In § 344 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialge-\n(4) Die Zurechnungszeit endet spätestens mit            setzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes\ndem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 87a.            vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I\n(5) Hat die verstorbene versicherte Person zum\nS. 1147) geändert worden ist, werden die Wörter „der\nZeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente we-\nGleitzone“ durch die Wörter „des Übergangsbereichs“\ngen Erwerbsminderung, ist bei einer nachfolgenden\nersetzt und die Wörter „Satz 1 bis 5 und 8“ gestrichen.\nRente wegen Todes eine Zurechnungszeit nur in-\nsoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorange-            (2) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\ngangenen Rente wegen Erwerbsminderung ange-                Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nrechnet wurde.“                                            20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt",
                "2022          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2017              nuar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der\n(BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt         Verordnung vom 12. Juni 2018 (BGBl. I S. 840) geän-\ngeändert:                                                     dert worden ist, werden die Wörter „der Gleitzone“\n1. In § 47 Absatz 1 Satz 8 werden die Wörter „der Gleit-      durch die Wörter „des Übergangsbereichs“ ersetzt.\nzone“ durch die Wörter „des Übergangsbereichs“                (6) In § 1 Absatz 1 Nummer 10 der Entgeltbeschei-\nersetzt.                                                  nigungsverordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I\n2. In § 226 Absatz 4 werden die Wörter „der Gleitzone“        S. 2712), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. De-\ndurch die Wörter „des Übergangsbereichs“ ersetzt          zember 2017 (BGBl. I S. 3906) geändert worden ist,\nund werden die Wörter „Satz 1 bis 5 und 8 oder            werden die Wörter „in der Gleitzone“ durch die Wörter\n§ 276b“ gestrichen.                                       „im Übergangsbereich“ ersetzt.\n3. In § 249 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der                (7) In § 5 Absatz 10 der Datenerfassungs- und\nGleitzone“ durch die Wörter „des Übergangsbe-             -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekannt-\nreichs“ ersetzt.                                          machung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die\n(3) In § 66 Absatz 1 Satz 2 des Neunten Buches             zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember\nSozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von            2017 (BGBl. I S. 3906) geändert worden ist, werden die\nMenschen mit Behinderungen – vom 23. Dezember                 Wörter „der Gleitzone“ durch die Wörter „des Über-\n2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23          gangsbereichs“ ersetzt.\ndes Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) ge-\nändert worden ist, werden die Wörter „der Gleitzone“                                    Artikel 7\ndurch die Wörter „des Übergangsbereichs“ ersetzt.\nInkrafttreten\n(4) In § 58 Absatz 3 Satz 3 des Elften Buches So-\nzialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1          (1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 13\ndes Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,               tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.\n1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom               (2) Artikel 1 Nummer 5 und Artikel 3 Nummer 2 tre-\n18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist,          ten am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nwerden die Wörter „der Gleitzone nach § 20 Abs. 2“\ndurch die Wörter „des Übergangsbereichs nach § 20                 (2a) Artikel 1 Nummer 4, 7, 9, 9a, 14a und 15 und\nAbsatz 2“ ersetzt.                                            Artikel 4 bis 6 treten am 1. Juli 2019 in Kraft.\n(5) In § 16a Absatz 4 des Bundesversorgungsgeset-              (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2019\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Ja-             in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. November 2018\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"
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                "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018  2023\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung\nVom 27. November 2018\nAuf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemein-\nsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) sowie,\njeweils in Verbindung mit der eingangs genannten Vorschrift, auf Grund des\n§ 78 Absatz 3 Satz 3 und des § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –, die zuletzt durch Arti-\nkel 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert\nworden sind, verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nDie Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I\nS. 1627), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 42 des Gesetzes vom 18. Juli 2017\n(BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Zahlungsanordnung ist von dem zur Anordnung Befugten schrift-\nlich oder im Wege IT-gestützter Verfahren zu erteilen.“\n2. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „410 Euro“ durch die Angabe „800 Euro“\nersetzt.\nb) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „150 Euro“ durch die Angabe\n„250 Euro“ ersetzt.\n3. In § 16 Absatz 2 wird die Angabe „150 Euro“ durch die Angabe „250 Euro“\nersetzt.\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft, soweit nicht in Absatz 2\netwas Abweichendes bestimmt ist.\n(2) Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 27. November 2018\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"
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            "title": "Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2019 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019)",
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                "2024          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018\nVerordnung\nüber maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2019\n(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019)\nVom 27. November 2018\nAuf Grund                                                                            §1\n– des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2                           Durchschnittsentgelte\nSatz 1 und § 228b, des § 160 Nummer 2 in Verbin-                         in der Rentenversicherung\ndung mit § 159, § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b\nsowie des § 275b in Verbindung mit § 275a und des            (1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2017 be-\n§ 255b Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-         trägt 37 077 Euro.\nbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, von denen           (2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr\n§ 69 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3            2019 beträgt 38 901 Euro.\nBuchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2011\n(BGBl. I S. 3057), § 68 Absatz 2 und § 159 zuletzt           (3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetz-\ndurch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b und Num-             buch wird entsprechend ergänzt.\nmer 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I\nS. 2742) sowie § 228b, § 255b Absatz 2 und § 275a                                    §2\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 11, Nummer 19                      Bezugsgrößen in der Sozialversicherung\nBuchstabe b und Nummer 31 des Gesetzes vom\n17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist,         (1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019\n– des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches Sozial-\njährlich 37 380 Euro und monatlich 3 115 Euro.\ngesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –,\ndessen Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 1 Buch-               (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Ab-\nstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002                satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt\n(BGBl. I S. 4637) eingefügt und dessen Absatz 6           im Jahr 2019 jährlich 34 440 Euro und monatlich\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006         2 870 Euro.\n(BGBl. I S. 2742) geändert worden ist,\nverordnet die Bundesregierung und auf Grund                                             §3\n– des § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 des                         Beitragsbemessungs-\nVierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame                        grenzen in der Rentenversicherung\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas-        (1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im\nsung der Bekanntmachung vom 12. November 2009             Jahr 2019\n(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), dessen § 18\ndurch Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 17. Juli        1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich\n2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist,                   80 400 Euro und monatlich 6 700 Euro,\nverordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-        2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jähr-\nles:                                                             lich 98 400 Euro und monatlich 8 200 Euro.",
                "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018            2025\nDie Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch                  (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7\nwird für den Zeitraum „1. 1. 2019 – 31. 12. 2019“ um          des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr\ndie Jahresbeträge ergänzt.                                    2019 beträgt 54 450 Euro.\n(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen\nim Jahr 2019                                                                            §5\n1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich\nWert zur Umrechnung der Beitrags-\n73 800 Euro und monatlich 6 150 Euro,\nbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets\n2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jähr-\nlich 91 200 Euro und monatlich 7 600 Euro.                   Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch\nDie Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch              wird wie folgt ergänzt:\nwird für den Zeitraum „1. 1. 2019 – 31. 12. 2019“ um                    Jahr                 Umrechnungswert\ndie Jahresbeträge ergänzt.\n„2017                    1,1374“.\n§4\nJahresarbeitsentgelt-\ngrenzen in der Krankenversicherung                                            §6\n(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6                            Inkrafttreten\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr\n2019 beträgt 60 750 Euro.                                        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 27. November 2018\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"
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            "title": "Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung",
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                "2026         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Frequenzverordnung\nVom 27. November 2018\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 des Telekommunika-                DIENST ÜBER SATELLITEN D532B“ ein Zeilenum-\ntionsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der           bruch und das Wort „MOBILFUNKDIENST“ einge-\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 50 des Gesetzes vom               fügt.\n3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, ver-        3. In Nummer 407 werden in der Spalte „Zuweisung an\nordnet die Bundesregierung nach Einbeziehung der von             Funkdienste“ die Wörter „Erderkundungsfunkdienst\nFrequenzzuweisungen betroffenen Kreise:                          über Satelliten (Richtung Weltraum – Erde)“ durch\ndie Wörter „ERDERKUNDUNGSFUNKDIENST ÜBER\nArtikel 1                                SATELLITEN (Richtung Weltraum – Erde)“ ersetzt.\nÄnderung der\n4. In Nummer 408 werden in der Spalte „Zuweisung an\nFrequenzverordnung\nFunkdienste“ die Wörter „Erderkundungsfunkdienst\nTeil A Frequenzzuweisungen und Nutzungsbestim-                über Satelliten (Richtung Weltraum – Erde)“ durch\nmungen der Anlage Frequenzzuweisungstabelle für                  die Wörter „ERDERKUNDUNGSFUNKDIENST ÜBER\ndie Bundesrepublik Deutschland der Frequenzverord-               SATELLITEN (Richtung Weltraum – Erde)“ ersetzt\nnung vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3326), die zuletzt          und in der Spalte „Nutzung“ die Angabe „mil.“ durch\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 2017              die Angabe „ziv., mil.“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 3733) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                     5. In Nummer 409 wird in der Spalte „Nutzung“ die An-\ngabe „mil.“ durch die Angabe „ziv., mil.“ ersetzt.\n1. In Nummer 404 wird in der Spalte „Zuweisung an\nFunkdienste“ nach den Wörtern „FESTER FUNK-\nArtikel 2\nDIENST“ ein Zeilenumbruch und das Wort „MOBIL-\nFUNKDIENST“ eingefügt.                                                          Inkrafttreten\n2. In Nummer 405 wird in der Spalte „Zuweisung an                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nFunkdienste“ nach den Wörtern „FESTER FUNK-                in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 27. November 2018\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"
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            "title": "Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung",
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                "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018            2027\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Deutschsprachförderverordnung\nVom 29. November 2018\nAuf Grund des § 45a Absatz 3 des Aufenthaltsgeset-            d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nzes, der durch Artikel 3 Nummer 7 des Gesetzes vom                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Modul“\n20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) eingefügt worden                      durch die Wörter „einen Berufssprachkurs“\nist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und                      ersetzt.\nSoziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\ndes Innern, für Bau und Heimat:                                     bb) In Satz 2 werden die Wörter „einem Modul“\ndurch die Wörter „einem Berufssprachkurs“\nund die Wörter „das Modul“ durch die Wör-\nArtikel 1\nter „den Berufssprachkurs“ ersetzt.\nÄnderung der                           2. Dem § 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nDeutschsprachförderverordnung\n„(6) Über die Teilnahmeberechtigung von Perso-\nDie Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai                  nen nach § 4 Absatz 1 Satz 4 und 5 entscheiden\n2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die durch Artikel 1 der            die Agenturen für Arbeit.“\nVerordnung vom 14. März 2017 (BGBl. I S. 481) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                     3. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Modul“ durch\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Berufssprachkurs“ ersetzt.\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-              b) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „Modul“ durch\ngefügt:                                                     das Wort „Berufssprachkurs“ ersetzt.\n„Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher              c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Modulange-\nAufenthalt in Grenzgebieten zur Bundesrepublik              bot“ durch die Wörter „Angebot an Berufs-\nDeutschland liegt, können eine Teilnahmebe-                 sprachkursen“ ersetzt.\nrechtigung für die berufsbezogene Deutsch-\nsprachförderung erhalten, wenn die Vorausset-            d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nzungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a                        „(6) Die die Teilnahmeberechtigung erteilende\nvorliegen. Satz 4 gilt nur, wenn die Teilnahme-             Stelle nach § 5 Absatz 1 und 2 übermittelt eine\nberechtigung im Rahmen eines gemeinsamen                    Kopie der Teilnahmeberechtigung oder die in der\nProjekts der Bundesagentur für Arbeit mit dem               Teilnahmeberechtigung enthaltenen Daten an\nNachbarstaat, in dem der Wohnsitz oder ge-                  das Bundesamt.“\nwöhnliche Aufenthalt der Person liegt, erteilt        4. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Modulbe-\nwird, bei dem der Nachbarstaat auch für Perso-           ginns“ durch die Wörter „Beginns des Berufs-\nnen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt            sprachkurses“ ersetzt.\nin der Bundesrepublik Deutschland vergleich-\nbare Sprachfördermaßnahmen anbietet.“                 5. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Spezialmodu-\nlen“ durch das Wort „Spezialberufssprachkur-                aa) In Satz 1 werden die Wörter „das geeignete\nsen“ ersetzt.                                                    Modul“ durch die Wörter „den geeigneten\nBerufssprachkurs“ ersetzt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Modul“ durch das\naa) Satz 2 wird wie folgt geändert:                              Wort „Berufssprachkurs“ ersetzt.\naaa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende                 cc) In Satz 3 werden die Wörter „können da-\ndurch ein Komma ersetzt.                               bei berücksichtigt werden“ durch die Wör-\nbbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                        ter „sowie Teilnahmebescheinigungen nach\n§ 15 Absatz 4 Satz 1 werden dabei berück-\n„3. Beschäftigte, deren zu versteuern-                 sichtigt“ ersetzt.\ndes Jahreseinkommen den Betrag\nvon 20 000 Euro oder bei gemein-           b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nsam Veranlagten 40 000 Euro nicht                „(2) Mit Anmeldung von 15 Teilnahmeberech-\nübersteigt.“                                  tigten für einen Berufssprachkurs soll dieser\nBerufssprachkurs durchgeführt werden.“\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n6. § 9 wird wie folgt geändert:\n„Personen nach Satz 2 Nummer 3, die die\nTeilnahme an einem Berufssprachkurs ab-              a) In der Überschrift wird das Wort „Moduls“ durch\nbrechen, haben einen Kostenbeitrag an das               das Wort „Berufssprachkurses“ ersetzt.\nBundesamt zu leisten, es sei denn, sie ha-           b) In Absatz 1 wird das Wort „Module“ durch das\nben den Abbruch nicht zu vertreten.“                    Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt.",
                "2028          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018\nc) In Absatz 2 wird das Wort „Modulbeginns“ durch        10. § 13 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „Beginns des Berufssprachkurses“               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nersetzt.\n„§ 13\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nSpezialberufssprachkurse“.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Modulabbrüche“\ndurch die Wörter „Abbrüche von Berufs-               b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsprachkursen“ ersetzt.                                  aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „ein erfolgrei-                   „Spezialmodule“ durch das Wort „Spezial-\ncher Abschluss des Moduls nicht mehr zu                      berufssprachkurse“ ersetzt.\nerwarten“ durch die Wörter „der erfolgreiche\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Spezialmodule“\nAbschluss des Berufssprachkurses gefähr-\ndurch das Wort „Spezialberufssprachkurse“\ndet“ ersetzt.\nersetzt und die Angabe „bis 4“ gestrichen.\n7. § 10 wird wie folgt geändert:\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\na) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nfügt:                                                             „Der Stundenumfang der Spezialberufs-\nsprachkurse nach Satz 1 Nummer 3 und 4\n„Dies gilt auch für Teilnahmeberechtigte, die nur                 beträgt in der Regel je 400 Unterrichtsein-\ndeshalb keine Leistungen nach dem Asylbewer-                      heiten.“\nberleistungsgesetz beziehen, weil sie Leistungen\nnach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch bezie-              c) In Absatz 2 wird das Wort „Spezialmodule“\nhen.“                                                        durch das Wort „Spezialberufssprachkurse“ er-\nsetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Module“ durch\ndas Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt.                 11. In § 14 Satz 1 wird das Wort „Basismodule“ durch\ndas Wort „Basisberufssprachkurse“ und das Wort\n8. § 11 wird wie folgt geändert:                                „Spezialmodule“ durch das Wort „Spezialberufs-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   sprachkurse“ ersetzt.\n„§ 11                          12. § 15 wird wie folgt geändert:\nGrundstruktur                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder berufsbezogenen Deutsch-\nsprachförderung und Berufssprachkurse“.                  aa) In Satz 1 wird das Wort „Basismodule“\ndurch das Wort „Basisberufssprachkurse“\nb) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Modulen“                        und das Wort „Spezialmodule“ durch das\ndurch das Wort „Berufssprachkursen“ ersetzt.                      Wort „Spezialberufssprachkurse“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Modul“ durch               bb) In Satz 2 wird das Wort „Spezialmodule“\ndas Wort „Berufssprachkurs“ ersetzt.                              durch das Wort „Spezialberufssprachkurse“\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                 ersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Module“ durch das            b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Das\nWort „Berufssprachkurse“ ersetzt.                       Modul“ durch die Wörter „Der Berufssprach-\nbb) In Satz 4 wird das Wort „Modul“ durch das                kurs“ ersetzt.\nWort „Berufssprachkurs“ ersetzt.                 13. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „Module der be-\ne) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Online-Modu-            rufsbezogenen Deutschsprachförderung“ durch\nlen“ durch das Wort „Online-Berufssprach-                 das Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt.\nkursen“ und das Wort „Modulen“ durch das              14. § 17 wird wie folgt geändert:\nWort „Berufssprachkursen“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nf) In Absatz 6 wird das Wort „Module“ durch das\nWort „Berufssprachkurse“ ersetzt.                            aa) In Satz 1 werden das Wort „Basismodule“\ndurch das Wort „Basisberufssprachkurse“\n9. § 12 wird wie folgt geändert:                                        und das Wort „Spezialmodule“ durch das\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                           Wort „Spezialberufssprachkurse“ ersetzt.\n„§ 12                                 bb) In Satz 2 wird das Wort „Spezialmodule“\nBasisberufssprachkurse“.                             durch das Wort „Spezialberufssprachkurse“\nersetzt.\nb) In Absatz 1 wird das Wort „Basismodule“ durch\ndas Wort „Basisberufssprachkurse“ ersetzt.                   cc) In Satz 3 werden das Wort „Spezialmodule“\ndurch das Wort „Spezialberufssprachkurse“\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nund das Wort „Module“ durch das Wort „Be-\n„(2) Ein Basisberufssprachkurs umfasst in der                  rufssprachkurse“ ersetzt.\nRegel 400 Unterrichtseinheiten. Für Personen,\nbei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie            b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nohne besondere Vorbereitung die Zertifikatsprü-                 „(3) Das Nähere zur Verwendung der Lehr-\nfung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 bestehen, um-                und Lernmittel kann das Bundesamt in der Ab-\nfassen Basisberufssprachkurse nach Absatz 1                  rechnungsrichtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2\nNummer 1 in der Regel 500 Unterrichtseinhei-                 und in dem pädagogischen Rahmenkonzept\nten.“                                                        nach § 14 festlegen.“",
                "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018           2029\n15. § 18 wird wie folgt geändert:                            17. § 20 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz           a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils die\nersetzt:                                                     Wörter „berufsbezogenen Sprachmodule“ durch\ndas Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt.\n„Das Bundesamt legt fest, unter welchen Vo-\nb) In Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter „§ 18\nraussetzungen Lehrkräfte zusätzlich eine\nAbsatz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1\nZusatzqualifikation Deutsch als Fremdsprache\nbis 5“ und die Angabe „§ 18 Absatz 3“ durch die\noder Deutsch als Zweitsprache oder eine gleich-\nAngabe „§ 18 Absatz 6“ ersetzt.\nwertige Qualifikation vorweisen müssen.“\nc) In Absatz 4 wird das Wort „Spezialmodule“\nb) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3                 durch das Wort „Spezialberufssprachkurse“ er-\nbis 5 eingefügt:                                             setzt.\n„(3) Das Bundesamt kann in dem pädago-             18. § 21 wird wie folgt geändert:\ngischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen,                a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Module“ durch\ndass die Lehrkräfte ein höheres Sprachniveau                 das Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt.\nals das Sprachniveau C 1 nach dem Gemeinsa-\nmen Europäischen Referenzrahmen für Spra-                 b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nchen vorweisen müssen.                                       fügt:\n„(3) Bei Wiederholungsanträgen kann das\n(4) Das Bundesamt kann in dem pädago-                     Bundesamt ein vereinfachtes Verfahren vor-\ngischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen,                   sehen.“\ndass die Lehrkräfte in den Spezialberufssprach-\nkursen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                 c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nund 2 Kenntnisse in der Vermittlung von Sprach-       19. § 22 wird wie folgt geändert:\nkenntnissen in den jeweiligen Berufsfeldern vor-          a) In Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „Modulzu-\nweisen müssen.                                               ordnung“ durch die Wörter „Zuordnung zu einem\n(5) Ab dem 1. Januar 2022 müssen Lehrkräfte               Berufssprachkurs“ ersetzt.\neine Qualifikation zur Vermittlung berufsbezoge-          b) In Absatz 2 werden die Wörter „kein Modul“\nner deutscher Sprachkenntnisse vorweisen. Das                durch die Wörter „keinen Berufssprachkurs“\nNähere bestimmt das Bundesamt in dem päda-                   und das Wort „Modulen“ durch das Wort „Be-\ngogischen Rahmenkonzept nach § 14.“                          rufssprachkursen“ ersetzt.\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.                 20. Die §§ 28 und 29 werden aufgehoben.\n21. Der bisherige § 30 wird § 28.\nd) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\n„(7) Das Bundesamt kann die methodisch-                                    Artikel 2\ndidaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern.“                           Inkrafttreten\n16. In § 19 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Sprachmo-            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndule“ durch das Wort „Berufssprachkurse“ ersetzt.        in Kraft.\nBerlin, den 29. November 2018\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"
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                "2030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018\nBekanntmachung\nder Umrechnungsfaktoren für den\nVersorgungsausgleich in der Rentenversicherung\nVom 27. November 2018\nAuf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 und des § 281a Absatz 3 Satz 3 des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, die\nzuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:\nDie auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes\nfür das Jahr 2019 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2019\n1. in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung\na) von Entgeltpunkten in Beiträge                               7235,5860,\nvon Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge                         6674,8948,\nb) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und\nvergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte        0,0001382058,\nvon Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)                     0,0001498151,\n2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung\na) von Entgeltpunkten in Beiträge                               9608,5470,\nvon Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge                         8863,9732,\nb) von Beiträgen in Entgeltpunkte                           0,0001040740,\nvon Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)                     0,0001128162.\nBerlin, den 27. November 2018\nBundesministerium\nfür Arbeit und Soziales\nIm Auftrag\nAntje Capellen"
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            "title": "Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2019",
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                "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018            2031\nBekanntmachung\nder Beiträge und der Beitragszuschüsse\nin der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2019\nVom 27. November 2018\nAuf Grund des § 33 Absatz 1 und der §§ 68, 114                                                     monatlicher\nund 120 des Gesetzes über die Alterssicherung der                        Einkommensklasse\nZuschussbetrag\nLandwirte, von denen § 33 Absatz 1 und § 68 zuletzt\n13 941 bis 14 460 Euro        30 Euro,\ndurch Artikel 17 Nummer 13 und 23 geändert und § 120\ndurch Artikel 17 Nummer 38 des Gesetzes vom 20. April                     14 461 bis 14 980 Euro        20 Euro,\n2007 (BGBl. I S. 554) neu gefasst worden sind, sowie\n§ 114 zuletzt durch Artikel 7 Nummer 11 des Gesetzes                      14 981 bis 15 500 Euro        10 Euro.\nvom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden           4. Der monatliche Zuschussbetrag für das Beitritts-\nist, wird bekannt gemacht:                                       gebiet für das Kalenderjahr 2019 wird wie folgt fest-\n1. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte be-          gesetzt:\nträgt für das Kalenderjahr 2019 monatlich 253 Euro.\nmonatlicher\n2. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte be-                  Einkommensklasse           Zuschussbetrag\nträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr                                                   (Ost)\n2019 monatlich 234 Euro.                                       bis                8 220 Euro       140 Euro,\n3. Der monatliche Zuschussbetrag für das Kalenderjahr                      8 221 bis 8 740 Euro        131 Euro,\n2019 wird wie folgt festgesetzt:\n8 741 bis 9 260 Euro        122 Euro,\nmonatlicher\nEinkommensklasse\nZuschussbetrag                   9 261 bis 9 780 Euro        112 Euro,\nbis                8 220 Euro        152 Euro,\n9 781 bis 10 300 Euro       103 Euro,\n8 221 bis 8 740 Euro         142 Euro,\n10 301 bis 10 820 Euro        94 Euro,\n8 741 bis 9 260 Euro         132 Euro,\n10 821 bis 11 340 Euro        84 Euro,\n9 261 bis 9 780 Euro         121 Euro,\n11 341 bis 11 860 Euro        75 Euro,\n9 781 bis 10 300 Euro        111 Euro,\n11 861 bis 12 380 Euro        66 Euro,\n10 301 bis 10 820 Euro         101 Euro,\n12 381 bis 12 900 Euro        56 Euro,\n10 821 bis 11 340 Euro          91 Euro,\n11 341 bis 11 860 Euro          81 Euro,                     12 901 bis 13 420 Euro        47 Euro,\n11 861 bis 12 380 Euro          71 Euro,                     13 421 bis 13 940 Euro        37 Euro,\n12 381 bis 12 900 Euro          61 Euro,                     13 941 bis 14 460 Euro        28 Euro,\n12 901 bis 13 420 Euro          51 Euro,                     14 461 bis 14 980 Euro        19 Euro,\n13 421 bis 13 940 Euro          40 Euro,                     14 981 bis 15 500 Euro         9 Euro.\nBerlin, den 27. November 2018\nBundesministerium\nfür Arbeit und Soziales\nIm Auftrag\nAntje Capellen"
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                "2032                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40\nE-Mail: [email protected]\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 85,00 €.                   Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 6,05 € (5,00 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).                Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\nBerichtigung\nder Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt\nund zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften\nVom 22. November 2018\nDie Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur\nÄnderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September\n2018 (BGBl. I S. 1398) ist wie folgt zu berichtigen:\nIn Artikel 1 sind in der Fußnote 1 nach der Angabe „(ABl. L 252 vom 16.9.2016,\nS. 118)“ die Wörter „und der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU)\n2018/970 der Kommission vom 18. April 2018 zur Änderung der Anhänge II, III\nund V der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des\nRates zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. L 174\nvom 10.7.2018, S. 15)“ anzufügen.\nBerlin, den 22. November 2018\nBundesministerium\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nIm Auftrag\nB. H e r r m a n n"
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